Index
L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Degischer, Dr. Giendl, Dr. Kail und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde der X-GmbH in S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 19. Oktober 1993, Zl. 8 BauR1-302/1/1993, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Y, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Kärnten hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der Beschwerdeführerin wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 1. Dezember 1992 wurde der Beschwerdeführerin unter Berufung auf § 32 der Kärntner Bauordnung der Auftrag erteilt, das auf dem Grundstück Nr. 1411 befindliche "Baulager (zwei Holzbaracken)" bis 31. Dezember 1992 abzutragen und den "rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen".
Die dagegen von der Beschwerdeführerin eingebrachte Berufung, in welcher ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, "daß die gegenständlichen Baracken ... von der ... X-GmbH KG (Kommanditgesellschaft) gekauft worden sind", wurde mit Bescheid des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 21. Juni 1993 als unbegründet abgewiesen.
Die gegen diesen Berufungsbescheid eingebrachte Vorstellung der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 19. Oktober 1993 gemäß § 95 der Allgemeinen Gemeindeordnung 1993 als unbegründet abgewiesen.
Dem Vorstellungsvorbringen der Beschwerdeführerin, wonach nicht sie sondern die X-GmbH KG Eigentümerin der in Rede stehenden Holzbaracken sei, entgegnete die Aufsichtsbehörde in der Begründung ihres Bescheides, daß eine Firma namens X-GmbH im gesamten Akt nicht aufscheine, weshalb kein Zweifel darüber bestehen könne, daß sich der Auftrag zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes, d.h. die Beseitigung der Baracken, gegen die X-GmbH KG richte. Der Umstand, daß "behördlicherseits oberflächlicherweise" die Anführung des vollständigen Namens der Verpflichteten unterlassen worden sei, erweise sich daher als unwesentlich, zumal auch die Zustellung der behördlichen Schriftstücke an die Adresse der X-GmbH KG erfolgt sei und diese Schriftstücke auch von einer Postbevollmächtigten übernommen worden seien.
Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Werden Vorhaben ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt, vollendet oder verwendet, so hat die Behörde gemäß § 32 Abs. 1 der Kärntner Bauordnung 1992 - unbeschadet der Bestimmungen des § 30 leg. cit. - dem Inhaber der Baubewilligung - bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer - mit Bescheid aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist um die Baubewilligung anzusuchen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen.
Die Beschwerdeausführungen lassen sich im wesentlichen dahingehend zusammenfassen, daß der in Rede stehende baupolizeiliche Auftrag zur Entfernung der Baracken nicht der Beschwerdeführerin sondern der X-GmbH KG als Eigentümerin dieser Baulichkeiten zu erteilen gewesen wäre, weshalb die Beschwerdeführerin durch die Abweisung ihrer Vorstellung gegen den Berufungsbescheid der mitbeteiligten Stadtgemeinde in ihren Rechten verletzt worden sei.
Die Beschwerdeführerin ist mit diesem Vorbringen im Ergebnis aus nachstehenden Erwägungen im Recht:
Obwohl die M-Ges.m.b.H. der mitbeteiligten Stadtgemeinde mit Schreiben vom 15. Oktober 1992 mitgeteilt hatte, daß sie das "o.a. Baulager an die Firma X-GmbH KG ... verkauft" habe, erging der Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 1. Dezember 1992, mit welchem der Auftrag zur Abtragung der beiden Holzbaracken erteilt worden ist, nicht an die erwähnte Kommanditgesellschaft sondern entsprechend dem sowohl im Bescheid als auch auf dem Rückschein angeführten Adressaten an die "Firma X-GmbH". Die gegen diesen Bescheid gerichtete Berufung wurde daher auch von der Gesellschaft m. b.H. (und nicht von der Kommanditgesellschaft) eingebracht, wobei in diesem Rechtsmittel, wie schon erwähnt, ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, "daß die gegenständlichen Baracken nicht von der Berufungswerberin, sondern der X-GmbH KG (Kommanditgesellschaft) gekauft worden sind und daher dem gegenständlichen Bescheid auch deshalb jede Grundlage fehlt". Ungeachtet dessen wurde dieses Rechtsmittel mit dem an die beschwerdeführende Gesellschaft m.b.H. gerichteten Berufungsbescheid des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 21. Juni 1993 als unbegründet abgewiesen. Auch die dagegen gerichtete Vorstellung der beschwerdeführenden Gesellschaft m.b.H. wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen, obgleich die Beschwerdeführerin in diesem Rechtsmittel neuerlich betont hatte, "daß nicht die Bauwerberin X-GmbH, sondern die X-GmbH KG Eigentümerin der ... beiden Holzbaracken ist und daher ein Vollzug des Abtragungsbescheides ... gegen die X-GmbH rechtlich nicht möglich sein wird".
Entsprechend einem im Verwaltungsakt erliegenden Aktenvermerk, wonach die "X-GmbH KG mit 12.11.1991 im Handelsregister eingetragen und mit 20.10.1993 gelöscht" worden ist, sowie im Hinblick darauf, daß die Kommanditgesellschaft jedenfalls bis 20. Oktober 1993 Eigentümerin der vom Abtragungsauftrag erfaßten Baulichkeiten war, hätte die Berufungsbehörde dem Rechtsmittel der beschwerdeführenden Gesellschaft m.b.H. Folge geben und den erstinstanzlichen Beseitigungsauftrag aufheben müssen, weil die Beschwerdeführerin in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebenden Zeitpunkt der Erlassung (Zustellung) des Berufungsbescheides (am 23. Juni 1993) nicht Eigentümerin der von dem baupolizeilichen Auftrag der Behörde erster Instanz betroffenen Baulichkeiten war. Diesen Umstand hätte die belangte Behörde in Kenntnis der Eigentumsverhältnisse berücksichtigen und demgemäß den Berufungsbescheid des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde aufheben müssen.
Wie schon in der Sachverhaltsdarstellung ausgeführt worden ist, hat die belangte Behörde die Auffassung vertreten, daß sich der "Umstand, daß behördlicherseits oberflächlicherweise die Anführung des vollständigen Namens der Verpflichteten unterlassen wurde, als unwesentlich erweist, zumal auch die Zustellung der behördlichen Schriftstücke an die Adresse der X-GmbH KG erfolgt ist, und diese Schriftstücke auch von einer Postbevollmächtigten übernommen wurden". Diese Erwägung der belangten Behörde vermag nichts daran zu ändern, daß sie den Berufungsbescheid aufzuheben gehabt hätte, weil die beschwerdeführende Gesellschaft m.b.H. im Zeitpunkt der Erlassung desselben nicht Eigentümerin der abzutragenden Baulichkeiten war. Der Umstand, daß die Zustellung der Bescheide der Baubehörden AN DIE ADRESSE der X-GmbH KG, also der Eigentümerin der Baulichkeiten erfolgt ist und die Schriftstücke auch von einer Postbevollmächtigten übernommen worden sind, konnte nämlich nicht bewirken, daß der baupolizeiliche Auftrag gegenüber der in den Bescheiden überhaupt nicht genannten Eigentümerin wirksam geworden ist.
Zur Vermeidung von Mißverständnissen wird noch bemerkt, daß der angefochtene Bescheid nach dem im Akt erliegenden Rückschein zwar an die X-GmbH KG adressiert, aber nach dem Beschwerdevorbringen jedenfalls der Beschwerdeführerin ("ihrem ausgewiesenen Vertreter") am 22. Oktober 1993 zugestellt worden ist, weshalb im Hinblick darauf, daß die belangte Behörde entsprechend der Einleitung ihres Bescheides "über die Vorstellung der X-GmbH KG (X-GmbH)" entschieden hat, davon auszugehen ist, daß der angefochtene Bescheid jedenfalls gegenüber der beschwerdeführenden Gesellschaft m.b.H. wirksam geworden und daher ihre Beschwerdelegitimation gegeben ist.
Die Beschwerdeführerin ist also durch die Abweisung ihrer Vorstellung in ihren Rechten verletzt worden, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Das Mehrbegehren der Beschwerdeführerin war abzuweisen, weil mit dem in der zitierten Verordnung genannten Pauschalbetrag der gesamte Schriftsatzaufwand abgegolten ist.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Verwaltungsgerichtsbarkeit Erschöpfung des Instanzenzuges im Sinne des B-VG Art131 Abs1 Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993050284.X00Im RIS seit
03.05.2001