Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §45 Abs2;Betreff
Der VwGH hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Pallitsch und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissärin Mag. Paliege, über die Beschwerde
1. des Anton A und weiteren 29 Beschwerdeführern, alle in W, alle vertr durch H in W, diese vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des BMWA vom 25. 10. 1993, betreffend Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage (mP:X-Wohnbaugesellschaft m.b.H. in Z, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in Q), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Hinsichtlich des Ganges des Verwaltungsverfahrens bis zum hg. Erkenntnis vom 2. Juli 1992, Zl. 92/04/0061, wird auf die diesbezügliche Darstellung in diesem Erkenntnis verwiesen. Mit diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 2. Dezember 1991, mit welchem der mitbeteiligten Partei gemäß den §§ 74 und 81 GewO 1973 die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage in W-V auf näher bezeichneten Grundparzellen durch a) Einbau eines Büro- und eines Lagerraumes mit Vorraum und Abtrennung eines Lagerraumes von einem großen Lagerraum im Bereich der Lager- und Produktionshalle auf der Grundpazelle Nr. 272/8; b) Einbau von Büroräumen in der Produktionshalle auf der Grundpazelle Nr. 272/1 und einer Garage für Dieselfahrzeuge; c) Errichtung einer Betriebstankstelle und eines Waschplatzes im südlichen Bereich der Grundparzelle Nr. 272/8 und d) Aufstellung von zwei Zementsilos mit einem Inhalt von je 60 t und Auswechslung des Zwangsmischers nach Maßgabe der eingereichten und mit Sichtvermerken versehenen Pläne samt Betriebsbeschreibungen unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen und hinsichtlich des Zementsilos und Zwangsmischers unter Vorbehalt der Betriebsbewilligung erteilt wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründung dieses Erkenntnisses ausgeführt, die belangte Behörde habe es unterlassen, sich mit einem von den Beschwerdeführern vorgelegten Privatgutachten, in welchem eine von der "konventionellen" abweichende Methode der Ermittlung von Lärmimmissionen dargelegt wurde, auseinanderzusetzen.
Mit dem als Ersatzbescheid ergangenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 25. Oktober 1993 erteilte der Bundesminister der mitbeteiligten Partei neuerlich die in Rede stehende Bewilligung unter den bereits im Bescheid vom 2. Dezember 1991 genannten Bedingungen und Auflagen. Zur Begründung wiederholte der Bundesminister zunächst die im Bescheid vom 2. Dezember 1991 gegebene Begründung und führte sodann nach Darstellung des wesentlichen Inhalts des hg. Erkenntnisse vom 2. Juli 1992 aus, er habe ein ergänzendes Gutachten des gewerbetechnischen Sachverständigen eingeholt, welcher u.a. ausgeführt habe, im allgemeinen Teil des von den Beschwerdeführern vorgelegten Privatgutachten des Medizinalrates Dr. T beschreibe dieser eine sogenannte "medizinisch-biologisch Meßmethode". Es handle sich dabei um eine vor bereits einigen Jahren entwickelte besondere Abart von Stereoaufnahmen, wobei die beiden Mikrophone in einem realistisch nachgebildeten menschlichen Plastikkopf an der Stelle der Trommelfelle situiert seien. Dies werde im allgemeinen Sprachgebrauch als "Kunstkopf-Mikrophon" bezeichnet und die damit erlangten Aufnahmen ähnelten in ihrer Wiedergabe dem subjektiven Höreindruck eines Menschen. Aufnahmen mit einem solchen Mikrophon würden in der medizinisch-biologischen Forschung z.B. zur weiteren Aufklärung des Hörvorganges sowie zur Weiterentwicklung von Hörgeräten verwendet. Auf dem Gebiet der Objektivierung von Lärmereignissen (Lärmmessungen) hätten sich "Kunstkopf-Mikrophone" nicht durchgesetzt, da subjektive Richtungsangaben für die objektive Beurteilung der Lautstärke eines Schallereignisses keine Bedeutung hätten. Aus technischer Sicht seien zur Objektivierung eines Schallereignisses die Messung der Schallpegel und die Angabe der Charakteristik dieses Schallereignisses ausreichend. Aus diesen Gründen existierten für die Messungen mit "Kunstkopf-Mikrophonen" keine Regeln der Technik und auch keine Vorschriften. Solche Messungen seien daher auch für Behördenverfahren derzeit nicht geeignet. Die belangte Behörde fährt sodann fort, sie habe auch ein ergänzendes ärztliches Gutachten eingeholt, in dem zu dem in Rede stehenden Privatgutachten wie folgt Stellung genommen werde:
"ad 1. "Allgemeiner Teil"
Dieser Teil des Gutachtens beschäftigt sich - neben allgemeiner Kritik an "konventionellen" Lärmmeßmethoden - mit einer (wie im Verwaltungsgerichtshoferkenntnis besonders hervorgehoben wird)"
von der konventionellen abweichenden und ... zur Erreichung der
... niedergelegten Ziele des Genehmigungsverfahrens geeigneten
Methode der Ermittlung von Lärmimmissionen, welche im Gutachten des Privatsachverständigen als "medizinisch-biologische Meßmethode" bezeichnet wird. Diese beruhe darin, daß mit zwei speziellen Mikrophonen eine dem menschlichen binauralen (zweiohrigen) Hörvorgang weitgehend idente Aufzeichnung erfolge.
