TE Vfgh Beschluss 1991/11/25 B905/91

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Veröffentlicht am 25.11.1991
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegen Aussichtslosigkeit

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 26. März 1991, Z IIIb1-4382 G/11, wurde einem von den Einschreitern abgeschlossenen Kaufvertrag die agrarbehördliche Genehmigung erteilt. Die Einschreiter beantragen die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 20. Juni 1991, Z LAS-284/4-90, mit welchem ihre gegen den erstgenannten Bescheid gerichtete Berufung als unzulässig zurückgewiesen wurde.

Im vorliegenden Fall konnten die Antragsteller als Partner eines genehmigungsbedürftigen Vertrages nur durch die Versagung der behördlichen Genehmigung in ihren Rechten verletzt werden. Da im vorliegenden Fall dem in Rede stehenden Rechtserwerb die Genehmigung erteilt wurde, ist die Berufung der Antragsteller zu Recht zurückgewiesen worden.

Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos erscheint, war der Antrag mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) abzuweisen.

Dieser Beschluß wurde gemäß §72 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B905.1991

Dokumentnummer

JFT_10088875_91B00905_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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