Index
41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Händschke, Dr. Bernegger und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde der B in S, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in O, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 1. Februar 1993, Zl. 4.338.448/1-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 1. Februar 1993 wurde in Erledigung der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland vom 3. Juni 1992 ausgesprochen, daß Österreich der Beschwerdeführerin - einer bosnischen Staatsangehörigen, die am 4. Mai 1992 in das Bundesgebiet eingereist ist und am 8. Mai 1992 den Asylantrag gestellt hat - kein Asyl gewähre.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Die belangte Behörde ist in der Begründung des angefochtenen Bescheides davon ausgegangen, daß von ihr bereits das Asylgesetz 1991 anzuwenden sei, dies im Hinblick auf die Bestimmung des § 25 Abs. 2 erster Satz dieses Gesetzes, weil das gegenständliche Asylverfahren "am bzw. nach dem 1. Juni 1992 beim Bundesministerium für Inneres anhängig war". Diese Auffassung trifft aber - wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 31. März 1993, Zl. 92/01/0831, auf welches des näheren gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausführlich dargelegt hat - auf Grund der Auslegung der genannten Bestimmung sowie der des § 25 Abs. 1 erster Satz Asylgesetz 1991 nicht zu. Dies führt allerdings noch nicht zwangsläufig dazu, daß die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten verletzt wurde, ist doch die belangte Behörde zu ihrer abweislichen Entscheidung deshalb gelangt, weil sie die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin gemäß § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 verneint hat und diese Bestimmung keine inhaltliche Änderung gegenüber dem nach § 1 Asylgesetz (1968) in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention geltenden Flüchtlingsbegriff darstellt.
Die Beschwerdeführerin hat bei ihrer niederschriftlichen Vernehmung am 8. Mai 1992 hinsichtlich ihrer Fluchtgründe im wesentlichen angegeben, daß sie ihre Religion habe frei ausüben können und in politischer Hinsicht bis zum Kriegsbeginn keine Probleme gehabt habe. Politisch sei sie nie aktiv gewesen. Sie sei in Bosnien geboren und aufgewachsen und fühle sich auch als Bosnierin; ihr Problem sei, daß sie aber Kroatin sei. Weiters sei ihr Gatte am 1. Mai 1992 zum Militärdienst eingezogen worden, nach welchem Zeitpunkt sie nichts mehr von ihm gehört habe. Bevor er abgeholt worden sei, habe er ihr noch geraten, daß sie und die Kinder sich in Sicherheit bringen sollten. Diesen Rat habe sie befolgt und daher ihre Heimat verlassen. Bei ihrer Rückkehr käme sie vermutlich in Haft. In ihrer Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei als Kroatin in Bosnien "ein Freiwild". Am Arbeitsplatz seien dauernd Beleidigungen, Verletzungen und Verspottungen an der Tagesordnung. Ihr Haus sei zerstört worden. Da sie bald (Ende August) entbinden werde, habe sie ihre Heimat verlassen müssen, zumal "die Heimat bedroht" sei und das Krankenhaus dauernd unter Beschuß stehe.
Geht man von diesem Sachverhalt aus, so kann daraus nicht abgeleitet werden, daß sich die Beschwerdeführerin aus wohlbegründeter Furcht, aus einem der im Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründe verfolgt zu werden, außerhalb ihres Heimatlandes befinde. Die Beschwerdeführerin bezeichnet sich auch in der Beschwerde ausdrücklich als bosnische Staatsangehörige, brachte aber Anfeindungen wegen ihrer Nationalität als dort lebende Kroatin im gesamten Verwaltungsverfahren lediglich mit diversen Vorfällen am Arbeitsplatz in Zusammenhang. Abgesehen davon, daß ihr die belangte Behörde diesbezüglich keinen Glauben geschenkt hat, weil die Beschwerdeführerin erklärt habe, keinen Beruf erlernt zu haben und auch keiner Arbeit nachgegangen zu sein, heißt es in der Beschwerde, daß die Beschwerdeführerin seit der Geburt ihres ersten Kindes im Jahre 1989 nur noch "Schwarzarbeiten" zu Hause verrichtet habe, weshalb es sich hiebei - ungeachtet der Fragen nach deren Zurechnung und Intensität - um keine gegen sie selbst gerichteten Verfolgungshandlungen in zeitlichem Konnex zu ihrer Ausreise gehandelt haben könnte. Auch aus der Einberufung ihres Gatten allenfalls resultierende Maßnahmen hätten nicht der Beschwerdeführerin gegolten. Im übrigen, nämlich hinsichtlich der Zerstörung ihres Hauses und des dauernden Beschusses des Krankenhauses, dessentwegen sie dort nicht habe entbinden wollen, hat sich die Beschwerdeführerin erkennbar auf die in ihrem Heimatland stattfindenden kriegerischen Auseinandersetzungen bezogen. Damit allein hat sie aber keine asylrechtlich relevante Verfolgung dargetan, weil darin bloß Aktivitäten zu erblicken sind, die die dort lebende Bevölkerung allgemein zu erdulden hat, zumal sich daraus kein Anhaltspunkt dafür ergibt, daß gegen Angehörige der kroatischen Nationalität in ihrem Heimatland gezielt vorgegangen würde und die Beschwerdeführerin demnach zu befürchten gehabt hätte, im Rahmen einer derartigen Gruppenverfolgung unmittelbar betroffen zu sein (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Februar 1994, Zl. 93/01/0586, und die dort zitierte weitere Judikatur). Auch mit ihrem ergänzenden Vorbringen in der Beschwerde über die in ihrem Heimatland sich ereignenden, auf Grund von Medienberichten bekannten Greueltaten an der Zivilbevölkerung, insbesondere weiblichen Personen, wobei "der Staat Bosnien nicht mehr in der Lage ist, seine Staatsangehörigen zu schützen", die "nicht nur serbischen Angriffen ausgesetzt sind, sondern - wie aus einschlägigen Berichten hinlänglich bekannt ist - auch kroatischen", wäre für den Standpunkt der Beschwerdeführerin - selbst wenn es dem Neuerungsverbot gemäß § 41 Abs. 1 VwGG nicht unterläge - nichts zu gewinnen, weil es auch damit an einer konkreten Behauptung über eine systematische Verfolgung der im Heimatland der Beschwerdeführerin lebenden bosnischen Staatsangehörigen kroatischer Nationalität fehlt. Wenn die Beschwerdeführerin abschließend geltend macht, sie "hätte bei einem Verbleib in ihrem Heimatstaat aber durchaus auch getötet werden können, sodaß ihr Furcht um ihre persönliche Sicherheit in Bosnien nicht abgesprochen werden kann", so übersieht sie, daß dies für die Annahme ihrer Flüchtlingseigenschaft nicht genügt, sofern nicht bestimmte Maßnahmen auf einen der maßgeblichen, im Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründe zurückzuführen sind. Der belangten Behörde kann daher nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie der Beschwerdeführerin den Status eines Flüchtlings nicht zuerkannt hat. Ob schließlich der Beschwerdeführerin noch die erfolgversprechende Möglichkeit einer Antragstellung gemäß § 4 Asylgesetz 1991 offensteht, hängt zunächst vom Ausgang des ihren Gatten betreffenden (zur Zl. 93/01/0479 anhängigen) Beschwerdeverfahrens ab.
Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993010487.X00Im RIS seit
20.11.2000