TE Vwgh Erkenntnis 1994/4/21 94/19/0155

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Veröffentlicht am 21.04.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AVG §69 Abs1 Z2;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des T in S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 4. März 1993, Zl. 4.316.766/8-III/13/92, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem vor dem Gerichtshof bekämpften Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines vietnamesischen Staatsangehörigen, auf Wiederaufnahme des durch Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 24. März 1992 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG abgewiesen. Die vom Beschwerdeführer als Wiederaufnahmegrund mit seinem Antrag vom 5. November 1992 in Fotokopie vorgelegten Urteile der Verwaltungsgerichte Karlsruhe und Köln vom 7. April 1992 bzw. vom 10. Juli 1992 sowie die mit dem weiteren Wiederaufnahmsantrag vom 9. Dezember 1992 vorgelegten zwei Urteile der Verwaltungsgerichte Halle und Baden-Württemberg vom 19. August 1992 bzw. vom 31. August 1992, nach denen in ihr Heimatland zurückkehrende vietnamesische Staatsangehörige nach den im dortigen Strafgesetz enthaltenen "Republikfluchtbestimmungen" wegen des illegalen Verbleibens im Ausland mit einer Bestrafung zu rechnen hätten, reichten zur Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens nicht aus. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handle es sich bei der Befürchtung, wegen der Übertretung derartiger Vorschriften bestraft zu werden, um keinen Fluchtgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der Beschwerdeführer erachtet sich im Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG sowie in seinen "Rechten auf Asylgewährung und Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung (§ 8 AsylG)" verletzt. Er bringt hiezu im wesentlichen vor, die belangte Behörde habe im Bescheid, mit dem das wiederaufzunehmende Verfahren abgeschlossen worden sei, die "Fragen der Gravidität der drohenden Verfolgung im Heimatstaat" nicht untersucht. "Exakt in diesem Punkte" seien jedoch die "(Tatsachen)-Erkenntnisse" der deutschen Verwaltungsgerichtsentscheidungen von Bedeutung. Dabei gehe es nicht um eine andere Beweiswürdigung der deutschen Gerichte, sondern darum, daß die belangte Behörde die von den deutschen Gerichten verwerteten Tatsachen ihrer eigenen Beweiswürdigung nicht unterzogen habe.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolgung zu führen.

Gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Da zu den Voraussetzungen der Wiederaufnahme des Verfahrens nach dieser Bestimmung nicht nur das Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweismittel zählt, sondern auch, daß diese voraussichtlich zu einem in der Hauptsache anderen Spruch führen würden, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob durch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Entscheidungen neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne der zitierten Bestimmung hervorgekommen sind. Denn diese würden unbestrittenermaßen ausschließlich die Frage der Bestrafung wegen Republikflucht nach dem vietnamesischen Strafgesetzbuch zum Gegenstand haben. Diese Frage aber hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 9. September 1993, Zl. 92/01/1014, beurteilt. Dort hat der Gerichtshof in seiner Entscheidung über die Beschwerde des nunmehrigen Wiederaufnahmswerbers gegen den erwähnten, das Asylverfahren abschließenden Bescheid, zur Frage der "Republikfluchttatbestände" aufgrund eines vergleichbaren Beschwerdevorbringens ausgeführt:

"Da er nie vorgebracht hat, wegen der Vorfälle, die sich vor seiner Ausreise aus Vietnam zugetragen haben, neuerlich zur Verantwortung gezogen zu werden, verbleibt - auf dem Boden der von ihm aufgestellten Behauptungen - nur mehr die Tatsache, daß er sich durch seine Flucht nach Österreich der Abschiebung nach Vietnam entzogen hat, als Motivation für eine allfällige Verfolgung des Beschwerdeführers im Falle nunmehriger Rückkehr in sein Heimatland. Damit hätte er - entsprechend seinem Vorbringen bei Darstellung des Sachverhaltes in der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde - wohl einen der Tatbestände "der Republikflucht" nach Art. 85 oder 89 des vietnamesischen Strafgesetzbuches verwirklicht. Für seinen Standpunkt wäre aber schon deshalb nichts zu gewinnen, weil in der Befürchtung, wegen Übertretung den Aufenthalt vietnamesischer Staatsbürger im Ausland regelnder Vorschriften bestraft zu werden, kein Fluchtgrund im Sinne der Flüchtlingskonvention erblickt werden kann ... selbst wenn - wie der Beschwerdeführer meint - "die systematische Unterdrückung und Verletzung von fudamentalen Menschenrechten" in Vietnam für die belangte Behörde notorisch hätte sein müssen, würde dies demnach für seine Anerkennung als Flüchtling nicht genügen."

Aus welchen Gründen es der belangten Behörde jedoch im Wiederaufnahmeverfahren verwehrt sein sollte, dieser Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes zu folgen, ist nicht zu erkennen. Aus § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG läßt sich dies jedenfalls nicht ableiten.

Ebensowenig vermag der Verwaltungsgerichtshof zu erkennen, inwiefern der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid, der nur den Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens zum Gegenstand hatte, im Recht auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung verletzt sein könnte.

Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994190155.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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