Dazu wird festgestellt:
Das binaurale ("zweiohrige") Hören dient der Ortung bzw. Richtungslokalisation der Schallquelle, von der die ScWwirkungen ausgehen. Schallwellen breiten sich mit einer konstanten Geschwindigkeit aus, das heißt, daß sie in der Zeit eine bestimmte Strecke zurücklegen. Sind zwei räumlich voneinander getrennte Schallempfänger (Ohren) vorhanden, dann werden - z.B. bei seitlicher Einstrahlung - die Schallwellen zuerst das eine und dann das andere Ohr erreichen. Aus dieser Zeitdifferenz "errechnet" das menschliche Gerhirn den Standort der Schallquelle.
Diese Ortungsfunktion hat jedoch nichts mit der Lautstärke oder der Charakteristik des Schalles zu tun. Lautstärke und Charakteristik bleiben unverändert und daher kann diese sogenannte "medizinisch-biologische" Meßmethode keine anderen, relevanten Beurteilungsgrößen liefern, als dies mit der "konventionellen" Aufnahmemethode der Fall wäre.
Die Richtung, aus der der Schall kommt, braucht man ja schließlich im Rahmen eines Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens, bei dem die Schallquelle zwangsläufig bekannt und lokalisiert ist, nicht extra meßtechnisch zu definieren. Es handelt sich hier vielmehr um eine technische "Spielerei", die keine praxisrelevante Bedeutung hat.
ad 2. "Spezieller Teil"
Am Anfang dieses Teiles offeriert der Privatsachverständige Dr. T seine Ansicht zu genauen Literatur- bzw. Quellenangaben. Er hält sie für nicht notwendig, was auch in dem Gutachten sehr deutlich zum Ausdruck kommt. Bestenfalls beruft er sich in seinen Ausführungen auf Angaben des Prof. "X" bzw. des Prof. "Y", ohne diese jedoch näher zu definieren. Diese Vorgangsweise mag beim Laien den Eindruck fachlicher Kompetenz erwecken, für eine auch wissenschaftlich fundierte Auseinandersetzung ist das aber zuwenig.
Zudem unterläßt es der Privatsachverständige auch, in seinen Zitaten von Forschungsergebnissen konkrete Schallpegelwerte zu nennen, unter denen diese Ergebnisse zustandekamen, wodurch beim Laien wiederum der Eindruck erzeugt wird, die angesprochenen Wirkungen seien in jedem Schallpegelbereich feststellbar. Besonders deutlich wird dies an seiner Kritik hinsichtlich der ho. zitierten Arbeit von ERCKENBRECHT et al.:
Dr. T versucht die Gültigkeit des in der Arbeit von Erckenbrecht genannten Schallpegels von 90 dB für die Auslösung gastrointestinaler Wirkungen durch den Hinweis auf die "Mitteilung von Betriebsärzten in Lärmbetrieben" zu relativieren.
"Lärmbetriebe" sind aber solche, in denen die Dauerschallpegelwerte (Leq) über 85 dB liegen und wo auch durchschnittliche Schallpegel zwischen 90 und 100 dB keine Ausnahme sind.
