TE Vwgh Erkenntnis 1994/4/21 90/17/0386

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Veröffentlicht am 21.04.1994
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Index

L66303 Alm Weide Niederösterreich;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
55 Wirtschaftslenkung;

Norm

AMA-Gesetz 1992;
MOG 1985 §71 Abs3 idF 1988/330;
VwGG §47 Abs5;
WeidewirtschaftErhaltungsG NÖ 1980 §7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Wetzel, Dr. Puck und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schidlof, über die Beschwerde des I in W, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Geschäftsführers des Milchwirtschaftsfonds vom 21. Juni 1990, Zl. Ia/Dr.A./r., betreffend Nichtaufnahme einer Alm in die Almliste gemäß § 71 Abs. 3 und 4 MOG 1985, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft) Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid vom 21. Juni 1990 gab der Geschäftsführer des Milchwirtschaftsfonds gemäß § 71 Abs. 3 und 4 des Marktordnungsgesetzes 1985 in der geltenden Fassung (im folgenden: MOG 1985) dem Antrag des Beschwerdeführers, die F-Alm in S, in die von der Molkereigenossenschaft X zu führende Almliste aufzunehmen, keine Folge.

Nach der Begründung dieses Bescheides genüge es gemäß § 71 Abs. 3 Z. 1 MOG 1985 nicht, daß die Grünlandflächen faktisch nur im Sommer und getrennt von den Heimgütern bewirtschaftet würden. Es müßten vielmehr die Höhenlage und die klimatischen Verhältnisse so sein, daß deshalb eine ganzjährige Bewirtschaftung nicht möglich sei. Ob eine Alm im Almkataster eines Bundeslandes eingetragen sei, sei demgegenüber für die Beurteilung zum Zwecke der Anerkennung einer Alm nach § 71 MOG 1985 keine Vorfrage. Die wesentlichen Feststellungen des Milchwirtschaftsfonds, daß es sich bei der als Alm anzuerkennenden Grünlandfläche um einen (wenn auch vor vielen Jahren aufgelassenen und inzwischen verfallenen) früheren Ganzjahresbetrieb handle und die Seehöhe nur 580 m betrage, sei vom Beschwerdeführer im Parteiengehör nicht bestritten worden. Bei einer derart niedrig gelegenen Fläche und einem früheren Ganzjahresbetrieb könne keinsfalls davon gesprochen werden, daß die saisonale und getrennte Bewirtschaftung eine zwingende Folge der Höhenlage und der klimatischen Verhältnisse sei.

1.2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

1.3. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

1.4. Unter anderem aus Anlaß dieses Beschwerdefalles stellte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 15. Februar 1991, Zl. A 23/91, an den Verfassungsgerichtshof im Anschluß an dessen Prüfungsbeschluß vom 7. Dezember 1990, B 1074 und 1079/90, den Antrag, sämtliche im einzelnen genannten, die Absatzförderung im Bereich der Milchwirtschaft seit der Marktordnungsgesetz-Novelle 1985, BGBl. Nr. 291, betreffenden Bestimmungen gemäß Art. 140 B-VG als verfassungwidrig aufzuheben. Im Erkenntnis vom 8. März 1991, G 227-231/90, Slg. Nr. 12.678, kam der Verfassungsgerichtshof zum Ergebnis, daß diese seine Annahme (die auch vom Verwaltungsgerichtshof geteilt worden war), alle in Prüfung gezogenen Bestimmungen stünden miteinander in untrennbarem Zusammenhang, nicht zutreffe (Pkt. IV.2. dieses Erkenntnisses). Er stellte fest, daß sich die Bestimmungen der genannten Marktordnungsgesetz-Novellen über die Höhe der Einzelrichtmenge und ihre Veränderung, gegen die sich die Bedenken gerichtet hatten, von den übrigen Bestimmungen über die Absatzförderung im Bereich der Milchwirtschaft trennen ließen. Aus diesem Grund wurde der Gesetzesprüfungsantrag des Verwaltungsgerichtshofes mit dem eben genannten Erkenntnis zurückgewiesen (ebenso stellte der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20. Juni 1991, Slg. Nr. 12.763, die aus Anlaß seiner Anlaßfälle zu B 1074 und B 1079/90 eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren insoweit ein, als sie nicht § 71 Abs. 5 MOG 1985 in der Fassung BGBl. Nr. 330/1988, betreffend Entziehung der Almaberkennung, betrafen).

