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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §26 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, in der Beschwerdesache des L in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 9. Dezember 1992, Zl. 4.281.701/24-III/13/92, betreffend Asylgewährung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit der am 17. November 1993 verfaßten und laut Eingangsstempel am selben Tag beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Eingabe erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 9. Dezember 1992, mit dem seine Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft abgewiesen und ausgesprochen wurde, daß Österreich dem Beschwerdeführer kein Asyl gewähre. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer laut seinen Angaben am 18. Dezember 1992 zugestellt.
Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG sechs Wochen. Sie beginnt in einem Fall wie den vorliegenden gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG mit dem Tag der Zustellung. Die Frist zur Einbringung der vorliegenden Beschwerde begann somit am 18. Dezember 1992 zu laufen. Die erst am 17. November 1993 eingebrachte Beschwerde erweist sich demnach als verspätet. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994190742.X00Im RIS seit
20.11.2000