TE Vwgh Erkenntnis 1994/4/26 94/04/0004

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Veröffentlicht am 26.04.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1973 §366 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §366 Abs1 Z4 idF 1988/399;
GewO 1973 §370 Abs2 idF 1988/399;
VStG §44a Z3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissärin Mag. Paliege, über die Beschwerde des Dkfm. G in N, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 26. November 1993, Zl. VwSen-220306/14/Kl/Rd, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1973, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen erließ gegenüber dem Beschwerdeführer ein mit 22. September 1992 datiertes Straferkenntnis, dessen Spruch folgenden Wortlaut hat:

"Herr Dkfm. G hat es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der G-Ges.m.b.H. zu verantworten, daß am 5.9.1991, 25.11.1991 und 10.2.1992 in der Zurichtehalle im Bau 16, OG., der Lederfabrik in N, die Rundspritzmaschine mit Trockenkanal Nr. 4 (laut Numerierung der beiliegenden Maschinenaufstellungsskizze vom 22.3.1991) ohne nähere Firmenbezeichnung mit der Laufrichtung von West nach Ost ohne gewerbebehördliche Änderungsgenehmigung betrieben wurde; das Spritzband Nr. 4, das bereits vor dem Jahre 1971 im Altbau der Lederfabrik in Verwendung gestanden war und für das eine gewerbebehördliche Genehmigung nach der ha. Aktenlage nicht erteilt wurde, wurde zu Beginn des Jahres 1977 am derzeitigen Standort aufgestellt und in Betrieb genommen. Der Betrieb des Spritzbandes Nr. 4 stellt insofern eine Änderungs- bzw. Ausbaumaßnahme der mit Bescheid vom 17. Februar 1971, Zl. Ge-848-1970, genehmigten Spritzlackieranlage dar, als in den dem Verfahren Ge-848-1970 zugrunde gelegenen Einreichunterlagen das Spritzband Nr. 4 als Airless-Spritzmaschine ohne Rundläuferspritzeinrichtung eingezeichnet war und auch in dieser Form genehmigt wurde, dieses Spritzband aber tatsächlich auch mit Druckluft und einer Rundläuferspritzeinrichtung betrieben wird, wodurch höhere Lösungsmittelimmissionen als beim Airless-Spritzen auftreten. Der Betrieb des Spritzbandes 4 ist somit insbesondere wegen der Abluftführungen der beim Farb- und Lackauftrag sowie beim Trocknen entstehenden Farbnebel geeignet, geruchstragende Stoffe sowohl in Richtung Süden aber auch in Richtung Nordwest bis Nordost zu emittieren, die in die Umgebung gelangen und somit geeignet sind, u.a. bei den Nachbarn H, M und B Geruchsbelästigungen hervorzurufen, weshalb der Betrieb des Spritzbandes Nr. 4 gemäß § 81 GewO 1973 genehmigungspflichtig ist.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 366 Abs. 1 Ziffer 4 i.V.m. §§ 74 ff und 81 GewO 1973 und § 9 Abs. 1 VStG.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von S 25.000,--

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen

gemäß § 366 Abs. 1 Z. 4 i.V.m. § 370 Abs. 2 GewO 1973."

Der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gab der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Bescheid vom 26. November 1993 insofern Folge, als die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf 7 Tage herabgesetzt wurde. Im übrigen wurde das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß im Spruch der Ausdruck "und für das eine gewerbebehördliche Genehmigung nach der ha. Aktenlage nicht erteilt wurde" zu entfallen habe und bei der verletzten Rechtsvorschrift anstelle des § 9 Abs. 1 VStG der § 370 Abs. 2 GewO 1973 zu zitieren sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in den "einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten,

1)

entgegen der Bestimmung des § 366 Abs. 1 Z. 4 i.V.m. §§ 74 f. und 81 GewO 1973 und § 9 Abs. 1 VStG nicht bestraft zu werden und

2)

auf genaue Umschreibung des Täters und der Tatumstände und der angewendeten Gesetzesbestimmung gemäß § 44a lit. c VStG

verletzt".

In Ausführung des so formulierten Beschwerdepunktes macht der Beschwerdeführer geltend, der gegen ihn erhobene Vorwurf könne nicht auf die Aktenlage gestützt werden. Darüber hinaus entspreche der Spruch des angefochtenen Bescheides nicht dem Gesetz, weil darin dem Beschwerdeführer der Betrieb einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage ohne erforderliche Genehmigung vorgeworfen werde, diese Tat aber der Bestimmung des § 366 Abs. 1 Z. 4 GewO 1973 unterstellt werde. Überdies sei die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tat bereits verjährt. Auch habe der Beschwerdeführer darauf vertrauen dürfen, daß der Betrieb der gegenständlichen Spritzanlage, der der Behörde seit 15 Jahren aktenkundig bekannt gewesen sei, nicht verboten sei. Insofern habe er sich jedenfalls in einem "tatbestands- und schuldausschließenden" Irrtum befunden, der ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden könne.

Gemäß § 366 Abs. 1 GewO 1973 in der hier anzuwendenden Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu S 50.000,-- zu bestrafen ist, wer

....

3. eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74) ohne die hiefür erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt;

4. eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§ 81).

Der Beschwerdeführer, der sich in seinem einen Spruchfehler behauptenden Vorbringen auf das einen ähnlichen Beschwerdefall betreffende hg. Erkenntnis vom 23. November 1993, Zl. 93/04/0149, beruft, übersieht hiebei, daß in dem diesem Erkenntnis zugrunde gelegenen Fall ihm im erstbehördlichen Straferkenntnis zur Last gelegt wurde, in der in Rede stehenden Betriebsanlage bestimmte Maschinen "ohne gewerbliche Genehmigung betrieben" zu haben. Demgegenüber wird dem Beschwerdeführer im jetzt angefochtenen Bescheid (durch Bestätigung des diesbezüglichen Teiles des erstbehördlichen Straferkenntnisses) zur Last gelegt, eine Maschine in dieser Betriebsanlage "ohne gewerbebehördliche Änderungsgenehmigung" betrieben zu haben. Im Zusammenhalt mit der übrigen Umschreibung des Tatvorwurfes ist damit zweifelsfrei erkennbar, daß ihm zur Last gelegt wird, die in Rede stehende Betriebsanlage durch Installation der fraglichen Maschine geändert und durch deren Betrieb auch in verändertem Zustand betrieben zu haben. Die verbale Umschreibung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tat in dem § 44a Z. 1 betreffenden Spruchteil steht daher durchaus im Einklang mit der im Spruchteil nach § 44a Z. 2 als verletzter Norm bezeichneten Bestimmung des § 366 Abs. 1 Z. 4 GewO 1973.

Zu Recht macht der Beschwerdeführer allerdings unter Hinweis auf das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 23. November 1993, Zl. 93/04/0149, eine Verletzung des § 44a Z. 3 VStG geltend, weil in dem diesbezüglichen Spruchteil als Strafnorm "§ 366 Abs. 1 Z. 4 i.V.m. § 370 Abs. 2 GewO 1973" genannt wird, obwohl die Z. 4 des § 366 Abs. 1 leg. cit. lediglich die Umschreibung des Tatbildes der Verwaltungsübertretung enthält, während sich die Strafdrohung im Einleitungssatz des Abs. 1 findet.

Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Strafnorm Mängel im Spruch Nichtanführung unvollständige Anführung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994040004.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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