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich zunächst mit der Frage befaßt, welche Bedeutung dem vom Beschwerdeführer schon im Verwaltungsverfahren behaupteten Umstand zukommt, daß die F-Alm im Jahr 1976 in den "Almkataster bei der

nö Agrarbezirksbehörde als Alm eingetragen und von uns auch seither als solche bewirtschaftet" worden sei. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang in seiner Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend, die Eintragung der F-Alm in den Almkataster des Bundeslandes Niederösterreich spreche auch für die Qualifikation derselben nach der Bestimmung des § 71 MOG 1985; es gebe "de facto keinen zweiten Almbegriff".

2.1.2. Die von der belangten Behörde angewendeten und vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden Bestimmungen des § 71 MOG 1985 in der Fassung BGBl. Nr. 330/1988 lauten auszugsweise:

"(3) Ein zusätzlicher Absatzförderungsbeitrag ist nicht zu entrichten für Milch und Erzeugnisse aus Milch, die auf einer Alm und auf der Futtergrundlage dieser Alm - ausgenommen bei Vorliegen eines Elementarereigenisses - erzeugt werden. Ein allgemeiner Absatzförderungsbeitrag ist ferner nicht zu entrichten für Butter, die auf Almen erzeugt wird und für die von derselben Alm eine entsprechende Menge an Käse übernommen wird. Als Almen gelten Grünlandflächen,

1.

die infolge ihrer Höhenlage und klimatischen Verhältnisse nur im Sommer und getrennt von den Heimgütern der auf ihnen gehaltenen Milchkühe bewirtschaftet werden und

2.

von denen die Lieferung von Milch und Erzeugnissen aus Milch unmittelbar an den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb oder eine Sammelstelle erfolgt oder Milch und Erzeugnisse aus Milch unmittelbar an Verbraucher abgegeben werden.

Der Zeitraum der Lieferung von Milch und Erzeugnissen aus Milch einschließlich deren Abgabe unmittelbar an den Verbraucher darf während einer Alpperiode 120 Tage nicht überschreiten. Beginnt die Lieferung von Milch und Erzeugnissen aus Milch einschließlich deren Abgabe unmittelbar an den Verbraucher nach dem 30. Juni, so darf dieser Zeitraum den 15. Oktober nicht überschreiten. ...

(4) Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe haben eine Liste der Almen ihres Einzugsgebietes zu führen, dem Milchwirtschaftsfonds auf Verlangen Einsicht zu gewähren und den in Betracht kommenden Milchlieferanten darüber Auskunft zu erteilen, ob sie in die Liste aufgenommen sind. Änderungen in den Listen sind vom Milchwirtschaftsfonds nur mit Wirkung vom Beginn des Wirtschaftsjahres an vorzunehmen, das auf die Feststellung des Milchwirtschaftsfonds folgt, daß die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 nicht oder nicht mehr vorliegen. Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe können milcherzeugende Betriebe in die Liste der Almen nur mit vorherigem Bescheid des Milchwirtschaftsfonds aufnehmen."

Mit der wiedergegebenen Legaldefinition des Begriffes "Alm" im § 71 Abs. 3 dritter Satz MOG 1985 in der Fassung BGBl. Nr. 330/1988 - sie geht auf die 2. Marktordnungsgesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 672, zurück - hat der gemäß der Verfassungsbestimmung des Art. I der MOG-Nov 1988 (erstmals in dieser Sache gemäß Art. I der 2. MOG-Nov 1978) zuständige Bundesgesetzgeber eine bundesrechtliche Begriffsbestimmung vorgenommen. Er hat eine bescheidförmige Entscheidung über die Almeigenschaft der dem Antrag des Milchlieferanten zugrundegelegten Grünlandflächen bei Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale vorgesehen und diese Entscheidung zur Voraussetzung für die Eintragung des milcherzeugenden Betriebes in die von den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben zu führende Liste der Almen ihres Einzugsgebietes gemacht.