Ebenso verhält es sich bei den angeführten Flugzeugbewegungen. Hier kommt es nämlich zu Schallpegelspitzen bis 115 dB. Bezeichnend ist auch, daß der Privatsachverständige Dr. T die - seiner Meinung nach - nicht erfolgte Berücksichtigung der Häufigkeit und Charakteristik der Störereignisse kritisiert, jedoch selbst keinerlei Anhaltspunkte für die medizinische Bewertung liefert. Er zieht sich letztlich auf den Standpunkt zurück, daß die Relation zwischen Grundgeräuschpegel und Lärmimmission (äquivalenter Dauerschallpegel) die Grenze von 10 dB nicht überschreiten soll - gemäß den ÖAL-Richtlinien, deren theoretische Grundlagen (die ja nicht auf der "medizinisch-biologischen Meßmethode" beruhen - siehe "Allgemeiner Teil") von ihm aber auch in Frage gestellt werden. Der Privatsachverständige ist sich also offensichtlich selbst unschlüssig über die einzuschlagende Vorgangsweise. Diese Unschlüssigkeit tritt in der Folge noch deutlicher zutage, indem der Privatsachverständige auf Seite 4 seines Gutachtens im ersten Absatz zwar die ÖAL-Richtlinien (die auf dem Summenpegel - Leq - basieren) und die Ausführungen der ärztlichen Amtssachverständigen der zweiten Instanz (die ebenfalls auf dem Summenpegel aufbauen) verteidigt, aber nur einige Zeilen weiter die Bezugnahme des ho. Gutachtens ebenfalls auf den Summenpegel als "technisch-juridische Beurteilungsweise" abtut.
Das vorliegende Privatsachverständigengutachten ist ob dieser einseitigen und sich streckenweise widersprechenden Kommentierungen wohl nur unter dem Blickwinkel der Interessenlage seiner Auftraggeberin zu verstehen."
In der Folge listete die belangte Behörde die für die in Rede stehende Betriebsanlage vorhandenen Genehmigungsbescheide auf und führt im Anschluß daran aus, es hätten sich im Ermittlungsverfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß durch mehr als drei Jahre hindurch nicht wesentliche Teile der in Rede stehenden Anlage in Betrieb gewesen seien. Es könne daher keineswegs von einem Erlöschen der Genehmigung für die gegenständliche Betriebsanlage gemäß § 80 Abs. 1 GewO 1973 gesprochen werden.
Die belangte Behörde fährt sodann fort, es sei unter Würdigung des begründeten Gutachtens des gewerbetechnischen Amtssachverständigen davon auszugehen, daß das gegenständliche Ansuchen weder hinsichtlich der Kapazität noch der maschinellen Einrichtungen und somit der Immissionen eine Vergrößerung gegenüber dem bisher genehmigten Bestand bedeute. So sei eine Betonsteinerzeugung mittels Betonsteinautomaten nicht mehr vorgesehen, die Betriebszeit auf 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr täglich gegenüber einem bisher genehmigten Betrieb von 24 Stunden am Tag eingeschränkt worden und es sei auch mit weniger Lkw-Fahrbewegungen zu rechnen. Auf Grund der vorgeschriebenen Filteranlagen sowie der im Projekt konkretisierten Zusammensetzung der Zuschlagsstoffe sei auch mit geringeren Staubimmissionen als vorher zu rechnen. Hinsichtlich der Lärmimmissionen habe das Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen ergeben, daß die Umgebungslärmsituation durch die beantragte Änderung nicht verschlechtert werde. Die Intensität der Lärmimmissionen werde gegenüber dem genehmigten Bestand nicht erhöht. Es könne sogar mit einer geringfügigen Abnahme der Frequenz der Lärmereignisse gerechnet werden. Der ärztliche Amtssachverständige habe zu den Lärmimmissionen, die lediglich untertags aufträten, nachvollziehbar ausgeführt, sie würden nicht einmal eine Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Nachbarn bewirken. Staubimmissionen könnten lediglich durch das Abkippen der Zuschlagsstoffe auftreten. Auch hier habe der ärztliche Amtssachverständige schlüssig dargelegt, daß diese gegenüber dem genehmigten Bestand geringen Staubimmissionen weder eine Gesundheitsgefährdung noch eine Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Nachbarn hervorrufen könnten. Die gleiche Aussage sei aus den von dem Sachverständigen genannten Gründen für Abgas- und Geruchsimmissionen zu treffen. Zum Privatsachverständigengutachten Dris. T sei festzuhalten, die Frage, ob die sachverhaltsbezogenen Voraussetzungen für die Genehmigung einer Betriebsanlage bzw. die Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage unter Vorschreibung allfälliger Auflagen vorlägen, sei regelmäßig Gegenstand des Beweises durch Sachverständige auf dem Gebiet der Gewerbetechnik und auf dem Gebiet des Gesundheitswesens. Während sich der gewerbetechnische Sachverständige darüber zu äußern habe, welcher Art die von einer Betriebsanlage zu erwartenden Einflüsse auf die Nachbarschaft seien, welche Einrichtungen der Betriebsanlage als Quellen solcher Emissionen in Betracht kämen, ob und durch welche Vorkehrungen zu erwartende Immissionen verhütet oder verringert werden könnten und welcher Art und Intensität die verringerten Immissionen noch sein werden, falle dem ärztlichen Sachverständigen die Aufgabe zu, fußend auf dem Gutachten des gewerbetechnischen Sachverständigen, darzulegen, welche Einwirkungen die zu erwartenden unvermeidlichen Immissionen nach Art und Dauer auf den menschlichen Organismus entsprechend den in diesem Zusammenhang im § 77 Abs. 2 GewO 1973 enthaltenen Tatbestandsmerkmalen auszuüben vermögen. Wie bereits vom ärztlichen Sachverständigen der Gewerbebehörde dritter Instanz ausgeführt worden sei, seien im vorliegenden Verfahren von ihm keineswegs energieäquivalente Dauerschallpegel verwendet worden, ebensowenig Zuschläge, sondern es seien die Immissionspegel hinsichtlich der bereits bestehenden Betriebsanlage und der Umgebungsverhältnisse gemessen und hinsichtlich der projektierten, noch nicht errichteten Betriebsanlage errechnet worden. Hinsichtlich der von dem medizinischen Privatsachverständigen Dr. T geforderten Verwendung von zwei speziellen Mikrophonen, die an einem Plastikkopf montiert seien, sei festzuhalten, daß nach den Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes in Österreich im amtlichen und rechtsgeschäftlichen Verkehr, somit auch im Verfahren betreffend die Genehmigung gewerblicher Betriebsanlagen, nur zugelassene und geeichte Geräte verwendet werden dürften. Für Kunstkopfmikrophone existiere jedoch in Östereich keine Zulassung, sodaß ihrer Verwendung von der Behörde zu beachtende rechtliche Hindernisse entgegenstünden. Hinsichtlich der Eigentümlichkeit des menschlichen Organismus bei der Wahrnehmung und Verarbeitung von Höreindrücken sei darauf zu verweisen, daß von der Gewerbebehörde dritter Instanz die bereits bestehenden Lärmimmissionen von der bestehenden Betriebsanlage sowie der Umgebung nicht nur gemessen, sondern darüber hinaus die subjektiven Eindrücke vom ärztlichen Sachverständigen auch vor Ort erhoben (Hörproben) und in seinem Befund dargelegt worden seien. Die von der Gewerbebehörde dritter Instanz regelmäßig angewandte Methode zur Erhebung von Schallereignissen umfasse daher nicht nur die objektive Messung, sondern auch eine auf die Eigentümlichkeiten des menschlichen Organismus eingehende subjektive Erhebung durch den ärztlichen Sachverständigen. Wenn der ärztliche Sachverständige der Behörde zweiter Instanz dadurch zu einem anderen Ergebnis gelangt sei, als jener der Behörde dritter Instanz, daß er Lärmereignisse, die außerhalb der Betriebsanlage ihren Ursprung gehabt hätten, in seine Beurteilung miteinbezogen habe, so sei aus rechtlicher Sicht dazu auszuführen, daß etwa das Fahren von Betriebsfahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr - außerhalb der Betriebsanlage - nicht der Betriebsanlage zuzurechnen sei. Zum Gutachten Dris. T sei weiters festzuhalten, daß das Arbeitnehmerschutzgesetz keine konkreten Begrenzungen für Büroarbeitsplätze mit vorwiegend geistigem Inhalt mit 50 dB und für andere Büroarbeiten mit 70 dB kenne. Die von den Beschwerdeführern in ihren Stellungnahmen erwähnten DIN-Normen 45631 sowie die ISO-Norm 532 behandelten keine Meßmethoden, sondern Berechnungsmethoden. Diese Normen seien auf stationäre Geräusche und nicht auf technische Geräuscherzeuger und Immissionen anzuwenden. Sie seien daher für das vorliegende Verfahren nicht von Bedeutung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor. Sie und die mitbeteiligte Partei erstatteten Gegenschriften mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachten sich die Beschwerdeführer (zusammengefaßt) in dem Recht auf Nichtgenehmigung der beantragten Änderung der in Rede stehenden gewerblichen Betriebsanlage verletzt. