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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §28 Abs1 Z4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden VizepräsidentDr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des E in E, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Außenstelle Wr. Neustadt, vom 10. Jänner 1994, Zl. Senat-WB-92-422, betreffend Bestrafung wegen (unter anderem) Übertretung des KJBG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 10. Jänner 1994 wurde der Beschwerdeführer einer Reihe von Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes sowie einer Übertretung des KJBG für schuldig befunden und hiefür bestraft.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat - soweit es sich um die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Übertretung nach dem KJBG handelt - erwogen:
Als "Beschwerdepunkte" bringt der Beschwerdeführer vor:
"Durch den angefochtenen Bescheid werden meine Rechte, die sich für mich als Geschäftsführer aus dem Arbeitszeitgesetz in den Bestimmungen der §§ 9, 11, 12 und 20 des Arbeitszeitgesetzes ergeben, verletzt".
Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in der der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten. Die Bezeichnung des Beschwerdepunktes (der Beschwerdepunkte) ist nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Bedeutung, daß es dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird somit der Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg. Nr. 11.525/A). Eine über den Beschwerdepunkt hinausgehende Prüfung dahingehend, ob der Beschwerdeführer allenfalls in anderen Rechten verletzt wurde, ist dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt.
Nach dem ausdrücklichen und unmißverständlich bezeichneten, oben wiedergegebenen Beschwerdepunkt, der deshalb einer hievon abweichenden Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich ist (vgl. neben vielen etwa das hg. Erkenntnis vom 13. Jänner 1994, Zl. 93/8/0222), erachtet sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in aus (näher zitierten) Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes für ihn ergebenden Rechten verletzt. In diesen Rechten aber wurde der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid, soweit er eine Bestrafung nach dem KJBG beinhaltet, nicht beeinträchtigt.
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung im Zusammenhang mit seiner Bestrafung nach dem KJGB nicht vorliegt, war die Beschwerde in diesem Umfang gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Soweit die Beschwerde eine Bestrafung des Beschwerdeführers nach dem Arbeitszeitgesetz betrifft, ist sie zur
hg. Zl. 94/11/0078 protokolliert und bleibt einer gesonderten Erledigung vorbehalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994020131.X00Im RIS seit
20.11.2000