Der Bundesgesetzgeber hat im Jahr 1978 in einer Reihe von Ländern landesgesetzliche Regelungen über Almen (Alpen) und deren Bewirtschaftung, darunter zum Teil auch Regelungen über die bescheidförmige Anerkennung von Weideflächen als Almen (Alpen) vorgefunden (Kärnten: Gesetz betreffend den Schutz der Almen und die Förderung der Almwirtschaft, LGBl. Nr. 38/1923 idF 63/1923; Niederösterreich: Gesetz zur Förderung der Alm- und Weidewirtschaft in Niederösterreich, LGBl. Nr. 109/1923; Oberösterreich: Gesetz betreffend den Schutz der Almen und die Förderung der Almwirtschaft, LGBl. Nr. 65/1921; Salzburg:

Gesetz betreffend den Schutz der Alpen und die Förderung der Alpwirtschaft, LGBl. Nr. 34/1920; Steiermark: Gesetz betreffend den Schutz der Almen und die Förderung der Almwirtschaft - Almschutzgesetz, LGBl. Nr. 49/1948; Tirol:

Gesetz betreffend den Schutz der Alpen und die Förderung der Alpwirtschaft, LGBl. Nr. 81/1920). Obwohl damit gesetzliche Regelungen, die den Almbegriff definierten oder voraussetzten, in der österreichischen Rechtsordnung bestanden haben, war schon im Hinblick auf die Unterschiedlichkeit und Lückenhaftigkeit dieser landesgesetzlichen Regelungen eine eigenständige bundeseinheitliche Regelung auf dem Gebiet der milchwirtschaftlichen Absatzförderung sachlich geboten und dem Bundesgesetzgeber ein bloßes Anknüpfen an die landesbehördliche (agrarbehördliche) Almanerkennung verwehrt. Die Rechtsauffassung, daß sich schon aus einer landesgesetzlich vorgesehenen Almanerkennung (Eintragung in ein Almbuch/Alpbuch) eine Bindung auch für den Vollzugsbereich des Marktordnungsgesetzes ergäbe, wäre verfehlt. Dies scheint auch dem Beschwerdeführer durchaus bewußt gewesen zu sein, wenn er in der Beschwerde nicht von einem rechtlich identen Almbegriff ausgeht, sondern lediglich meint, es gäbe "de facto keinen zweiten Almbegriff", und damit einer Eintragung in den Almkataster nur sachverhaltsbezogen eine mögliche Indizfunktion beimißt.

Dazu kommt in Niederösterreich noch, daß die Eintragung in den von der Agrarbezirksbehörde geführten "Almkataster" lediglich Bedeutung für die im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung vorgesehenen Förderungen (z.B. Almbewirtschaftungsprämien) hat. Anders als an das im § 7 des Gesetzes zur Erhaltung der Weidewirtschaft in Niederösterreich vom 20. November 1980, LGBl. 6630-0, vorgesehene Alm- und Weidebuch knüpfen sich an die Eintragungen in den sogenannten Almkataster der Agrarbezirksbehörde keine darüber hinausgehenden gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolgen.

2.2. In der Beschwerde wird weiters geltend gemacht, § 71 Abs. 3 MOG 1985 normiere, daß Grünlandflächen als Alm gelten, die infolge ihrer Höhenlage und klimatischen Verhältnisse nur im Sommer und getrennt von den Heimgütern der auf ihnen gehaltenen Milchkühe "bewirtschaftet WERDEN", und nicht "bewirtschaftet werden KÖNNEN". Der Beschwerdeführer bewirtschafte die in Rede stehende Alm nur im Sommer und getrennt von den Heimgütern der auf ihnen gehaltenen Milchkühe. Eine andere Art der Bewirtschaftung wäre auch gar nicht möglich. Die belangte Behörde gehe daher von einer völlig falschen Rechtsmeinung aus, da richtigerweise allein schon auf die faktische Bewirtschaftung der Grünlandflächen im Sommer und getrennt von den Heimgütern der auf ihnen gehaltenen Milchkühe abzustellen sei.

