TE Vwgh Erkenntnis 1994/4/21 93/09/0295

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.04.1994
beobachten
merken

Index

67 Versorgungsrecht;

Norm

KOVG 1957 §4 Abs1;
KOVG 1957 §7 Abs1;
KOVG 1957 §90 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde des S in P, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in O, gegen den Bescheid der Schiedskommission beim Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 3. Dezember 1992, Zl. OB 117-287071-009, betreffend Beschädigtenrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens wurde bei dem im Jahre 1923 geborenen Beschwerdeführer auf seinen Antrag vom 7. Juli 1977 mit Bescheid des Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland (LIA) vom 29. August 1978 auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 (KOVG 1957) die Gesundheitsschädigung "reizlose Schußverletzungsnarben im Bereich des rechten Zeigefingers, der linken Hand und beider Oberschenkel ohne Funktionsstörung" als Dienstbeschädigung anerkannt; gleichzeitig wurde der Antrag des Beschwerdeführer auf Anerkennung der Gesundheitsschädigungen "Multiple Sklerose, Myocardschaden und Folgeerscheinungen nach Dyphterie" als Folgen des Wehrdienstes sowie auf Gewährung der Beschädigtenrente abgewiesen. Mit Bescheid vom 2. April 1979 gab die Schiedskommission beim Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland als Versorgungsbehörde zweiter Rechtsstufe der vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung keine Folge und bestätigte gemäß § 66 Abs. 4 AVG den erstinstanzlichen Bescheid.

In der Folge wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 14. September 1978 auf Anerkennung der Gesundheitsschädigung "Spitzfuß als Folge der während des Wehrdienstes erfolgten Oberschenkelverletzung" als Dienstbeschädigung und auf Gewährung von Beschädigtenversorgung hiefür mit Bescheid des LIA vom 6. September 1979 gemäß den §§ 4 Abs. 1 und 78 KOVG 1957 abgewiesen.

Mit Schreiben vom 23. Juli 1991 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Zuerkennung einer Beschädigtenrente wegen seiner (im Krieg erlittenen) Oberschenkelverwundung.

Mit Bescheid vom 16. Jänner 1992 wies das LIA diesen Antrag gemäß §§ 4, 7, 8 und 52 Abs. 2 KOVG 1957 mit der Begründung ab, daß nach dem eingeholten und als schlüssig befundenen ärztlichen Sachverständigengutachten Dris. E gegenüber dem Vergleichsbefund vom 4. Dezember 1978 keine maßgebende Änderung eingetreten sei.

In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen (als "Einspruch" bezeichneten) Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, durch eine Röntgenaufnahme seien Splitter im Narbenbereich der Schußverletzung festgestellt worden. Für ihn sei es unerklärlich, wieso er nun durch die MS auf der rechten Seite mehr betroffen sei. Es sei bei jeder Untersuchung festgestellt worden, daß die linke Seite durch die Krankheit wesentlicher geschwächt sei. Wenn er beim Liegen den rechten Fuß mit der Hand anziehe, dann könne er ihn nicht ausstrecken und müsse die Hand dazu gebrauchen, was auch mit Schmerzen verbunden sei. Er sei hunderprozentig davon überzeugt, daß durch die Verwundung eine Funktionsstörung bestehe. Dieser Berufung war ein Befundbericht des Facharztes für Radiologie und Ultraschalldiagnostik Dr. A vom 30. Jänner 1992 angeschlossen, der "im mittleren Drittel des Oberschenkels in den Weichteilen mehrere bis fast linsengroße Metallsplitter" und "geringfügige Arthrosezeichen im rechten Hüftgelenk" feststellte.

Die belangte Behörde holte daraufhin im Berufungsverfahren einen Röntgenbefund von Dr. B und ärztliche Sachverständigengutachten des Facharztes für Nervenkrankheiten Dr. C sowie des Facharztes für Chirurgie Dr. D ein. Dr. D stellte beim Beschwerdeführer (neben den bereits anerkannten DB-Leiden) "reaktionslose Weichteilstecksplitter im mittleren Oberschenkel rechts" (Richtsatzposition I/j/205; MdE 0 %) als weitere Dienstbeschädigung fest. Diese Gutachten wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht, wobei der Beschwerdeführer dazu noch zwei Stellungnahmen abgab.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 3. Dezember 1992 traf die belangte Behörde folgende Entscheidung:

"Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 66 (4) AVG 1950 (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991) mit der Maßgabe bestätigt, daß als DB (§ 4 KOVG 1957) zusätzlich anerkannt wird:

Reaktionslose Weichteilstecksplitter im mittleren Oberschenkel rechts Kausaler Anteil 1/1."

