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L81506 Umweltschutz Steiermark;Norm
AVG §10 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des N in Graz, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 31. März 1993, Zl. 314.999/5-III/3/93, betreffend Zurückweisung einer Berufung i.A. gewerbliche Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: X-Gesellschaft m. b.H. & Co KG in Graz, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 17. Dezember 1991 wurde der mitbeteiligten Partei die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Produktionshalle samt den dazugehörigen Freiflächen im näher bezeichenten Standort unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen erteilt.
Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl die mitbeteiligte Partei als auch mehrere Nachbarn (nicht jedoch der Beschwerdeführer) Berufung.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 23. April 1992 wurde der Berufung der mitbeteiligten Partei teilweise Folge gegeben (u.a. durch Streichung der Auflage Nr. 32 des erstinstanzlichen Bescheides). Weiters enthält dieser Bescheid - unter anderem - den Abspruch: "Die Einwendungen des Herrn N, vertreten durch Dr. A, betreffend befürchtete unzumutbare Lärmbelästigungen bzw. unzumutbare Geruchsbelästigungen durch die Streichung der Auflage Nr. 32.) werden unter Anwendung der genannten gesetzlichen Bestimmungen als unbegründet abgewiesen."
Gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 23. April 1992 wurden neben den Berufungen der mitbeteiligten Partei sowie einer Reihe von Nachbarn folgender Berufungsschriftsatz eingebracht:
"Hofrat Dr. A
UMWELTANWALT
An den Graz, am 12. Mai 1992
Magistrat Graz Fax-Nr. 0316-877/3823
- Gewerbeamt - Tel.Nr. 0316-877/2965
Schmiedgasse 26 In Ihrem
Antwortschreiben
8010 Graz bitte unsere GZ
unbedingt
anführen
GZ Präs. 13.30-117/91
Betreff X-GesmbH. & Co.KG.
Graz; gewerbliche Betriebsanlage
(Errichtung eines Automobilwerkes =
gewerbebehördliche Genehmigung;
-
Berufung -
I. Der Bescheid des Landeshauptmannes über die Berufung der X-GesmbH. und Co.KG. in Graz u.a. vom 23.4.1992, GZ: 04-15 E 9-91/25, wurde mir am 28.4.1992 persönlich zugestellt.
II. Die Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes ist zulässig, wenn sie binnen 2 Wochen, gerechnet vom Tag der Zustellung ordnungsgemäß eingebracht wird. Die Berufungsfrist endet mit Ablauf des 11.5.1992.
III. Innerhalb offener Frist berufe ich gegen den Bescheid des Landeshauptmannes vom 23. April 1992, GZ.: 04-15 E 9 - 91/25 und führe aus:
1.
Mit Spruch III, Z. 3, (Seite 15 des angefochtenen Bescheides) werden die Einwendungen des von mir vertretenen Nachbarn N betreffend "befürchtete unzumutbare Lärmbelästigungen bzw. unzumutbare Geruchsbelästigungen durch die Streichung der Auflage Nr. 32 unter Anwendung der genannten gesetzlichen Bestimmungen als unbegründet abgewiesen." ...
2.
Die Behauptung der erkennenden Behörde, daß es durch die zweitinstanzliche Genehmigung für den von mir vertretenen Nachbarn N (und somit für die Nachbarschaft im Gesamten) zu keiner Schlechterstellung gerade in der Frage der Geruchsbelästigung kommt, ist unrichtig; richtig ist vielmehr, daß es zu einer schädlichen Umwelteinwirkung und zu erheblichen Geruchsbelästigungen kommt, wie dies aus der der Berufung angeschlossenen Stellungnahme des Sachverständigen Dr. L vom 11. Mai 1992 unmißverständlich hervorgeht.
3.
...
4.
...
5.
...
Ich stelle daher den Antrag, meiner Berufung stattzugeben und den Bescheid der zweitinstanzlichen Genehmigungsbehörde i.S. meiner Berufungsausführungen abzuändern."
Mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche
Angelegenheiten vom 31. März 1993 wurde im Spruchpunkt I "die
Berufung des Umweltanwaltes Hofrat Dr. A ... im Grunde des
§ 359 Abs. 4 GewO 1973 als unzulässig zurückgewiesen". Im
Spruchpunkt II wurde der Berufung der mitbeteiligten Partei
teilweise Folge gegeben. Nach dem Spruchpunkt III wurden "die
Berufungen der übrigen Nachbarn ... im Grunde des § 77 Abs. 2
und 3 GewO 1973 i.d.g.F. abgewiesen". Im Spruchpunkt IV wurden gemäß § 62 Abs. 4 AVG näher bezeichnete Richtigstellungen vorgenommen.