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes führen die Beschwerdeführer aus, der Betonsteinautomat sei seit 1987 nicht mehr in Betrieb. Auf Grund dieser vom Geschäftsführer der mitbeteiligten Partei stammenden Aussage könne nicht ein technischer Amtssachverständiger gutachtlich schließen, daß die Betriebsanlage nicht mehr als drei Jahre unterbrochen gewesen sei. Auf Grund der von den medizinischen Amtssachverständigen erster und zweiter Instanz, aber auch auf Grund der vom Privatsachverständigen Dr. T abgegebenen gutächtlichen Äußerung sei davon auszugehen, daß Lärmbeeinträchtigungen ab 65 dB gesundheitsgefährdend seien. Die mitbeteiligte Partei habe selbst ausgeführt, daß der Spitzenpegel beim Befüllen des Silos einen Lärm zwischen 74 und 76 dB(A) meßbar gezeigt habe. Wenn im nunmehrigen Ergänzungsgutachten des medizinischen Amtssachverständigen die Ansicht vertreten werde, der durch die Abkippvorgänge während 143 Sekunden erzeugte Lärm habe keine Klangcharakteristik und weise keine Lärmspitze auf, weshalb von einer Beeinträchtigung des Wohlbefindens und einer Gesundheitsgefährdung nicht gesprochen werden könne, so sei dem entgegenzuhalten, daß es ihm an fachlicher Erfahrung mangle. Offenbar meine dieser Sachverständige, es käme durch die Änderung zu einer Verbesserung, was aber nicht stimme. Nach der herrschenden Rechtsprechung seien die durch die Änderung einer Betriebsanlage verursachten Immissionen, die gesundheitsgefährdend wirkten, nicht geeignet, den Konsens für eine Änderung zu begründen, selbst wenn sie bereits von der genehmigten Betriebsanlage bisher ausgegangen seien. Selbst dann, wenn eine bestehende Lärmsituation durch eine Änderung verändert werde, müsse deren Gefährdungs- oder Belästigungswirkung ermittelt werden. Wende man diese Ansicht auf den Anlaßfall an, so müsse gesagt werden, daß trotz der vom Gerichtshof bindend erteilten Aufträge die belangte Behörde nunmehr wiederum nicht das Verfahren mängelfrei durchgeführt habe, weil sie sich bei ihrer Entscheidung auf ein unschlüssiges medizinisches und technisches Gutachten gestützt habe. Die durch die Betriebsanlage hervorgerufenen Lärmimmissionen bei den Beschwerdeführern seien bei Berücksichtigung der Klangcharakteristik und bei Berücksichtigung der Relation zwischen Grundgeräuschpegel und Betriebslärm sowie der Häufigkeit der auftretenden Lärmereignisse pro Stunde gesundheitsgefährdend, sodaß für eine Bewilligung kein Raum sei. Daß bei Lkw-Abkippvorgängen Lärmspitzen mit Impulscharakter aufträten, sei allgemeine Lebenserfahrung. Es handle sich um einen als störend empfundenen informationshaltigen Lärm. Es bilde auch eine inhaltliche Rechtswidrigkeit, wenn die belangte Behörde meine, mangels geeichter Geräte die Messung nach der Methode Zwicker nicht durchführen zu müssen. Die belangte Behörde wäre im Ergebnis aber auch zu einem anderen Bescheid gekommen, hätte sie auftragsgemäß einen weiteren Sachverständigen beigezogen. Sie wäre verpflichtet gewesen, den Privatsachverständigen zum Ergebnis zu vernehmen und ihn mit den Aussagen des Amtssachverständigen zu konfrontieren. Dabei hätte letzterer seine gutachtlich dargelegte Meinung aufgeben müssen, weil sie im Widerspruch nicht nur mit den Aussagen der medizinischen Sachverständigen erster und zweiter Instanz und jenen des Privatsachverständigen, sondern überhaupt mit dem neuesten Stand der Wissenschaft stehe. Dabei helfe auch der Hinweis nichts, daß nur ein "Lärmpegelband zwischen 46 dB(A) und 76 dB(A)" gemessen worden sei. Die zeitliche Abfolge der Lkw-Zufahrten und die Abkippvorgänge sowie die Beladungen der Lkw, wobei von 38 Zu- und Abfahrten ausgegangen werden müsse, zeige bei Gegenüberstellung zum herrschenden Zustand (8 Lkw täglich) keine wesentliche Verbesserung, sondern eine deutliche Verschlechterung.