Zur Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, sie habe zur Prüfung der Berufungsgründe ärztliche Sachverständigenbeweise durch den Facharzt für Nervenkrankheiten Dr. C und den Facharzt für Chirurgie Dr. D erstellen lassen, woraus sich folgende medizinische Beurteilung ergebe:

"Beim BW handelt es sich um eine beinbetonte spastische Quadroparese im Rahmen einer multiplen Sklerose. Irgendwelche peripheren neurologischen Ausfälle als Folge der Splitterverletzung im Bereiche des rechten Oberschenkels sind weiterhin nicht nachweisbar. Die Bewegungsbeeinträchtigung im Bereiche des rechten Fußes ist eine Folge der multiplen Sklerose. Da die multiple Sklerose ein wechselndes Erscheinungsbild zeigt, ist die Angabe des Untersuchten, früher sei das linke Bein stärker betroffen gewesen als das rechte, durchaus glaubhaft. Es ist auch auszuschließen, daß es so viele Jahre nach einer Splitterverletzung zu einer derart gravierenden Nervenverletzung kommen könnte, daß der BW nicht mehr in der Lage wäre, das Bein zu strecken.

Vom nervenärztlichen Standpunkt besteht beim Beschädigten keine DB; es ist auch zu keiner Verschlechterung gekommen. Bei der multiplen Sklerose handelt es sich um ein schicksalhaftes Leiden.

In dem vom BW vorgelegten Befundbericht von Prim. Dr. A, Facharzt für Radiologie und Ultraschalldiagnostik, vom 30.1.1992 wird bestätigt, daß im mittleren Drittel des Oberschenkels in den Weichteilen mehrere fast linsengroße Metallsplitter zu finden sind. Bei der Untersuchung im LIA f. WNB wurden ebenfalls Weichteilstecksplitter, ohne Entzündungszeichen, im Bereiche des rechten Oberschenkels festgehalten. Sie wurden nun in die Liste der DBen aufgenommen, erhöhen aber die MdE nicht, zumal sie weder auf das Nervenleiden auslösend wirken, noch eine Funktionsbehinderung zur Folge haben. Gegenüber dem Vergleichsgutachten vom 4.12.1978 werden die nun festgestellten Splitter im Bereiche des rechten Oberschenkels entsprechend eingeschätzt. Eine Auswirkung auf die MdE hat dies jedoch nicht."

Unter Berücksichtigung dieses Befundes ergebe sich nachfolgende Richtsatzeinschätzung:

"Als DB. (§ 4 KOVG 1957)               Position in        MdE.

wird festgestellt:                     den Richtsätzen    gemäß

                                       zu § 7 KOVG 1957   § 7

                                                          KOVG

                                                          1957

1. Reizlose Schußverletzungsnarben im     IX/c/702       0 v.H.

   Bereiche des rechten Zeigefingers      Tab. 1/re.

   und der linken Hand;

2. Narben beider Oberschenkel, ohne       IX/c/702       0 v.H.

   Funktionsstörung;                      Tab. 1/li.

3. Reaktionslose Weichteilstecksplitter   I/j/205        0 v.H.

im mittleren Oberschenkel rechts."

Die Einreihung der unter Punkt 1. angeführten Dienstbeschädigung innerhalb des Rahmensatzes der Position 702 erfolge in der Erwägung, daß die Narben belanglos seien. Aus dem Ergebnis der eingeholten Sachverständigengutachten ergebe sich gemäß § 3 der Richtsatzverordnung zum KOVG 1957, BGBl. Nr. 150/1965, daß die Einschätzung der Gesamt-MdE mit 0 v.H. gerechtfertigt sei, zumal jede einzelne Dienstbeschädigung keinerlei Krankheitswert besitze.

