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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des A in N, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 3. Dezember 1993, Zl. III 153/93, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Ab. 1 Z. 1, Abs. 2 Z. 2 und 6 sowie §§ 19, 20 und 21 FrG ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. In der Begründung ging die belangte Behörde im wesentlichen davon aus, daß der Beschwerdeführer, der am 14. März 1991 in das Bundesgebiet eingereist sei, am 29. April 1992 in einer niederschriftlichen Befragung im Zuge des Verfahrens über einen von ihm gestellten Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes vor der Bezirkshauptmannschaft Schwaz unrichtige Angaben über seine persönlichen Verhältnisse dahin gemacht habe, daß er ständig in S, R-Gasse 23, wohne, in der Früh mit dem Zug zur Arbeit nach N fahre und am Abend mit dem Zug wieder nach S zurückkehre, während er in Wirklichkeit in I, S-Gasse 4, gewohnt habe. Am 14. Juli 1992 sei er rechtskräftig wegen Übertretungen des Meldegesetzes bestraft worden. Es sei ihm zur Last gelegt worden, "am 24.1.1992 in S, R-Gasse 23, eine Scheinmeldung vorgenommen zu haben, da er vom Tag der Anmeldung bis zum 10.5.1992 dort NICHT Unterkunft genommen hat und weiters, daß er in diesem Zeitraum in I, S-Gasse 4, Unterkunft genommen hat, ohne sich fristgerecht anzumelden." Der Beschwerdeführer sei als Maler beschäftigt und habe im Bundesgebiet keine familiären Bindungen. Seine Gattin lebe in der Türkei.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens durch die belangte Behörde erwogen:
Der Beschwerdeführer räumt ein, daß das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 14. Juli 1992, mit dem er wegen zweier Übertretungen des Meldegesetzes bestraft wurde, in Rechtskraft erwachsen ist. Er meint jedoch, daß der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG deshalb nicht verwirklicht sei, weil "nur eine einmalige Verurteilung" erfolgt sei. Damit verkennt er die Rechtslage: Das nach der genannten Bestimmung erforderliche Tatbestandsmerkmal, "mehr als einmal...rechtskräftig bestraft worden" zu sein, setzt nämlich nicht voraus, daß die Bestrafungen in getrennten Bescheiden erfolgen müssen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. September 1990, Zl. 90/19/0307, zu § 3 Abs. 2 Z. 2 zweiter Fall Fremdenpolizeigesetz). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, daß das angeführte Straferkenntnis "rechtswidrig gefällt" worden und "mit Nichtigkeit behaftet" sei, ist auf die durch die Rechtskraft bewirkte Bindung der belangten Behörde an dieses Straferkenntnis zu verweisen. Es ist auch kein Raum für eine Untersuchung, ob allenfalls die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung nach § 68 Abs. 4 AVG (in Verbindung mit § 24 VStG) oder Aufhebung nach § 52a VStG vorliegen. Ebenso ist nicht von Bedeutung, was den Beschwerdeführer veranlaßt hat, das Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen zu lassen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente sind daher nicht geeignet, die von der belangten Behörde angenommene Verwirklichung des Tatbestandes nach § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG in Zweifel zu ziehen.
Der Beschwerdeführer vermag auch nicht Bedenken gegen die der Feststellung, er habe am 29. April 1992 im Rahmen des Verfahrens über seinen Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes der Behörde gegenüber falsche Angaben über seinen Wohnort gemacht, zugrundeliegende Beweiswürdigung der belangten Behörde zu erwecken. Wenn sich die belangte Behörde diesbezüglich darauf stützte, daß der Beschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Vernehmung am 14.Juli 1992 vor der Bundespolizeidirektion Innsbruck zugegeben habe, der Vorhalt, "am 24.1.1992 S, R-Gasse 23, eine Scheinmeldung vorgenommen zu haben, da er vom Tag der Anmeldung bis zum 10.5.1992 dort NICHT Unterkunft genommen hat und weiters, daß er in diesem Zeitraum in I, S-Gasse 4, Unterkunft genommen hat, ohne sich fristgerecht anzumelden", entspreche vollinhaltlich den Tatsachen, so begegnet dies nach der Aktenlage im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof obliegenden Prüfung der Beweiswürdigung (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keinem Einwand. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten eidesstättigen Erklärungen können zufolge des gemäß § 41 Abs. 1 VwGG geltenden Neuerungsverbotes keine Berücksichtigung finden. Aus dem Erhebungsbericht des Gendarmeriepostenkommandos Schwaz vom 12. Mai 1992 ergeben sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte für eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung, zumal aus dem Umstand, daß der angebliche Unterkunftsgeber des Beschwerdeführers in S den erhebenden Gendarmeriebeamten den Raum gezeigt hat, der dem Beschwerdeführer als Schlafraum gedient haben soll, keineswegs ZWINGEND die Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers vom 29. April 1992 abzuleiten ist.
Bei dieser Sach- und Rechtslage ist der belangten Behörde keine Rechtswidrigkeit unterlaufen, wenn sie von der Verwirklichung der Tatbestände des § 18 Abs. 2 Z. 2 und 6 FrG ausgegangen ist. Mit Rücksicht auf das gewichtige öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen war auch die in § 18 Abs. 1 Z. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. Juli 1993, Zl. 93/18/0129), dies auch dann, wenn man dem Beschwerdeführer "Wohlverhalten" seit Mai 1992 zugutehielte.
Da sich der Beschwerdeführer erst relativ kurze Zeit im Bundesgebiet aufhält und hier unbestritten keine familiären Bindungen hat, kann von einem durch das Aufenthaltsverbot bewirkten, im Sinne das § 19 FrG relevanten Eingriff in sein Privat- oder Familienleben nicht gesprochen werden. In einem solchen Fall bedarf es weder der Prüfung, ob die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist, noch einer Interessenabwägung im Sinne des § 20 Abs. 1 FrG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1993, Zl. 93/18/0247).
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abzusehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994180039.X00Im RIS seit
20.11.2000