TE Vwgh Beschluss 1994/4/27 94/01/0020

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Veröffentlicht am 27.04.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art130 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, in der Beschwerdesache der S in P, betreffend eine Grundstücksangelegenheit, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Aus der beim Verwaltungsgerichtshof am 1. April 1994 eingelangten, mit 21. März 1994 datierten, verbesserten Beschwerde ergibt sich, daß sich die Beschwerdeführerin in einer privatrechtlichen Angelegenheit gegen die Marktgemeinde Pernersdorf wendet.

Gemäß Art. 130 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof berufen, über Beschwerden zu erkennen, mit denen die Rechtswidrigkeit von letztinstanzlichen Bescheiden der Verwaltungsbehörden, einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate, oder die Verletzung der Entscheidungspflicht von Verwaltungsbehörden behauptet wird. Nicht der Rechtskontrolle des Verwaltungsgerichtshofes unterliegen dagegen zivilrechtliche Angelegenheiten, auch wenn es sich um eine privatrechtliche Angelegenheit gegenüber einer Gebietskörperschaft (hier der Gemeinde) handelt (vgl. den hg. Beschluß vom 30. Jänner 1991, Zl. 90/01/0239).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche Entscheidungen Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Wirtschaftschaftsverwaltung privatrechtliche Erklärungen Verletzung der Entscheidungspflicht Nichtbehördliche Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994010020.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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