Der Beschwerdeführer ist zwar mit seinem Hinweis auf den gewählten Wortlaut der anzuwendenden Bestimmung des § 71 Abs. 3 dritter Satz MOG 1985 im Recht, der daraus gezogene Schluß, daß es nur auf das Faktum der auf den Sommer beschränkten und von den Heimgütern der gealpten Milchkühe getrennten Bewirtschaftung der Grünlandflächen ankomme, ist hingegen mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringen. Der Beschwerdeführer übersieht nämlich, daß eine Grünlandfläche nur dann als Alm gilt und als solche anerkannt werden kann, wenn sie INFOLGE ihrer Höhenlage und klimatischen Verhältnisse in der eben erwähnten, auf den Sommer beschränkten Weise bewirtschaftet wird, diese Bewirtschaftung also ihren Grund ausschließlich in der Höhenlage und in den klimatischen Verhältnissen der zu beurteilenden Grünlandflächen hat. Grünlandflächen, die aus anderen betriebswirtschaftlichen Erwägungen als jenen, die in Höhenlage und klimatischen Verhältnissen ihren Grund haben, nur im Sommer und getrennt von den Heimgütern der auf ihnen gehaltenen Milchkühe bewirtschaftet werden, sind keine Almen im Sinne dieser Gesetzesbestimmung. Wäre eine Bewirtschaftung der Grünlandflächen infolge ihrer Höhenlage und klimatischen Verhältnisse länger als während des Sommers (wobei der Gesetzgeber eine Alpperiode von ca. 120 Tagen als Normalfall betrachtet - vgl. § 71 Abs. 3 vierter Satz leg. cit.) möglich, so kann eine Almanerkennung ungeachtet des Umstandes, daß die Bewirtschaftung nur im Sommer erfolgt, nicht vorgenommen werden.

2.3. In der Beschwerde wird schließlich geltend gemacht, die Behörde maße sich selbst die Fachkenntnis in der Frage an, wann die saisonale und getrennte Bewirtschaftung keine zwingende Folge der Höhenlage und der klimatischen Verhältnisse sei. Die Behörde hätte sich jedoch zur Klärung dieser Fachfrage eines Sachverständigen bedienen müssen. Ergänzend werde angeführt, daß etwa ein Drittel der F-Alm auf einer Seehöhe von etwa 800 m gelegen und die gesamte Alm etwa 17 km vom landwirtschaftlichen Anwesen des Beschwerdeführers entfernt sei.

Das Sachverhaltsvorbringen betreffend eine Höhenlage von Teilen der F-Alm von etwa 800 m ist eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung (§ 41 VwGG).

Der Verwaltungsgerichtshof vermag im übrigen die Auffassung des Beschwerdeführers, daß es zur Beurteilung des konkreten Sachverhaltes anhand des § 71 Abs. 3 MOG 1985 im Beschwerdefall eines Sachverständigenbeweises bedurft hätte, nicht als zutreffend zu erkennen. Im Hinblick auf die im Verwaltungsverfahren unbestrittene Seehöhe der in Rede stehenden Grünlandflächen von bloß 580 m sowie den Umstand, daß es sich um die Flächen eines ehemaligen Ganzjahresbetriebes handelt und die Besiedlung der Gemeinde Sonntagberg selbst ca. 700 m erreicht, kann die von der belangten Behörde vorgenommene Würdigung des Sachverhaltes, daß die almmäßige bloße Sommerbewirtschaftung der F-Alm durch den Beschwerdeführer seine Ursache nicht ausschließlich in deren Höhenlage und klimatischen Verhältnissen habe, nicht als unschlüssig, das heißt den Denkgesetzen und dem Erfahrungswissen widersprechend, beurteilt werden. Der der belangten Behörde zum Vorwurf gemachte Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.

2.4. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, daß die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

Der Kostenersatzantrag wurde zutreffend von der belangten Behörde, dem Geschäftsführer des Milchwirtschaftsfonds, der auch die Gegenschrift erstattet hat, gestellt. Gemäß § 47 Abs. 5 VwGG hat für den Aufwandersatz, der aufgrund dieses Bundesgesetzes von einer Behörde zu leisten ist, der Rechtsträger aufzukommen, in dessen Namen die Behörde in der Beschwerdesache gehandelt hat oder handeln hätte sollen. Diesen Rechtsträgern fließt auch der Aufwandersatz zu, der aufgrund dieses Bundesgesetzes an belangte Behörden zu leisten ist. Da der Verwaltungsgerichtshof diese Bestimmung stets als eine auch an ihn gerichtete Norm aufgefaßt hat, war der der belangten Behörde als obsiegender Partei zustehende Aufwandersatz im Beschwerdefall dem Bund (hg. Erkenntnis vom 18. April 1986, Zl. 86/17/0080) als jenem Rechtsträger zuzusprechen, in dessen Namen die belangte Behörde in der Beschwerdesache gehandelt hat. Durch das AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376, hat sich, soweit für den Beschwerdefall von Bedeutung, daran nichts geändert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990170386.X00

Im RIS seit

27.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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