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19/05 Menschenrechte;Norm
FrG 1993 §18 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des A in R, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in R, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 7. März 1994, Zl. St 55/94, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 18 Abs. 1 und 2 Z 2 sowie den § 19, 20 und 21 FrG ein bis zum 21. Jänner 1999 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, am 10. Juli 1992 wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 und am 16. November 1993 wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 leg. cit. rechtskräftig bestraft worden sei. Darüber hinaus weise er noch weitere Bestrafungen, "zumeist wegen mit dem Kraftfahrzeugverkehr im Zusammenhang stehenden Verwaltungsübertretungen", auf. Der Beschwerdeführer sei am 31. Dezember 1989 in das Bundesgebiet eingereist. Im August 1992 habe er seine Ehegattin nach Österreich nachgeführt. Aus der Ehe entstamme ein etwa ein Jahr altes Kind.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs. 1 und 2 StVO 1960 rechtskräftig bestraft worden zu sein. Diese Verwaltungsübertretungen sind als schwerwiegend anzusehen und erfüllen schon für sich allein den Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z 2 erster Fall FrG. Bereits aufgrund dieser bestimmten Tatsache ist mit Rücksicht auf die besonderen, von alkoholisierten Kraftfahrzeuglenkern ausgehenden Gefahren für die Allgemeinheit auch die im § 18 Abs. 1 Z 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wird dem Schutz des gefährdeten öffentlichen Interesses keineswegs schon durch den Entzug der Lenkerberechtigung Genüge getan (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 25. November 1993, Zl. 93/18/0504). Daß es beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand seitens des Beschwerdeführers noch zu keinem Unfall mit Personen- oder Sachschaden gekommen ist, hat hier ebensowenig rechtserhebliche Bedeutung wie die Höhe der wegen der Verwaltungsübertretungen verhängten Geldstrafen. Es kann auch keine Rede davon sein, daß der Beschwerdeführer - weil die Behörde nicht schon die der rechtskräftigen Bestrafung vom 16. November 1993 vorausgegangenen Verwaltungsübertretungen zum Anlaß für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes genommen hat - darauf vertrauen durfte, "daß ich dann mit meiner Familie auch anstandslos weiterhin in Österreich leben könne und hier die Behörde dann nicht aufgrund einer weiteren Abstrafung plötzlich eine Kehrtwendung machen und über mich das Aufenthaltsverbot verhängen würde."
Im Hinblick auf die solcherart vom Beschwerdeführer ausgehenden großen Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit begegnet es auch keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde das Aufenthaltsverbot trotz des damit verbundenen Eingriffes in sein Privat- und Familienleben im Sinne des § 19 FrG zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele (hier zum Schutz der öffentlichen Ordnung und zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen) dringend geboten erachtete.
Auch die gemäß § 20 Abs. 1 FrG vorgenommene Interessenabwägung ist nicht als rechtswidrig zu erkennen: Der mehr als vierjährige (somit nicht allzu lange) Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sowie die daraus und aus der von ihm behaupteten durchgehenden Erwerbstätigkeit abgeleitete Integration wurden von der belangten Behörde berücksichtigt, ebenso der Umstand, daß auch die Frau, deren Integration allerdings im Hinblick auf die Kürze ihres Aufenthaltes in Österreich zu Recht von der belangten Behörde als gering gewertet wurde, und das etwa ein Jahr alte Kind mit dem Beschwerdeführer in Östereich leben. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, daß sich auch sein Vater und zwei seiner Brüder in Österreich aufhielten, so kann es dahingestellt bleiben, ob es sich dabei um eine gemäß § 41 Abs. 1 VwGG unbeachtliche Neuerung handelt. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, würden die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers durch diese Umstände keine entscheidende Verstärkung erfahren: Zum einen sind Geschwister, wenn sie nicht gemeinsam mit dem Fremden leben, nicht vom Schutzbereich des § 20 Abs. 1 FrG umfaßt, zum anderen ist das Gewicht der Beziehungen zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater dadurch erheblich relativiert, daß der Beschwerdeführer bereits erwachsen ist und im Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides ein eigenständiges Leben geführt hatte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. November 1993, Zl. 93/18/0516). Wenn die belangte Behörde die hier maßgebenden, nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das schon erwähnte Erkenntnis vom 25. November 1993, Zl. 93/18/0504) hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interessen für gewichtiger erachtete als die gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers, kann ihr nicht mit Erfolg entgegengetreten werden.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Normen und MaterienEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994180217.X00Im RIS seit
12.06.2001