In der Begründung dieses Bescheides wurde zu Spruchpunkt I ausgeführt:
"Wie im oben dargestellten Sachverhalt ausgeführt wurde, liegt gegen den Bescheid der Behörde zweiter Instanz auch eine Berufung des Umweltanwaltes des Landes Steiermark, Hofrat Dr. A, vor: In dieser Berufungsschrift wurde mehrmals dargetan, daß der Umweltanwalt im vorliegenden Verfahren IM EIGENEN NAMEN ("innerhalb offener Frist berufe ich ...") und nicht als Parteienvertreter das Rechtsmittel der Berufung ergreift.
Eine Parteistellung des Umweltanwaltes im gewerbebehördlichen Betriebsanlagenverfahren ist jedoch (derzeit) gesetzlich nicht vorgesehen (siehe § 359 Abs. 4 GewO 1973), sodaß die Berufung des Umweltanwaltes Hofrat Dr. A mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen war."
Gegen diesen Bescheid - und zwar erkennbar nur gegen dessen Spruchpunkt I - richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen, in eventu als unbegründet abzuweisen. Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen; in eventu die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich
der Beschwerdeführer "durch den angefochtenen Bescheid
einerseits in seinem Recht auf Durchführung eines mängelfreien
Verfahrens und andererseits in seinem Recht auf eine
meritorische Entscheidung verletzt". In Ausführung des so
formulierten Beschwerdepunktes bringt der Beschwerdeführer vor,
richtig sei zwar, daß "Hofrat Dr. A den
Berufungsschriftsatz ... mit den Worten "innerhalb einer
offenen Frist berufe ich gegen den Bescheid ... und führe aus"
eingeleitet und ebenso den Antrag mit den Worten "ich stelle
daher den Antrag ... abzuändern" formuliert habe". Allerdings
gehe aus Punkt III Z. 1 dieser Berufungsschrift durch die
Formulierung "mit Spruch III Z. 3 (Seite 15 des angefochtenen
Bescheides) werden die Einwendungen des von mir vertretenen
Nachbarn N betreffend befürchtete unzumutbare Lärmbelästigungen
bzw. unzumutbare Geruchsbelästigungen durch die Streichung der
Auflage ... als unbegründet abgewiesen" hervor, daß Hofrat
Dr. A die Berufung nicht im eigenen Namen, sondern für den von
ihm vertretenen nunmehrigen Beschwerdeführer eingebracht habe.
Dies gehe weiters aus der zu Z. 2 des Punktes III des Berufungsschriftsatzes gewählten Formulierung "daß es durch die zweitinstanzliche Genehmigung für den von mir vertretenen Nachbarn N (und somit für die Nachbarschaft im Gesamten) zu keiner ..." klar hervor. Schließlich habe Hofrat Dr. A zu Punkt III Z. 4 darauf hingewiesen, daß die von der zweitinstanzlichen Genehmigungsbehörde getroffene Annahme, "daß ... einem Nachbarn nicht zustünden", unhaltbar sei, woraus sich ergebe, daß nochmals auf die Nachbarschaft Bezug genommen werde. Für die belangte Behörde sei somit erkennbar gewesen, daß Hofrat Dr. A nicht im eigenen Namen die Berufung verfaßt habe, sondern in Vertretung für den nunmehrigen Beschwerdeführer. Darüber hinaus hätte die belangte Behörde auf Grund der widersprüchlichen Formulierungen im Berufungsschriftsatz Zweifel darüber hegen müssen, wem der Berufungsschriftsatz tatsächlich zuzurechnen sei: Dies vor allem deshalb, weil das Vertretungsverhältnis zwischen Hofrat Dr. A und dem Beschwerdeführer sowohl aus dem gesamten Inhalt der Berufung, der sachlichen Gegenäußerung vom 17. März 1993 und auch aus dem erst- und zweitinstanzlichen Verfahren erkennbar gewesen sei. All dies hätte bei ordnungsgemäßem Aktenstudium durch die belangte Behöre bemerkt werden müssen. Die belangte Behörde hätte auf Grund der bestehenden Zweifel dem Beschwerdeführer gemäß § 37 AVG im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens Parteiengehör gewähren müssen, um durch das Herbeiführung einer entsprechenden Parteienerklärung den Sinn des mehrdeutigen Antrages zu klären (Hinweis auf das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. Dezember 1984, Slg. N.F. Nr. 11.625/A). In diesem Zusammenhang werde weiters auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 1989, Zl. 89/03/0153, hingewiesen: Aus dieser Entscheidung gehe hervor, daß eine Verfahrenshandlung dem Vertretenen dann zuzurechnen sei, wenn der Vertreter schon im Zeitpunkt seines Handelns zumindest schlüssig zu erkennen gebe, daß er als Vertreter einer bestimmten