Die Gutachten der Sachverständigen Dr. C und Dr. D seien als schlüssig erkannt und daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Da nunmehr Weichteilstecksplitter röntgenologisch nachgewiesen worden seien, seien diese als DB im Sinne des § 4 KOVG 1957 anzuerkennen und in die Liste der Dienstbeschädigungen aufzunehmen gewesen. Infolge ihrer Reaktionslosigkeit seien sie mit einer MdE von 0 v.H. entsprechend eingeschätzt. Da im erhobenen Befund (§ 7 KOVG 1957) gegenüber dem Vergleichsbefund keine maßgebliche Änderung eingetreten sei, seien die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beschädigtenrente auch weiterhin nicht gegeben, zumal hiefür eine MdE von mindestens 25 v.H. gefordert werde. (§ 7 Abs. 1 KOVG 1957).

Dem Beschwerdeführer sei das Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht worden. Die vorgebrachten Einwendungen seien nicht geeignet gewesen, die Beweiskraft der ärztlichen Sachverständigengutachten zu mindern. Insbesondere sei jedoch zu entgegnen, daß in den - in beiden Instanzen eingeholten - Gutachten festgestellt worden sei, daß durch die Schußverletzungsnarben an Händen und Beinen sowie durch die Stecksplitter keinerlei Funktionsbeeinträchtigungen hervorgerufen würden. Von einer Weiterführung des medizinischen Ermittlungsverfahrens sei daher abzusehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht "auf richtige Anwendung der §§ 4 und 7 KOVG 1957" sowie in seinem Recht "auf richtige Handhabung von Verwaltungsvorschriften" verletzt.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Vorab ist folgendes zu bemerken:

Der Bescheidspruch des angefochtenen Bescheides ist insoferne widersprüchlich, als zwar der Berufung keine Folge gegeben, gleichzeitig aber der erstinstanzliche Bescheid zum Teil zugunsten des Beschwerdeführers abgeändert wurde; eine Verletzung subjektiver Rechte des Beschwerdeführers ist jedoch aus dieser Spruchformulierung nicht abzuleiten (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4.November 1992, Zl. 92/09/0164).

Der Beschwerdeführer bringt im wesentlichen vor, aus dem Akt gehe hervor, daß er in der Kriegszeit an einer Meningitis erkrankt sei. Neuere medizinische Erkenntnisse würden nicht ausschließen, daß eine multiple Sklerose durch eine virale Meningitis ausgelöst werden könne. Es wäre daher notwendig gewesen, eine Rückenmarkpunktion oder eine sonstige Untersuchung durchzuführen um festzustellen, ob eine virale Meningitis vorhanden gewesen sei. Es wäre auch eine radiologische Untersuchung hinsichtlich Kopf und Rückenmark angebracht gewesen um festzustellen, ob er überhaupt an multipler Sklerose erkrankt sei. Er habe auch dargelegt, daß er auf Grund der Oberschenkelverletzung seinen Fuß mit einem Strick beim Gehen habe hochheben müssen. Auch dieses Leiden müsse nicht durch die multiple Sklerose hervorgerufen worden sein, sondern könne vielmehr durch die Schußverletzung entstanden sein. Dies wäre durch eine Überprüfung der Nervenleitungsgeschwindigkeit und durch Einholung eines neurochirurgischen Gutachtens festzustellen. Aus diesen Darstellungen sei eindeutig zu ersehen, daß seine Gesundheitsschädigung mit großer Wahrscheinlichkeit auf die schädigenden Ereignisse während der Kriegsdienstzeit zurückzuführen seien; schon aus diesem Grund hätte daher seinem Antrag stattgegeben werden sollen.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.

Zu Recht verweist die belangte Behörde nämlich in ihrer Gegenschrift darauf, daß über das Leiden "multiple Sklerose" (der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers habe die Oberschenkelverwundung betroffen) von der zuständigen Behörde erster Instanz in diesem Verfahren nicht abgesprochen worden ist. Über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung hat aber gemäß § 78 KOVG 1957 in erster Instanz das LIA zu entscheiden (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Juli 1990, Zl. 89/09/0157).

