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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Bernard, Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des E in A, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 8. November 1993, Zl. IIIb3-64/2, betreffend Verhängung einer Zwangsstrafe in einer Angelegenheit des Grundverkehrs, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Ladungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 20. Juli 1993 wurde der Beschwerdeführer eingeladen, in einer näher bezeichneten Angelegenheit zu einem bestimmten Termin bei dieser Behörde persönlich zu erscheinen. Im Falle des ungerechtfertigten Ausbleibens wurde ihm gemäß § 19 Abs. 3 AVG die sofortige Vollziehung einer Zwangsstrafe angedroht.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Februar 1994, Zl. 93/02/0215, wurde dieser Ladungsbescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
In der Zwischenzeit wurde über den Beschwerdeführer mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 8. November 1993 die angedrohte Zwangsstrafe verhängt, weil er dem erwähnten Ladungsbescheid ohne Rechtfertigung nicht Folge geleistet habe.
Gegen diesen Berufungsbescheid vom 8. November 1993 richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Dieser hat erwogen:
Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG tritt die Rechtssache durch die verwaltungsgerichtliche Aufhebung des Bescheides in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des Bescheides befunden hatte.
Die in dieser Bestimmung normierte "ex-tunc"-Wirkung bedeutet, daß der Rechtszustand zwischen Erlassung des Bescheides und seiner Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof im nachhinein so zu betrachten ist, als ob der aufgehobene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre. Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet auch, daß allen Rechtsakten und faktischen (Vollzugs-)Akten, die während der Geltung des vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Bescheides auf dessen Basis gesetzt wurden, im nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wurde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 1991, Zl. 90/04/0228, sowie zum nachträglichen Wegfall des Titelbescheides im Zusammenhang mit seiner Vollstreckung das hg. Erkenntnis vom 28. April 1992, Zl. 92/07/0027).
Daraus folgt, daß der auf den Ladungsbescheid vom 20. Juli 1993 gestützte, nunmehr angefochtene Bescheid mit dem aufhebenden hg. Erkenntnis vom 4. Februar 1994 seine Grundlage verlor. Die Rechtslage ist daher so zu beurteilen, als ob der erwähnte Ladungsbescheid nicht ergangen wäre (vgl. auch dazu das zitierte hg. Erkenntnis vom 28. Mai 1991, Zl. 90/04/0228).
Der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid leidet aus diesem Grund an Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne daß auf das Beschwerdevorbringen eingegangen werden mußte.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Das Mehrbegehren betreffend Ersatz von Stempelgebühren war mangels Erforderlichkeit des Aufwandes zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993020326.X00Im RIS seit
20.11.2000