TE Vwgh Erkenntnis 1994/4/22 94/02/0126

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Veröffentlicht am 22.04.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/10 Grundrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §51 Abs1;
PersFrSchG 1988 Art6 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des Z, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 2. Dezember 1993, Zl. VwSen-400230/2/Wei/Shn, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 2. Dezember 1993 wurde die an diese Behörde gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß § 52 Abs. 2 FrG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt II).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluß vom 28. Februar 1994, Zl. B 69/94, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 51 Abs. 1 FrG hat, wer gemäß § 43 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder Anhaltung anzurufen.

Nach dieser Bestimmung hat sohin das Beschwerderecht an den unabhängigen Verwaltungssenat nur ein tatsächlich festgenommener oder angehaltener Fremder. Einem noch in Freiheit befindlichen Adressaten eines Schubhaftbescheides steht dieses Beschwerderecht ebensowenig zu, wie dem im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht mehr in Schubhaft befindlichen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 28. Oktober 1993, Zl. 93/18/0424 und vom 3. März 1994, Zlen. 93/18/0374-0376).

Im vorliegenden Beschwerdefall wurde der Beschwerdeführer am 6. November 1993 über Ungarn abgeschoben, die an die belangte Behörde gerichtete Beschwerde jedoch erst am 8. November 1993 eingebracht. Daraus folgt, daß die belangte Behörde, da sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der an sie erhobenen Beschwerde nicht mehr in Schubhaft befunden hat, diese Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen gehabt hätte. Dadurch, daß die belangte Behörde die Beschwerde statt dessen im bezeichneten Umfang einer meritorischen Erledigung zugeführt hat, hat sie den Beschwerdeführer allerdings in keinem Recht verletzt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. März 1994, Zl. 94/02/0059).

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020126.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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