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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art137 / AllgLeitsatz
Zurückweisung einer Klage auf Ersatz der in einem Verfahren vor einem unabhängigen Verwaltungssenat zugeprochenen Kosten bzw Verzugszinsen; Bestehen eines von den Bezirksverwaltungsbehörden zu vollstreckenden Exekutionstitels; Möglichkeit der Eintreibung der Geldleistung durch den Anspruchsberechtigten beim zuständigen GerichtSpruch
Die Klage wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1.1. In seiner mit Berufung auf Art137 B-VG erhobenen Klage gegen den Bund bringt der Kläger im wesentlichen vor, daß ihm die beklagte Partei laut Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien vom 15. Mai 1991, Z UVS-01/26/00017/91, gemäß §79a AVG (Verfahrens-)Kosten im Betrag von 4.123,80 S binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen habe. Da trotz Aufforderung keine Zahlung geleistet worden sei, möge der Bund urteilsmäßig zur Zahlung von 4.123,80 S samt 4 % Zinsen seit 29. Mai 1991 und zum Ersatz der Prozeßkosten verhalten werden. Mit Schriftsatz vom 19. Juli 1991 schränkte der Kläger das Klagebegehren auf Zahlung von 4 % Zinsen aus 4.123,80 S vom 29. Mai 1991 bis 3. Juli 1991 und den Ersatz der Prozeßkosten ein.
1.2. Die beklagte Partei legte die Verwaltungsakten vor und beantragte, das Klagebegehren abzuweisen, soweit es die angesprochenen Verzugszinsen betreffe.
2. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Klage erwogen:
2.1. Nach Art137 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof ua. über vermögensrechtliche Ansprüche an den Bund, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.
2.2. Diese Voraussetzungen treffen hier nicht zu, weil bereits ein vom Verwaltungssenat geschaffener Exekutionstitel besteht, den Bezirksverwaltungsbehörden gemäß §1 Abs1 Z2 lita Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG grundsätzlich auch die Vollstreckung der von anderen Behörden (also nicht von ihnen selbst und von den ihnen übergeordneten Behörden - §1 Abs1 Z1 VVG) des Bundes oder der Länder erlassenen Bescheide obliegt (sh. §3 Abs1 VVG) und §3 Abs3 VVG zur Eintreibung von Geldleistungen speziell festlegt, daß die "Anspruchsberechtigten" (sh. EB RV (VVGNov. 1949) 801 BlgNR 5. GP, 3; AB 913), so auch die durch eine Kostenentscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenats gemäß §79a AVG Berechtigten, einschließlich des Bundes, der Länder und der Gemeinden - neben weiteren dort genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts - die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen (Exekutions-)Gericht beantragen können. (Der Frage, ob es eines Ausspruchs in der Kostenentscheidung des Verwaltungssenats über Verzugszinsen (als Annex der Kostenforderung selbst) bedurft hätte, ist hier nicht nachzugehen - sh. dazu: §54a ZPO idF BGBl. 343/1989; vgl. auch VfSlg. 7571/1975 und 10470/1985.)
Die Klage ist darum unzulässig.
2.3. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Satz 1 VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in einer der Norm des §7 Abs2 lita VerfGG 1953 genügenden Zusammensetzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Klagen, Verwaltungsverfahren, Kostenersatz, Unabhängiger VerwaltungssenatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:A114.1991Dokumentnummer
JFT_10088875_91A00114_00