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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
StVO 1960 §5 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des W in A, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 19. November 1993, Zl. Senat-AM-92-070, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 für schuldig erkannt. Über ihn wurde eine Geldstrafe von S 8.000,-- verhängt.
Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
In seiner vom Verfassungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer geltend, daß er zum Zeitpunkt des Lenkens des Kraftfahrzeuges nicht alkoholisiert gewesen sei; erst nach Beendigung der Lenktätigkeit habe er Alkohol zu sich genommen. Die Tatzeit sei ferner unrichtig angegeben; hinsichtlich der richtigen Tatzeit sei Verfolgungsverjährung eingetreten.
Mit diesem Vorbringen tut der Beschwerdeführer nicht dar, daß die Entscheidung über seine Beschwerde von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im umschriebenen Sinn abhinge. Dies vor allem im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Tatzeit einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 nicht der Zeitpunkt des letzten Lenkens des Kraftfahrzeuges, sondern der der Verweigerung der Ablegung einer Atemluftprobe ist, sowie wonach es für die Rechtmäßigkeit einer Aufforderung zur Ablegung einer Atemluftprobe und damit für die Strafbarkeit ihrer Verweigerung nur darauf ankommt, daß der Aufgeforderte ein Kraftfahrzeug gelenkt und im Zeitpunkt der Aufforderung Alkoholisierungssymptome aufgewiesen hat.
Da die Voraussetzungen des § 33a VwGG erfüllt sind, konnte von dessen Ermächtigung Gebrauch gemacht werden.
Im Hinblick auf die Erledigung der Beschwerde erübrigt sich ein Abspruch über den - zur hg. Zl. AW 94/02/0016 protokollierten - Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994020125.X00Im RIS seit
12.06.2001