TE Vwgh Erkenntnis 1994/4/22 94/02/0009

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Veröffentlicht am 22.04.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

B-VG Art129a Abs1 Z2;
FrPolG 1954 §13;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und die Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 25. März 1993, Zl. Senat-B-92-013, betreffend Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die an sie gerichtete Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, in der der Beschwerdeführer beantragt hatte, seine im Auftrage der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See am 6. September 1992 vorgenommene Überstellung vom Polizeigefangenenhaus Wien zum Flughafen Wien-Schwechat und die anschließend erfolgte zwangsweise Beförderung in den Heimatstaat Sri Lanka für verfassungs- bzw. rechtswidrig zu erklären, gemäß § 67c Abs. 3 AVG zurück.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluß vom 27. September 1993, Zl. B 914/93, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.

Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Zur Frage der vom Beschwerdeführer behaupteten mangelnden Bescheidqualität der erstinstanzlichen Erledigung betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer verwies die belangte Behörde zutreffend darauf, daß der erstinstanzliche Bescheid - da durch den nachfolgenden Berufungsbescheid ersetzt - nicht mehr dem Rechtsbestand angehörte (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1990, Zl. 89/02/0217). Im übrigen sei in diesem Zusammenhang auf das hg. Erkenntnis vom 14. April 1993, Zlen. 92/18/0321 bis 0331, verwiesen, wo derselbe Beschwerdevertreter eingeschritten ist und seinem Vorbringen die Fertigung der erstinstanzlichen Erledigung mit dem Zusatz "i.A." sei nicht ausreichend, nicht gefolgt wurde.

Weiters entspricht es der hg. Rechtsprechung - von der abzugehen kein Anlaß besteht - , daß die Bekämpfung einer gemäß § 13 Fremdenpolizeigesetz vorgenommenen Abschiebung (welche sowohl die Überstellung zum Flughafen als auch die Abbeförderung per Flugzeug umfaßt) als bloß eine der Vollstreckung vorausgegangener Bescheide dienende Maßnahme mittels einer Beschwerde nach Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG nicht zulässig ist, sodaß die an die belangte Behörde gerichtete Beschwerde jedenfalls zurückzuweisen war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. November 1993, Zl. 93/18/0456); durch die Versagung einer meritorischen Erledigung seiner Beschwerde wurde der Beschwerdeführer somit in keinem Recht verletzt.

Soweit der Beschwerdeführer daher eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides damit darzutun versucht, daß die Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung im Grunde des § 13a Fremdenpolizeigesetz unterlassen worden wäre, gehen seine Ausführungen ins Leere.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020009.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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