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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 23. August 1993, Zl. UVS-03/13/01630/93, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Angelegenheit Übertretung des KFG, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Nach seinen eigenen Ausführungen in der Beschwerde hat der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, am 12. Juli 1993 einen Bescheid zugestellt erhalten, mit dem ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wurde. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung im wesentlichen mit der Begründung, da ein Bescheidadressat nicht genannt sei, könne er den Bescheid keinem Mandanten zuordnen. Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers zurück; aus der Bescheidzustellung im Zusammenhang mit dem Bescheid ergebe sich eindeutig der Mandant des Beschwerdeführers als Adressat; die im eigenen Namen erhobene Berufung durch den Beschwerdeführer sei daher zurückzuweisen gewesen.
Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach Art. 131 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden:
1. von demjenigen, welcher durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet (Abs. 1 Z. 1),
2. in bestimmten Angelegenheiten vom zuständigen Bundesminister bzw. von der zuständigen Landesregierung (Abs. 1 Z. 2 und 3),
3. in anderen als den unter 1. und 2. angeführten Fällen, soweit dies in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen bestimmt wird (Abs. 2).
Die weiteren Voraussetzungen einer Beschwerdeerhebung sind im vorliegenden Fall nicht relevant.
Die in dieser Bestimmung getroffene Unterscheidung danach, ob der Beschwerdeführer behauptet, in seinen Rechten verletzt zu sein, läßt erkennen, daß Beschwerde nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG nur unter Berufung auf eine EIGENE, gegen den Staat - als Träger der Hoheitsgewalt - gerichtete Interessenssphäre des Beschwerdeführers erhoben werden kann. Fehlt es an der Behauptung, in einer eigenen Interessenssphäre verletzt zu sein, oder überhaupt an der Möglichkeit einer derartigen Verletzung, dann bedarf es zur Beschwerdeerhebung, außer in den hier nicht vorliegenden bundesverfassungsgesetzlich vorgesehenen Fällen (vgl. insbesondere oben Pkt. 2), einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 2. Juli 1981, Slg. 10511/A).
Der Beschwerdeführer behauptet nun keine Beeinträchtigung SEINER Interessenssphäre in dem dargelegten Sinne: Er selbst geht davon aus, daß die Berufung (zwar im eigenen Namen, doch) im Interesse seines Mandanten, den er nicht eruieren habe können, erhoben wurde. Durch die Zurückweisung seiner Berufung durch die belangte Behörde kann er daher auch nicht in einem eigenen subjektiven Recht (vgl. hiezu wiederum die bereits erwähnte Entscheidung eines verstärkten Senates Slg. 10511/A) verletzt worden sein. Ob allenfalls der Mandant des Beschwerdeführers in seinen Rechten verletzt worden sein könnte, hatte der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick darauf, daß die Beschwerde nicht von jenem erhoben wurde, nicht zu prüfen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993020250.X00Im RIS seit
20.11.2000