TE Vfgh Beschluss 1991/11/25 B1094/91

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Veröffentlicht am 25.11.1991
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §72 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse. Der infolge des Verbesserungsauftrags eingebrachte Antrag auf Beigebung des Rechtsanwaltes für das gesamte Verfahren wird durch die darauf folgende Bemerkung, der Rechtsanwalt werde "verwendet, soweit er benötigt" werde, teilweise zurückgenommen. Es ist nicht mehr erkennbar, ob zB Schriftstücke im Zuge des Beschwerdeverfahrens dem Rechtsanwalt oder dem Beschwerdeführer zugestellt werden sollen. Weiters blieb das Vermögensbekenntnis unvollständig, weil das Schriftstück, das als Einkommensnachweis dienen sollte und auf das der Antragsteller ausdrücklich hinweist, nicht beigeschlossen wurde.

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mag. F G brachte am 26. September 1991 eine auf Art144 B-VG gestützte, nicht von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschriebene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ein, die sich gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 10. September 1991, Z UVS-02/32/26/91-1, und gegen die - behauptete - Verweigerung der Akteneinsicht durch den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien am 19. September 1991 richtete. In der Beschwerde wird auch der Antrag gestellt, "die Verfahrenshilfe zu bewilligen (kostenlose Beigabe eines Rechtsanwaltes)".

Mit Verfügung vom 1. Oktober 1991 forderte der Verfassungsgerichtshof den Beschwerdeführer auf, binnen zweier Wochen ein Vermögensbekenntnis vorzulegen und bekanntzugeben, ob der Rechtsanwalt für die Einbringung der Beschwerde allein oder für das gesamte Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beigegeben werden solle. Er wurde darauf hingewiesen, daß sein Antrag zurückzuweisen sei, wenn er dieser Aufforderung nicht fristgerecht entspreche.

Am 10. Oktober 1991 ergänzte der Beschwerdeführer seinen Antrag, indem er das Vermögensbekenntnis beibrachte. Darin führte er zum Umfang der Verfahrenshilfe aus, er beantrage die "Beigebung eines kostenlosen Rechtsanwaltes für das gesamte Verfahren, der Rechtsanwalt wird von mir verwendet, soweit er benötigt wird, ..."

Zu seinem Einkommen gab er an, er beziehe als Fürsorgeempfänger einen Betrag, der von der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg ausgezahlt werde. Weiters heißt es: "Als Einkommensnachweis ist beigeschlossen ...: 90/19/0288-16" (die Zahl ist nicht eindeutig lesbar). Dem Vermögensbekenntnis war jedoch kein Schriftstück mit der entsprechenden Zahl (etwa ein Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg) beigelegt.

Damit kam der Beschwerdeführer dem Auftrag des Verfassungsgerichtshofes nicht vollständig nach:

Der Antrag auf Beigebung des Rechtsanwaltes für das gesamte Verfahren wird durch die darauf folgende Bemerkung, der Rechtsanwalt werde "verwendet, soweit er benötigt" werde, teilweise zurückgenommen. Es ist nicht mehr erkennbar, ob zB Schriftstücke im Zuge des Beschwerdeverfahrens dem Rechtsanwalt oder dem Beschwerdeführer zugestellt werden sollen. Weiters blieb das Vermögensbekenntnis unvollständig, weil das - nach seinem Text einen integrierenden Bestandteil bildende - Schriftstück, das als Einkommensnachweis dienen sollte und auf das der Antragsteller ausdrücklich hinweist, nicht beigeschlossen wurde.

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher wegen nicht behobenen Mangels der formellen Erfordernisse zurückzuweisen.

Dieser Beschluß konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung gefaßt werden.

Über die Beschwerde wird entschieden werden, sobald das Mängelbehebungsverfahren (§17 Abs2, §18 VerfGG 1953) durchgeführt worden und die Beschwerde spruchreif ist.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B1094.1991

Dokumentnummer

JFT_10088875_91B01094_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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