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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AsylG 1991 §10 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über den Antrag des D in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, auf Bewilligung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 AsylG 1991 den Beschluß gefaßt:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Antragsteller - ein Staatsangehöriger "der früheren SFRJ" - hat die zur hg. Zl. 94/01/0267 protokollierte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 4. Oktober 1993, Zl. 4.332.271/2-III/13/92, erhoben und damit den ausdrücklich auf § 8 AsylG 1991 gestützten Antrag verbunden, ihm "den zumindest bis zur Entscheidung über die eingebrachte Beschwerde befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet Österreich zu bewilligen", da ihm die Abschiebung wegen der Situation in seinem Heimatstaat nicht zugemutet werden könne.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1991 kann die Asylbehörde unter bestimmten Voraussetzungen einem Fremden von Amts wegen den befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet bewilligen. Asylbehörden sind gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. das Bundesasylamt und der Bundesminister für Inneres, nicht aber der Verwaltungsgerichtshof, dessen Zuständigkeit sich ausschließlich aus Art. 130 Abs. 1 B-VG ergibt.
Der vorliegende Antrag, der seiner klaren Diktion nach nicht als solcher auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß § 30 Abs. 2 VwGG umgedeutet werden konnte - wobei im übrigen fraglich wäre, ob der Antragsteller den Asylantrag innerhalb der Frist des § 5 Abs. 1 AsylG (1968) gestellt hat und ihm demnach die vorläufige Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet zukam -, war daher schon aus diesem Grunde zurückzuweisen.
Schlagworte
Beschwerde Offenbare Unzuständigkeit des VwGH DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994010327.X00Im RIS seit
20.11.2000