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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Tir 1989;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des H in M, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in I, der gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 1. März 1994, Zl. Ve 1-550-2159/1-1, betreffend Vorstellung gegen Untersagung der Fortsetzung von Bauarbeiten, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, (mitbeteiligte Partei: Gemeinde X, vertreten durch den Bürgermeister), den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde X vom 3. Februar 1994, Zl. 131-633/1994 Ew, betreffend die Untersagung der Fortsetzung von Bauarbeiten, als unbegründet abgewiesen.
Mit dem genannten Bescheid wies der Gemeindevorstand der Gemeinde X die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X betreffend die Untersagung der Fortsetzung von Bauarbeiten am Bauvorhaben Neubau eines Almstalles auf der Gp. 869/1 KG X ab.
In der Beschwerde wird gegen den bekämpften Bescheid insbesondere ins Treffen geführt, daß keine Vorarbeiten im Sinn des § 34 Tiroler Bauordnung, LGBl. Nr. 33/1989 i.d.F. des Landesgesetzes LGBl. Nr. 7/1994, vorgelegen seien, sondern lediglich Abgrabungen im Bauland vorgenommen worden seien, die eine Veränderung gegenüber der ursprünglichen Höhenlage von mehr als 1,50 m nicht herbeigeführt hätten. Im Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird ausgeführt, daß die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei, "sodaß weitere Arbeiten gemäß § 25 lit. l Tiroler Bauordnung durchgeführt werden könnten."
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Als Begründung für die unverhältnismäßigen Nachteile gibt der Beschwerdeführer in der der Beschwerde beigefügten eidesstattlichen Erklärung an, daß durch die Verzögerung in der Bauausführung infolge der ständig steigenden Baupreise erhebliche Mehrkosten entstünden.
Der Hinweis auf die steigenden Baupreise vermag jedoch noch nicht darzutun, daß bei Aufrechtbleiben der Wirkungen des angefochtenen Bescheides dem Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil erwachsen würde. Die finanziellen Nachteile, die dadurch entstehen können, daß erst nach Abschluß des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf Grund der sich daraus ergebenden Rechtslage (insbesondere der Verpflichtung der belangten Behörde gemäß § 63 Abs. 1 VwGG, unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen) mit Bauarbeiten fortgefahren werden kann, stellen jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in dem es nach den Angaben in der Beschwerde um eine nicht bewilligungspflichtige Maßnahme gehen soll, keinen unverhältnismäßigen Nachteil dar. Der Beschwerdeführer hat auch nicht konkretisiert in welcher Weise bei seiner Vermögenslage die allenfalls entstehenden Mehrkosten einen unverhältnismäßigen Nachteil für ihn bedeuten würden (vgl. zum Konkretisierungsgebot das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. N.F. 10.381/A). In Ermangelung der näheren Konkretisierung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die allenfalls zu erwartenden Mehrkosten den Beschwerdeführer unverhältnismäßig belasten würden.
Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Behörden zu Recht davon ausgingen, daß bewilligungspflichtige Baumaßnahmen gesetzt wurden; über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides wird im fortgesetzten Verfahren zu erkennen sein.
Da auch ausgehend von den Angaben des Beschwerdeführers mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides kein unverhältnismäßiger Nachteil für den Beschwerdeführer verbunden wäre, war dem Antrag wegen Fehlens der Voraussetzungen gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.
Schlagworte
Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:AW1994060017.A00Im RIS seit
20.11.2000