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41 Innere AngelegenheitenNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Stiftungs- und Fondsreorganisationsgesetzes mangels Eingriff in die Rechtssphäre des AntragstellersSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1.1.1. Mit der vorliegenden, ausdrücklich auf Art140 Abs1 B-VG gestützten und als "Individualantrag" bezeichneten Eingabe des (rechtsfreundlich vertretenen) A S H-L vom 11. November 1990 wird begehrt, der Verfassungsgerichtshof möge "folgende Bestimmungen des Stiftungs- und Fondsreorganisationsgesetzes (BGBl. 1954/197) als verfassungswidrig auf(zu)heben, nämlich in §1 Abs1 lita) leg.cit. die Worte 'durch Verfügung einer Verwaltungsbehörde' sowie §7 leg.cit. zur Gänze . . .".
1.1.2. Zur Antragslegitimation des Einschreiters wird ua. ausgeführt:
"Normadressat des Stiftungs- und Fondsreorganisationsgesetzes sind die Eigentümer und Bezugsberechtigten jener Stiftungen und Fonds, die während der nationalsozialistischen Herrschaft aufgelöst wurden, worin eine Enteignung dieser Personen begründet war. Das Stiftungs- und Fondsreorganisationsgesetz stellt die Eigentumsverhältnisse, Mitgliedschaftsrechte und Bezugsberechtigungen dieser Personen wieder her, dies jedoch mit Ausnahme des Beschwerdeführers und der anderen Miteigentümer, Mitglieder und Bezugsberechtigten des Familienversorgungsfonds des Hauses H-L, deren Rechte durch Restitution des Fonds nicht wiederhergestellt und deren vermögenswerte Rechte und Einkunftsquellen aus dem Fonds an die Republik Österreich überführt werden. Die angefochtenen Gesetzesbestimmungen greifen somit direkt in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers ein und (ent)halten ihm sein Eigentum, seine Erträgnisse und überhaupt seine Rechtsposition als Mitglied und Berechtigter am Fonds vor. Es liegt darin ein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers nach Art140 Abs1 B-VG."
1.2. Die zur Stellungnahme aufgeforderte Bundesregierung erstattete eine schriftliche Äußerung, in der sie für die Zurückweisung, hilfsweise aber für die Abweisung des Antrages eintrat.
1.3. §1 Abs1 lita und §7 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1954, betreffend Maßnahmen auf dem Gebiete des Stiftungs- und Fondswesens (Stiftungs- und Fondsreorganisationsgesetz), BGBl. 197/1954, haben folgenden Wortlaut:
"§1. (1) Stiftungen, deren Angelegenheiten gemäß Artikel 10 Absatz 1 Ziffer 13 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind, sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes
a) in ihrer Rechtspersönlichkeit wiederherzustellen, wenn sie in der Zeit zwischen dem 13. März 1938 und dem 27. April 1945 durch Verfügung einer Verwaltungsbehörde im Zusammenhang mit der nationalsozialistischen Machtübernahme aufgelöst worden sind;"
"§7. Für Fonds, deren Rechtspersönlichkeit durch Verfügung einer Verwaltungsbehörde anerkannt wurde, die aber in der Zeit zwischen dem 13. März 1938 und dem 27. April 1945 im Zusammenhang mit der nationalsozialistischen Machtübernahme durch Gesetz aufgelöst und seither nicht wiederhergestellt worden sind, gilt folgendes:
a) Die anläßlich der Auflösung solcher Fonds eingetretenen Vermögensübertragungen sind Vermögensentziehungen im Sinne der Rückstellungsgesetze;
b) zur Geltendmachung der Rückstellungsansprüche ist die Republik Österreich berechtigt. Die Bestimmungen des §2 des 2. Rückstellungsanspruchsgesetzes gelten auch für die Erhebung dieser Rückstellungsansprüche."
2. Über den Antrag wurde erwogen:
2.1. Wie der Verfassungsgerichthof in ständiger Judikatur - beginnend mit seinem Beschluß VfSlg. 8009/1977 - zu Art140 B-VG ausführte, setzt die Antragslegitimation nicht nur voraus, daß die antragstellende Partei behauptet, unmittelbar durch die als verfassungswidrig angefochtene Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt worden zu sein; sie verlangt überdies, daß dieses Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides, wirksam wurde. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation bildet dabei der Umstand, daß das angefochtene Gesetz die Rechtssphäre der einschreitenden (natürlichen oder juristischen) Person berührt und - im Fall der Verfassungswidrigkeit - verletzt. Jedoch nicht jedem Normadressaten kommt die Anfechtungsberechtigung zu; es ist vielmehr auch notwendig, daß das Gesetz selbst - wirklich - unmittelbar in die Rechtssphäre des Antragstellers eingreift. Ein solcher, die Antragslegitimation begründender Eingriff muß jedenfalls nach Art und Ausmaß durch das Gesetz eindeutig bestimmt sein und die rechtlich geschützten Interessen des Anfechtenden nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigen.
2.2. Anfechtungsberechtigt kann folglich von vornherein nur ein Rechtsträger sein, an den sich das anzufechtende Gesetz wendet (Normadressat). Eben dies trifft auf den Antragsteller aber nicht zu. Das Stiftungs- und Fondsreorganisationsgesetz greift nämlich mit seinen bekämpften Bestimmungen nicht in bestehende Rechtspositionen (rechtlich geschützte Interessen) des Einschreiters ein, sondern verleiht anderen (nicht ihm) bestimmt umschriebene Rechte: Die Rechtsstellung des Antragstellers - der aus nicht (mehr) existenten eigenen Rechtspositionen im Grund nur ihm billig scheinende Ansprüche an den Gesetzgeber (auf Neuerrichtung eines Fonds zu seinen Gunsten) abzuleiten sucht - läßt es völlig unberührt. An diesem Ergebnis ändert auch nichts, daß das Stiftungs- und Fondsreorganisationsgesetz inzwischen teilweise außer Kraft trat (§42 Abs1 Z3 des BG vom 27.11.1974 über Stiftungen und Fonds, BGBl. 11/1975).
3.1. Der (Individual-)Antrag war daher - allein schon aus den in Abschnitt 2.2. ausgebreiteten Gründen - sogleich als unzulässig zurückzuweisen.
3.2. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Stiftungs- und FondswesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:G273.1990Dokumentnummer
JFT_10088875_90G00273_00