anderen Person tätig werde. Durch die Formulierung "... werden die Einwendungen des von mir vertretenen Nachbarn N betreffend ..." gehe aus dem Berufungsschriftsatz jedenfalls schlüssig hervor, daß eine Vertretungshandlung von Hofrat Dr. A zugunsten des Beschwerdeführers vorgelegen sei. Da für die belangte Behörde erkennbar gewesen sei, daß eine Vertretungshandlung zugunsten des Beschwerdeführers vorgelegen sei, sei die Zurückweisung "der Berufung des Beschwerdeführers" zu Unrecht erfolgt, wodurch das Recht des Beschwerdeführers auf eine meritorische Entscheidung verletzt worden sei. Dadurch, daß die belangte Behörde es unterlassen habe, im vorliegenden Zweifelsfall sich Klarheit durch die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu verschaffen, liege eine krasse Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens vor: Gemäß § 37 AVG hätte ein derartiges Ermittlungsverfahren auf Grund der gegebenen Widersprüche jedenfalls eingeleitet werden müssen.
Nach § 10 Abs. 1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte Personen vertretenen lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet ein Rechtsanwalt oder Notar ein, so ersetzt die Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
Nach § 10 Abs. 2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.
Die §§ 6 und 7 des Gesetzes vom 21. Jänner 1988 über Einrichtungen zum Schutze der Umwelt, LGBl. für die Steiermark Nr. 78, haben folgenden Wortlaut:
"§ 6
Umweltanwalt
(1) Zur Wahrnehmung der Interessen des Umweltschutzes im Vollziehungsbereich des Landes ist von der Landesregierung über Vorschlag des für den Umweltschutz zuständigen Regierungsmitgliedes ein Umweltanwalt zu bestellen. Er untersteht dienstrechtlich der Landesregierung. Zur Besorgung der Geschäfte kann er sich des Amtes der Landesregierung als Hilfsapparat bedienen. Alle Organe des Landes und der Gemeinden haben den Umweltanwalt bei der Besorgung der Aufgaben zu unterstützen und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Über die so bekannt gewordenen Tatsachen ist der Umweltanwalt zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
(2) In behördlichen Verfahren im Vollziehungsbereich des Landes, die auch eine Vermeidung einer erheblichen und dauernden Beeinträchtigung von Menschen und der Umwelt zum Gegenstand haben, hat der Umweltanwalt Parteistellung im Sinne des § 8 AVG 1950 sowie das Recht gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben; er kann jedoch auch auf seine Parteienrechte verzichten. In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden besteht diese Parteistellung nur dann, wenn die Beeinträchtigung über den Bereich der Gemeinde hinauswirken würde. Der Umweltanwalt hat bei Ausübung seiner Parteistellung auf andere, insbesondere wirtschaftliche Interessen soweit wie möglich Rücksicht zu nehmen. Er hat die Parteienrechte nach den Erfordernissen der Hintanhaltung erheblicher und dauernder Beeinträchtigungen von Menschen und der Umwelt, jedoch unter größtmöglicher Schonung anderer Interessen, auszuüben und seine Anträge gegenüber der Behörde zu begründen.
(3) (Verfassungsbestimmung) Der Umweltanwalt ist bei seinen Entscheidungen an keine Weisungen gebunden.
§ 7
Weitere Aufgaben des Umweltanwaltes
Der Umweltanwalt hat insbesondere folgende weitere
Aufgaben:
a)
die Entgegennahme von Anträgen und Beschwerden von Gemeinden, Einzelpersonen, Personenvereinigungen und vom Rat der Sachverständigen für Umweltfragen wegen behaupteter Verletzung wesentlicher Umweltangelegenheiten gemäß § 1; dem Umweltanwalt obliegt es, derartige Beschwerden zu prüfen und das Ergebnis der Prüfung sowie allenfalls getroffene Veranlassungen (Anzeigenerstattung, behördliche Überprüfungen u.dgl.) dem Beschwerdeführer mitzuteilen,
b)
die Kontrolle der Einhaltung der in den Bescheiden der Behörden getroffenen Anordnungen und erteilten Auflagen auf Antrag eines am Verfahren Beteiligten (§ 8 AVG 1950),
c)
die Begutachtung von Gesetzen und Verordnungen von wesentlicher Bedeutung für den Umweltschutz,
d)
die Erstattung von Vorschlägen für die Zuerkennung des Umweltpreises des Landes,
e)
die jährliche Vorlage des Tätigkeitsberichtes an den Landtag im Rahmen des Umweltberichtes."
Vorweg ist auf die Frage der Zulässigkeit der Beschwerde einzugehen.
Dazu vertritt die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift die Ansicht, daß der Beschwerdeführer eine im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren allgemein nicht zulässige (behauptete) Verletzung fremder Rechte geltend mache; auch sei der Beschwerdeführer in seiner Rechtssphäre durch die angefochtene Entscheidung gar nicht berührt.
Auch die mitbeteiligte Partei vertritt in ihrer Gegenschrift die Rechtsansicht, daß der Beschwerdeführer in den als Beschwerdepunkt geltend gemachten Rechten nicht habe verletzt werden können. Es sei lediglich die Berufung des Umweltanwaltes Hofrat Dr. A (Spruchpunkt I) als unzulässig zurückgewiesen worden. Die Berufungen "der Nachbarn (somit auch des Herrn N)" seien hingegen als unbegründet abgewiesen worden (Spruchpunkt III). Im Recht auf eine meritorische Entscheidung könnte - wenn überhaupt - nur der Umweltanwalt Hofrat Dr. A verletzt sein. Dieser habe aber keine Beschwerde erhoben. Dem Beschwerdeführer sei es verwehrt, eine Verletzung des Rechtes auf eine Sacherledigung für einen Dritten geltend zu machen.
Auszugehen ist davon, daß der Spruch des vorliegenden Bescheides nicht isoliert betrachtet, sondern im Zusammenhalt mit seiner Begründung ausgelegt werden muß. Daraus ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit der Bescheidwille der belangten Behörde, die vorliegende Prozeßhandlung (Berufung) nicht dem Beschwerdeführer sondern dem "Umweltanwalt Hofrat Dr. A" zuzurechnen und aus diesem Grunde zurückzuweisen. In der Begründung des angefochtenen Bescheides heißt es, daß "der Umweltanwalt im vorliegenden Verfahren im eigenen Namen ... und nicht als Parteienvertreter das Rechtsmittel der Berufung" ergriffen habe. Das bedeutet aber, daß der Spruch des angefochtenen Bescheides (genauer dessen Spruchpunkt I) auch die Entscheidung darüber enthält, daß die in der Sachverhaltsdarstellung auszugsweise wiedergegebene Berufung nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist. Dadurch konnte der Beschwerdeführer in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt werden (vgl. dazu auch die diesbezüglichen Darlegungen im hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. Dezember 1984, Slg. N.F. Nr. 11.625/A).
Daran vermag aber auch der Hinweis der mitbeteiligten Partei auf den Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides nichts zu ändern; dies nämlich schon im Hinblick auf dessen Formulierung: Danach werden nämlich die Berufungen der "übrigen Nachbarn" abgewiesen (der Spruchpunkt I betrifft die Berufung "des Umweltanwaltes Hofrat Dr. A" und der Spruchpunkt II betrifft die Berufung der mitbeteiligten Partei als Bewilligungswerberin).
Hinzu kommt noch, daß nach dem Einleitungssatz des angefochtenen Bescheides die belangte Behörde "über die Berufungen des Umweltanwaltes Hofrat Dr. A, des P, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F, des Ing. G, des E und Mitberufungswerber, sowie der X-Gesellschaft m.b.H. & Co KG, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 23.4.1992 ... den nachstehenden Bescheid (erläßt)". Daraus ergibt sich eindeutig, daß über die hier in Frage stehende Prozeßhandlung (Berufungsschriftsatz vom 12. Mai 1992) nur im Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides abgesprochen wurde.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist aber unbegründet.
Auszugehen ist zunächst davon, daß die belangte Behörde nicht die Berufung der natürlichen Person "Hofrat Dr. A" zurückgewiesen hat, sondern die Berufung des UMWELTANWALTES Hofrat Dr. A. Dies kommt auch deutlich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides hervor, wonach eine "Parteistellung des Umweltanwaltes" im gewerbebehördlichen Betriebsanlagenverfahren nicht vorgesehen sei. Daß diese Zurechnung der Prozeßhandlung - ob diese im eigenen oder im fremden Namen erfolgt ist, hat vorläufig dahingestellt zu bleiben - rechtswidrig gewesen ist, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen und es wird diesbezüglich in der Beschwerde (in konkretisierter Form) auch nichts vorgebracht. Im Briefkopf findet sich nämlich die für die Zurechnung maßgebende Angabe "HR Dr. A Umweltanwalt". Damit steht aber auch im Einklang, daß sich auf dem Schriftstück eine Geschäftszahl des Amtes der Stmk. Landesregierung
("GZ: Präs. 13.30-117/91") findet. Gegenteiliges kann weder aus der Fertigungsklausel noch aus dem sonstigen Inhalt des Berufungsschriftsatzes abgeleitet werden. Hofrat Dr. A unterzeichnete die Berufung somit nicht als eine vom Beschwerdeführer bevollmächtigte eigenberechtigte Person, sondern als eine im Organverhältnis zur Wahrnehmung eines bestimmten Wirkungsbereiches im Rahmen der Landesverwaltung ermächtigte Person.
Hofrat Dr. A kann im allgemeinen, d.h. unabhängig vom vorliegenden Beschwerdefall gesehen, einerseits in eigener Person oder als "bevollmächtigter" Vertreter einer anderen Person, andererseits als Organwalter auftreten. Er muß sich im Einzelfall entscheiden, in welcher Rolle er rechtserhebliche Erklärungen abgibt. Er kann nicht (in einem) sowohl in eigener Person bzw. als "bevollmächtigter" Vertreter einer anderen Person als auch als Organwalter auftreten (vgl. dazu das zu einem ähnlich gelagerten Fall ergangene hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1979, Zl. 1071/78).
Ist nun aber nach den Merkmalen des als Berufung eingebrachten Schreibens der ORGANWALTER "Hofrat Dr. A, Umweltanwalt" - also die so bezeichnete (und zu bezeichnende) amtliche Stelle - eingeschritten, so handelt es sich um eine (amtliche) Prozeßhandlung des Organwalters. Da lediglich ein von einem Organwalter unterzeichnetes amtliches Schreiben vorliegt, kommt auch dem Umstand keine rechtliche Bedeutung zu, daß sich der Beschwerdeführer darauf beruft, in den Begründungsdarlegungen der Berufung werde auf ein Vertretungsverhältnis hingewiesen. Das Organ "Umweltanwalt" (bzw. der Organwalter "Hofrat Dr. A, Umweltanwalt") war gar nicht fähig, für den Beschwerdeführer zur Einbringung einer Berufung bevollmächtigt zu werden; dies schon im Hinblick auf den Mangel der erforderlichen Rechtspersönlichkeit. Eingeschritten ist eben nicht eine (natürliche) Person, sondern unter - im gegebenen Zusammenhang unrichtigem - Hinweis auf eine Bevollmächtigung DER UMWELTANWALT als amtliche Stelle. Daß aber der Umweltanwalt als Organ zur Setzung einer derartigen Prozeßhandlung auf Grund des Gesetzes über die Einrichtungen zum Schutze der Umwelt, LGBl. für die Steiermark Nr. 78/1988, ermächtigt werden könnte, bietet das Gesetz keinerlei Anhaltspunkt.
Daher geht auch der Beschwerdehinweis auf das
hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. Dezember 1984, Slg. N.F. Nr. 11.625/A, und auf das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 1989, Zl. 89/03/0153, fehl. In diesen Beschwerdefällen betraf die Frage der Zurechnung von Prozeßhandlungen Fallkonstellationen, in denen der Einschreiter (an sich) zur Vertretung fähig war; mit anderen Worten, (anders als im vorliegenden Beschwerdefall) kam nach dem äußeren Tatbestand eine Deutung des Schriftsatzes überhaupt in Betracht, das Rechtsmittel sei vom Einschreiter nicht im eigenen Namen, sondern im Namen des Vertretenen erhoben worden.
Da somit die belangte Behörde in nicht als rechtswidrig zu erkennender Weise die in Frage stehende Prozeßhandlung dem Organwalter "Hofrat Dr. A, Umweltanwalt" - und nicht diesem als Vertreter des Beschwerdeführers - zugerechnet hat, lag aber auch kein Mangel der Vollmacht vor, dessen Beseitigung unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen hätte veranlaßt werden können (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1979, Zl. 1071/78).
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter ZurechnungVerbesserungsauftrag Ausschluß BerufungsverfahrenMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersStellung des VertretungsbefugtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993040091.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.02.2010