TE Vfgh Erkenntnis 2007/3/1 B327/05 ua

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Veröffentlicht am 01.03.2007
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83 Natur- und Umweltschutz
83/01 Natur- und Umweltschutz

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Spruch

Die beschwerdeführenden Parteien sind durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Die Bescheide werden aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) ist schuldig, der zu B327,328/05 beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.520,-- und der zu B330/05, B337/05 und B338/05 beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.700,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. a) Beim Verfassungsgerichtshof sind zu B327,328/05 einerseits und zu B330/05, B337/05 und B338/05 andererseits Beschwerden zweier Elektrizitätsunternehmen gemäß Art144 B-VG anhängig, die sich gegen Bescheide des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wenden, mit denen den beschwerdeführenden Gesellschaften - unter Berufung u.a. auf §13 Abs4 EmissionszertifikateG (EZG) und §4 ZuteilungsVO, BGBl. II 18/2005 - jeweils für eine namentlich genannte Anlage für den Zeitraum 2005 bis 2007 eine bestimmte Anzahl von Emissionszertifikaten zugeteilt wird. Es handelt sich dabei um die Kraftwerke Riedersbach und Timelkam II einerseits und die Kraftwerke Theiß Gedersdorf, Dürnrohr Zwentendorf und Korneuburg andererseits.

b) Die zu B327,328/05 beschwerdeführende Gesellschaft behauptet in ihrer auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit vor dem Gesetz, auf Erwerbsfreiheit und auf Unversehrtheit des Eigentums sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen, in concreto der ZuteilungsVO, BGBl. II 18/2005, und des "Nationalen Zuteilungsplans 2005-2007" und beantragt, die angefochtenen Bescheide kostenpflichtig aufzuheben.

Die zu B330/05, B337/05 und B338/05 beschwerdeführende Gesellschaft erachtet sich durch die von ihr bekämpften Zuteilungsbescheide im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz sowie in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und einer gesetzwidrigen Verordnung, in concreto einzelner Bestimmungen des EZG und der ZuteilungsVO, verletzt und beantragt jeweils die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

c) Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihren Gegenschriften die Abweisung der jeweiligen Beschwerde beantragt.

II. Aus Anlass dieser Beschwerden leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 und Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §13 Abs4 EZG, BGBl. I 46/2004, und der Gesetzmäßigkeit der vierten (mit "EEW 4-1" beginnenden) bis sechsten sowie der achten und neunten Zeile des Anhanges 1 der ZuteilungsVO, BGBl. II 18/2005, ein. Mit Erkenntnis vom 11. Oktober 2006, G138-142/05, V97-101/05 ua., hob er §13 Abs4 EZG als verfassungswidrig und die ZuteilungsVO (zur Gänze) als gesetzwidrig auf.

III. Die Beschwerden sind begründet.

Die belangte Behörde hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung und eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles (im Hinblick auf die Novelle zum EZG BGBl. I 171/2006) nicht ausgeschlossen, dass deren Anwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Parteien im Ergebnis nachteilig war.

Die beschwerdeführenden Parteien wurden also durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung und einer rechtswidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.404/1985).

Die Bescheide waren daher aufzuheben.

IV. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den der zu B327,328/05 beschwerdeführenden Partei zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,-- sowie Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 360,-- enthalten.

Der zu B330/05, B337/05 und B338/05 beschwerdeführenden Partei war der mit € 1.800,-- pauschaliert bemessene (einfache) Beschwerdeaufwand zuzusprechen, weil es ihr sowohl in zeitlicher als auch in sachverhaltsmäßiger und rechtlicher Hinsicht möglich gewesen wäre, eine gemeinsame Beschwerde gegen mehrere vom Sachverhalt und der rechtlichen Beurteilung her gleich gelagerte Bescheide einzubringen (vgl. VfGH 1.10.2001, B544-549/01 ua.; VfSlg. 16.525/2002). Im zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer in Höhe von € 360,-- und Eingabengebühr in Höhe von € 540,-- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B327.2005

Dokumentnummer

JFT_09929699_05B00327_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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