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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §10 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, in Angelegenheit der von Dr. H, Rechtsanwalt in W, namens des S, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 4. Dezember 1992, Zl. UVS-02/32/00073/92-5, betreffend Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, erhobenen Beschwerde, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 4. Dezember 1992 wurde die von Rechtsanwalt von Dr. H in Wien als Einschreiter für S eingebrachte Beschwerde, mit der er die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen S durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien behauptete, dies wegen der im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See am 6. September 1992 vorgenommenen Überstellung vom Polizeigefangenenhaus Wien zum Flughafen Wien-Schwechat und der anschließend erfolgten zwangsweise per Flugzeug durchgeführten Beförderung in den Heimatstaat Sri Lanka, gemäß § 67a Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 2 AVG als unzulässig zurückgewiesen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluß vom 27. September 1993, Zl. B 103/93, ablehnte und sie in der Folge gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien begründete die angefochtene Entscheidung im wesentlichen damit, daß die Abschiebung des S. in seine Heimat Sri Lanka am 6. September 1992 erfolgt und die Beschwerde seitens des einschreitenden Rechtsanwaltes durch Postaufgabe am 16. Oktober 1992 eingebracht worden sei, somit erst mehr als einen Monat nach der Abschiebung des S., sodaß Zweifel an der Vertretungsmacht des Einschreiters gegeben gewesen seien. Der Einschreiter sei daher aufgefordert worden, eine Vollmacht beizubringen, gleichzeitig seien Erhebungen gepflogen worden, die ergeben hätten, daß S. während seiner Inschubhafthaltung keinen Besuch erhalten und keinen Schriftwechsel geführt habe. Da der Einschreiter lediglich eine Fotokopie einer mit 23. Juli 1992 datierten Vollmacht des S. übermittelt habe, habe die belangte Behörde aufgrund des Ergebnisses der Ermittlungen, wonach S. überhaupt keinen Besuch erhalten habe, in weiterer Folge den Einschreiter aufgefordert, bekanntzugeben wie er in den Besitz der übermittelten Vollmacht gelangt sei. Dieser Aufforderung sei nicht entsprochen worden, sodaß die belangte Behörde davon ausgegangen sei, daß die vorgelegte Vollmacht nicht von S. stammen könne.
Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Jänner 1994 wurde dem einschreitenden Rechtsanwalt die vorliegende Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 VwGG mit dem Auftrag zurückgestellt, seine Bevollmächtigung nachzuweisen.
Innerhalb der gesetzten Frist berief sich der Einschreiter zum Nachweis seiner Bevollmächtigung auf die ihm erteilte Vollmacht und verwies "auf die Bestimmungen des § 10 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 62 und § 24 Abs. 2 VwGG (= § 8 RAO)". Der Gerichtshof geht allerdings davon aus, daß die Vollmacht des einschreitenden Rechtsanwaltes nicht nachgewiesen wurde:
Zunächst ist klarzustellen, daß es trotz der gemäß § 62 Abs. 1 VwGG anzuwendenden Vorschrift des § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG - wonach dann, wenn ein Rechtsanwalt oder Notar einschreitet, die Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis ersetzt - zulässig war, einen solchen Nachweis zu fordern. Dies deshalb, weil der erleichterte Vollmachtsnachweis die Behörde nicht von einer diesbezüglichen Prüfung befreit, wenn sich etwa aus der Aktenlage Zweifel gegen eine Bevollmächtigung ergeben (vgl. den hg. Beschluß vom 17. Dezember 1992, Zl. 92/18/0448 sowie das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1993, Zl. 92/18/0460). Solche Zweifel lagen beim Gerichtshof im Hinblick auf die Ergebnisse der von der belangten Behörde angestellten Ermittlungen vor. Davon ausgehend war der Verwaltungsgerichtshof berechtigt, einen Nachweis für das Vorliegen der behaupteten Bevollmächtigung zu fordern; dem ist der einschreitende Rechtsanwalt allerdings nicht nachgekommen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Schlagworte
Beweismittel UrkundenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994020008.X00Im RIS seit
20.11.2000