TE Vwgh Beschluss 1994/4/27 94/13/0014

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.04.1994
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §24 Abs1;
VwGG §24 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, in der Beschwerdesache des Ing. K in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 24. November 1993, Zl 6/3-3372/92-11, betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Der Beschwerdeführer brachte am 13. Jänner 1994 eine Beschwerde (eingelangt am 17. Jänner 1994) in zweifacher Ausfertigung gegen den im Spruch dieses Beschlusses bezeichneten Bescheid ein. Die für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erforderliche Beilage war angeschlossen.

Mit Verfügung vom 28. Jänner 1994, zugestellt am 18. Februar 1994, hat der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer unter Zurückstellung der beiden Beschwerdeausfertigungen und der Beilage im Sinn des § 34 Abs 2 VwGG aufgefordert, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, anzuführen (§ 28 Abs 1 Z 5 VwGG) und eine weitere Ausfertigung der Beschwerde für den Bundesminister für Finanzen beizubringen (§ 24 Abs 1 und § 29 VwGG).

Innerhalb offener Frist trug der Beschwerdeführer die Beschwerdegründe nach und legte die zurückgestellten Beschwerdeausfertigungen samt Beilage sowie eine weitere Ablichtung der Beschwerde vor. Auf der weiteren Ablichtung der Beschwerde fehlt jedoch die Unterschrift des Rechtsanwaltes.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat (vgl Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,

3. Aufl., S. 528, und in jüngster Zeit den hg Beschluß vom 18. Jänner 1994, 93/14/0206), kann unter einer Ausfertigung nur ein - zumindest in Fotokopie - unterschriebener Schriftsatz verstanden werden. Da die vorgelegte Ablichtung der am 13. Jänner 1994 eingebrachten Beschwerde nicht einmal in Fotokopie mit der Unterschrift des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers versehen ist, somit nicht als Ausfertigung gilt, ist der Beschwerdeführer dem ihm erteilten Auftrag zur Verbesserung der Beschwerde nur teilweise nachgekommen.

Die nur teilweise Erfüllung des Auftrages zur Verbesserung einer Beschwerde schließt den Eintritt der im § 34 Abs 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus; vielmehr ist eine solche mangelhafte Erfüllung der Unterlassung der Mängelbehebung überhaupt gleichzustellen (vgl Dolp, aaO, 522 f, sowie den bereits erwähnten hg Beschluß).

Es war daher gemäß § 34 Abs 2 und § 33 Abs 1 VwGG wie im Spruch angeführt zu verfahren.

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994130014.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten