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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GewO 1973 §366 Abs1 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissärin Mag. Paliege, in der Beschwerdesache des N in X, vertreten durch Dkfm. DDr. Gerhard Grone, Rechtsanwalt in Wien VII, Neubaugasse 12-14/20, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 31. Jänner 1994, Zl. UVS-04/15/00605/93, wegen § 366 Abs. 1 Z. 2 GewO 1973, den Beschluß gefaßt
Spruch
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Begründung
Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000, -- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde die beschwerdeführende Partei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z. 2 GewO 1973 für schuldig erkannt und über sie eine Geldstrafe von S 2.000,-- verhängt.
Die belangte Behörde ist dabei nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen (vgl. das hg. Erkenntnis vorn 5. Juni 1987, Zl. 8711810027).
In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des § 33 a VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde abzulehnen.
Wien, am 26. April 1994
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994040050.X00Im RIS seit
19.06.2002