TE Vwgh Beschluss 1994/4/21 94/19/0804

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Veröffentlicht am 21.04.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §32 Abs2;
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §62 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel in der Beschwerdesache des N in A, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 16. Dezember 1993, Zl. 4.320.251/2-IIi/13/91, betreffend Asylgewährung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach der (ergänzenden) Beschwerdebehauptung wurde der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 21. Dezember 1993, einem Dienstag, zugestellt. Die sechswöchige Beschwerdefrist des § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG endete daher - unter Bedachtnahme auf § 32 Abs. 2 AVG in Verbindung mit § 62 Abs. 1 VwGG - am Dienstag, dem 2. Februar 1994. Die vorliegende Beschwerde wurde aber erst am 4. Februar 1994 zur Post gegeben.

Ergänzend sei bemerkt, daß zwar in diesen Fristenzeitraum auch die Weihnachtsfeiertage fallen, jedoch dadurch eine Hemmung der Frist im Sinne des § 33 Abs. 2 AVG nicht eingetreten ist.

Die Beschwerde war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Damit erübrigt sich auch eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994190804.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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