Gemäß § 4 Abs. 1 KOVG 1957 ist eine Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 KOVG 1957 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" ist der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. dazu z.B. die Erkenntnise des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Jänner 1990, Zl. 89/09/0060, und vom 11. Juli 1990, Zl. 89/09/0157).

Die rechtliche Beurteilung des ursächlichen Zusammenhanges im Sinne dieser Bestimmung setzt voraus, daß der Kausalzusammenhang im medizinisch-naturwissenschaftlichen Sinn in dem durch § 90 KOVG 1957 geregelten Verfahren geklärt wird und allenfalls strittige Tatsachen im Zusammenhang mit der Wehrdienstleistung bzw. dem schädigenden Ereignis und der Krankheitsvorgeschichte von der Behörde ermittelt und festgestellt werden (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1992, Zl. 92/09/0235).

Gemäß § 7 Abs. 1 KOVG 1957 hat der Beschädigte Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn und insolange seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung um mindestens 25 v.H. vermindert ist. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch die Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.

Gemäß § 90 Abs. 1 KOVG 1957 haben die Landesinvalidenämter, soweit die Berechtigung von Versorgungsansprüchen von der Beantwortung von Vorfragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, ärztliche Sachverständige zu befragen.

Im vorliegenden Beschwerdefall hat der vom LIA herangezogene Sachverständige Dr. E in seinem Gutachten eine Änderung im Leidenszustand des Beschwerdeführers gegenüber dem Vergleichsbefund (aus dem Jahre 1978) verneint, woraufhin das LIA den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Beschädigtenrente abgewiesen hat. Auf Grund der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung hat die belangte Behörde die Sachverständigen Dr. C und Dr. D mit der Erstattung von Sachverständigengutachten beauftragt. Dr. C hat - nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers - in seinem Gutachten vom 10. August 1992 die Auffassung vertreten, daß es sich beim Beschwerdeführer um eine beinbetonte spastische Quadroparese im Rahmen einer multiplen Sklerose handle. Irgendwelche peripheren neurologischen Ausfälle als Folge der Splitterverletzung im Bereiche des rechten Oberschenkels seien weiterhin nicht nachweisbar. Die Bewegungsbeeinträchtiung im Bereiche des rechten Fußes sei eine Folge der multiplen Sklerose. Es sei auch auszuschließen, daß es so viele Jahre nach einer Splitterverletzung zu einer derart gravierenden Nervenverletzung hätte kommen können, daß der Beschwerdeführer nicht mehr das Bein strecken könne. Bei der multiplen Sklerose handle es sich um ein schicksalhaftes Leiden. Der von der belangten Behörde weiters herangezogene Sachverständige Dr. D stellte - ebenfalls nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer vorgelegten Befundberichtes Dris. A vom 30. Jänner 1992 - "reaktionslose Weichteilstecksplitter im mittleren Oberschenkel rechts" als weitere Dienstbeschädigung fest (bei einer Gesamt-MdE von weiterhin 0 v.H.).

Die im Berufungsverfahren von der belangten Behörde eingeholten Gutachten Dris. C und Dris. D sind auch Gegenstand des Parteiengehörs gewesen, wobei der Beschwerdeführer den auf ärztliches Fachwissen gestützten Ausführungen keine medizinisch fundierten Gegenbehauptungen mehr entgegengestellt hat.

Wenn daher die belangte Behörde ihrer Entscheidung in freier Beweiswürdigung die Sachverständigengutachten Dris. C und Dris. D zugrunde gelegt hat, so ist dies im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zustehenden nachprüfenden Kontrolle, die darauf beschränkt ist, ob ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt bzw. ob die Erwägungen den Denkgesetzen, somit auch dem allgemein menschlichen Erfahrungsgut entsprechen können, nicht als unschlüssig zu erkennen (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Februar 1994, Zl. 93/09/0095). Für die belangte Behörde bestand insofern auch keine Notwendigkeit zur Erweiterung des Beweisverfahrens.

Der Verwaltungsgerichtshof kann daher nicht finden, daß Bestimmungen des KOVG 1957 von der belangten Behörde unrichtig angewendet worden wären. Da sich der angefochtene Bescheid somit als frei von der vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtswidrigkeit erweist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG iVm Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090295.X00

Im RIS seit

27.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten