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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §19 Abs3 Z3Leitsatz
Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung infolge Aufhebung des Bescheides durch die sachlich in Betracht kommende OberbehördeSpruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund (Bundesminister für Landesverteidigung) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seiner Vertreter die mit 16.500 S bestimmten Verfahrenskosten binnen vierzehn Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
Begründung
Begründung:
1.1. Der Bundesminister für Landesverteidigung hob den von P B beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 B-VG angefochtenen Bescheid des Kommandanten des Panzerbataillons 10 als Disziplinarvorgesetzten vom 21. Mai 1991, Z1603-3170/01/91, mit Bescheid vom 19. August 1991, Z527.738/13-2.7/91, gemäß §68 Abs4 Z1 AVG ersatzlos auf.
1.2. Der Beschwerdeführer gab dazu in einer Stellungnahme an, daß er den angeführten, seiner Meinung nach gesetzwidrigen Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung beim Verwaltungsgerichtshof in Beschwerde ziehen wolle.
2.1.1. Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers steht der Einstellung des Verfahrens nicht entgegen:
Das Ziel einer Beschwerde gemäß Art144 B-VG ist die Behebung des angefochtenen Bescheids durch den Verfassungsgerichtshof (s. VfSlg. 9038/1981). Erklärt bereits die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde einen solchen Bescheid - wie hier - in Ausübung des Aufsichtsrechts für nichtig, wurde dieses Ziel auf andere Weise - voll - erreicht; es tritt - durch Wegfall des Beschwerdegegenstands - Klaglosstellung iSd §86 VerfGG ein.
2.1.2. Die Beschwerde war daher gemäß §86 VerfGG als gegenstandslos geworden anzusehen und das Verfahren einzustellen.
2.2. Die Kostenentscheidung fußt auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von 2750 S enthalten.
2.3. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG ohne weiteres Verfahren und ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.
Schlagworte
VfGH / Klaglosstellung, Verwaltungsverfahren, Abänderung und Behebung von amtswegenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:B755.1991Dokumentnummer
JFT_10088875_91B00755_00