TE Vwgh Erkenntnis 1994/4/27 94/01/0244

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Veröffentlicht am 27.04.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde der L in W, mit den mj. Kindern G und T, ebendort, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 24. Jänner 1994, Zl. 4.343.286/4-III/13/94, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 21. Dezember 1993 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausdehnung der Gewährung von Asyl gemäß § 4 AsylG 1991 nicht stattgegeben und ausgesprochen, daß der Beschwerdeführerin in Österreich kein Asyl gewährt werde. Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit dem Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 24. Jänner 1994 gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, ihr selbst (und nicht nur ihrem Ehegatten) komme die Flüchtlingseigenschaft im Sinn des § 1 Z. 1 AslyG 1991 (in Übereinstimmung mit Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) zu, sie habe schon im Verwaltungsverfahren behauptet, ihr Ehegatte habe infolge seiner Tätigkeit für den jugoslawischen Nachrichtendienst verhaftet und wie auch die Beschwerdeführerin selbst und deren Kinder in ein Konzentrationslager eingeliefert werden sollen, sie sei daher schwersten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen, so ist ihr entgegenzuhalten, daß mit dem angefochtenen Berufungsbescheid - im Rahmen der "Sache" gemäß § 66 Abs. 4 AVG, also derjenigen Angelegenheiten, über die die Erstbehörde entschieden hat - lediglich über den von ihr gestellten Antrag auf Ausdehnung der Asylgewährung gemäß § 4 AsylG 1991 abgesprochen worden ist. Da die Beschwerdeführerin dem Inhalt des angefochtenen Bescheides nach, dem sie nicht entgegengetreten ist, ihren Asylantrag vom 4. Oktober 1993 ausdrücklich dahingehend geändert hat, daß dieser nunmehr als Antrag gemäß § 4 AsylG 1991 zu werten sei, und ein Abspruch der belangten Behörde demgemäß über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Asylgewährung nach § 3 AsylG 1991 hinsichtlich der Beschwerdeführerin gar nicht erfolgt ist, gehen alle damit im Zusammenhang stehenden Beschwerdeausführungen ins Leere, weil die Frage der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin bei Erledigung ihres Antrages gemäß § 4 AslyG 1991 rechtlich ohne Belang ist.

Was aber die - nach § 4 AsylG 1991 relevante - Frage der Flüchtlingseigenschaft des Ehegatten der Beschwerdeführerin anlangt, so wurde dieser von der belangten Behörde mit Bescheid vom 26. November 1993 verneint und daher dem Ehegatten der Beschwerdeführerin die Asylgewährung gemäß § 3 AsylG 1991 versagt. Dieser Bescheid ist formell in Rechtskraft erwachsen, woran auch der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Umstand, daß dagegen bereits eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben worden sei, nichts zu ändern vermag (vgl. hg. Erkenntnis vom 24. November 1993, Zlen. 93/01/1220 bis 1224). Eine Ausdehnung der Asylgewährung auf die Beschwerdeführerin hätte zur Voraussetzung gehabt, daß ihrem Ehegatten Asyl gewährt worden wäre, was aber - unabhängig von einem allfälligen Erfolg der ihn betreffenden Beschwerde - im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht der Fall war.

Da sich somit die Beschwerde bereits ihrem Inhalte nach als unbegründet erweist, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren abzuweisen.

Damit erübrigt sich aber auch eine Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuereknnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994010244.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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