Index
10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / AussichtslosigkeitLeitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegen AussichtslosigkeitSpruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 26. März 1991, Z IIIb1-4382 G/11, wurde einem von den Einschreitern abgeschlossenen Kaufvertrag die agrarbehördliche Genehmigung erteilt. Die Einschreiter beantragen die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 20. Juni 1991, Z LAS-284/4-90, mit welchem ihre gegen den erstgenannten Bescheid gerichtete Berufung als unzulässig zurückgewiesen wurde.
Im vorliegenden Fall konnten die Antragsteller als Partner eines genehmigungsbedürftigen Vertrages nur durch die Versagung der behördlichen Genehmigung in ihren Rechten verletzt werden. Da im vorliegenden Fall dem in Rede stehenden Rechtserwerb die Genehmigung erteilt wurde, ist die Berufung der Antragsteller zu Recht zurückgewiesen worden.
Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos erscheint, war der Antrag mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) abzuweisen.
Dieser Beschluß wurde gemäß §72 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt.
Schlagworte
VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:B905.1991Dokumentnummer
JFT_10088875_91B00905_00