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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AsylG 1991 §3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde der A in E, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 5. Februar 1993, Zl. 4.330.063/3-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 5. Februar 1993, in Erledigung der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 7. Februar 1992, ausgesprochen wurde, daß Österreich der Beschwerdeführerin - einer Staatsangehörigen "der früheren SFRJ", die am 27. August 1991 in das Bundesgebiet eingereist ist und am 29. August 1991 den Asylantrag gestellt hat - kein Asyl gewähre.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Nach der - in der Beschwerde unbestritten gebliebenen - Begründung des angefochtenen Bescheides hat die Beschwerdeführerin bei ihrer niederschriftlichen Vernehmung am 2. Oktober 1991 hinsichtlich ihrer Fluchtgründe im wesentlichen lediglich angegeben, ihre Heimat verlassen zu haben, weil ihr Gatte gemeinsam mit zwei ihrer Kinder nach Österreich ausgereist sei und sie mit ihrer gesamten Familie habe zusammenleben wollen. Wenn sie nach Jugoslawien zurückkehren müßte, hätte sie keine Wohnung mehr, da sie in einer Gemeindewohnung gelebt habe. Von den jugoslawischen Behörden sei sie weder aus politischen noch aus ethnischen oder religiösen Gründen verfolgt oder benachteiligt worden. In ihrer Berufung habe sie keine davon abweichenden Umstände geltend gemacht.
Aus diesen Angaben kann - im Sinne der Begründung des angefochtenen Bescheides - in rechtlicher Hinsicht nicht abgeleitet werden, daß sich die Beschwerdeführerin aus wohlbegründeter Furcht, aus einem der im § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 (in Übereinstimmung mit Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) angeführten Gründe verfolgt zu werden, außerhalb ihres Heimatlandes befinde. Sie macht auch in der Beschwerde gar nicht geltend, daß ihr unmittelbar die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 zukomme und ihr aus diesem Grunde Asyl gemäß § 3 leg. cit. zu gewähren gewesen wäre. Sie vertritt vielmehr nur den Standpunkt, daß eine Asylgewährung an sie gemäß § 4 leg. cit. zu erfolgen gehabt hätte, und macht in diesem Zusammenhang den Asylbehörden zum Vorwurf, ihre Anleitungspflicht diesbezüglich verletzt zu haben. Dabei übersieht sie aber, daß es sich um zwei voneinander zu unterscheidende Anträge auf Asylgewährung handelt, im Rahmen der "Sache" gemäß § 66 Abs. 4 AVG, also der Angelegenheit, über die die Erstbehörde entschieden hat, ausschließlich eine Entscheidung der belangten Behörde über eine Asylgewährung gemäß § 3 leg. cit. zu ergehen hatte und dementsprechend mit dem angefochtenen Berufungsbescheid - ungeachtet der Frage, ob auch bereits ein solcher Antrag von der Beschwerdeführerin gestellt worden ist, und seiner allfälligen Aussicht auf Erfolg - auch keine Entscheidung über eine Asylgewährung gemäß § 4 Asylgesetz 1991 ergangen ist (vgl. unter anderem die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Oktober 1992, Zl. 92/01/0773, und vom 9. September 1993, Zl. 93/01/0573).
Da somit der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung - und demnach ohne Durchführung der von der Beschwerdeführerin beantragten Verhandlung - als unbegründet abzuweisen.
Eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war dadurch entbehrlich.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994010157.X00Im RIS seit
20.11.2000