Mit diesem Vorbringen vermögen die Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun.
In Erwiderung des ein Erlöschen der ursprünglichen Genehmigung der in Rede stehenden Betriebsanlage nach § 80 Abs. 1 erster Satz, zweiter Fall GewO 1973 betreffenden Vorbringens ist zunächst auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem in dieser Verwaltungssache am 23. April 1991 ergangenen hg. Erkenntnis Zl. 90/04/0274 (Seite 20) zu verweisen. Der dort getroffenen Aussage, der im Verwaltungsverfahren zutage getretene Sachverhalt lasse die Rechtsansicht der belangten Behörde, ein solches Erlöschen sei nicht eingetreten, nicht als rechtswidrig erkennen, steht ein etwa seither gewonnenes weiters Ermittlungsergebnis nicht im entgegen.
Auch mit dem Hinweis, es seien sich die medizinischen Sachverständigen darüber einig, daß die Immissionen bereits ab 65 dB(A) gesundheitsgefährdend seien, wogegen im vorliegenden Fall Spitzenpegel bis zu 76 dB(A) zu erwarten seien, vermag die Beschwerdeführerin deshalb eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun, weil es sich, wie aus dem im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Sachverständigengutachten zweifellos erkennbar, bei dem Grenzwert von 65 dB(A) um einen Dauerschallpegel handelt, während es sich bei den von den Beschwerdeführern relevierten Spitzenpegeln eben nur um kurzfristige Lärmereignisse handelt.
Die Behauptung, der von der belangten Behörde beigezogene medizinische Amtssachverständige habe die Ansicht vertreten, der bei den Abkippvorgängen auftretende Lärm habe keine Klangcharakterstik und weise keine Lärmspitze auf, ist aktenwidrig. Dieser Sachverständige führte vielmehr lediglich aus, daß diese Komponenten für gesundheitsschädigende Auswirkungen von Lärmimmissionen nicht ausschlaggebend seien, weshalb er auch zum Ergebnis gelangte, durch die von der geänderten Betriebsanlage zu erwartenden Lärmimmissionen sei eine Gesundheitsgefährdung der Nachbarn nicht zu befürchten. Warum die Beschwerdeführer meinen, diese Aussage sei nicht schlüssig, ist für den Verwaltungsgerichtshof mangels näherer Begründung nicht nachvollziehbar.
Der von der belangten Behörde beigezogene gewerbetechnische Amtssachverständige legte in nicht als unschlüssig erkennbarer Weise dar, warum die Verwendung eines "Kunstkopf-Mikrophons" bei Lärmmessungen zwecks Ermittlung der von einer gewerblichen Betriebsanlage ausgehenden Lärmimmissionen keine über die konventionelle Methode der Lärmmessung hinaus verwertbare Ergebnisse zur bringen geeignet ist. Dieser Aussage sind die Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Für die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vermißte Einvernahme des Privatsachverständigen bieten die im Verwaltungsverfahrens anzuwendenden Verfahrensvorschriften keine zwingende Grundlage. Der Verwaltungsgerichtshof vermag es daher nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde von der Anwendung dieser Meßmethode im vorliegenden Verfahren Abstand nahm.
Wenn die Beschwerdeführer schließlich entgegen den Berechnungen des gewerbetechnischen Sachverständigen zum Ergebnis gelangen, nach Durchführung der beantragten Änderung der in Rede stehenden Betriebsanlage müsse mit 38 gegenüber jetzt 8 Zu- und Abfahrten mit Lkws gerechnet werden, weshalb keine wesentliche Verbesserung, sondern eine deutliche Verschlechterung der Gesamtimmissionen eintreten werde, so ist auch dies mangels näherer Begründung für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar.
Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Beschwerde zur Gänze als nicht begründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Sachverständiger Arzt Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker GewerbetechnikerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993040266.X00Im RIS seit
20.11.2000