TE Vwgh Erkenntnis 1994/5/4 94/18/0087

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Veröffentlicht am 04.05.1994
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Index

DE-41 Innere Angelegenheiten Deutschland;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AuslG-D 1990;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;
FrG 1993 §14 Abs1;
FrG 1993 §14;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des A in F, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 12. Mai 1993, Zl. IIId-370-63655/92, betreffend Versagung eines Sichtvermerkes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B (der belangten Behörde) vom 12. Mai 1993 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, auf Erteilung eines Sichtvermerkes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4, 6 und 7 Fremdengesetz (FrG) abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei am 13. November 1991 nach Österreich eingereist. In seinem Reisepaß befinde sich weder ein österreichischer noch ein deutscher Ein- oder Ausreisestempel, sodaß der Beschwerdeführer "entweder illegal" oder mit dem BRD-Visum ohne Grenzkontrollstempel nach Österreich gelangt sei. In seinem Reisepaß finde sich ein vom Deutschen Generalkonsulat in Instanbul am 7. November 1991 erteilter Sichtvermerk, gültig bis 6. Februar 1992 für eine Besuchs- oder Geschäftsreise, nicht aber zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

Am 1. Juni 1992 habe der Beschwerdeführer eine österreichische Staatsangehörige geheiratet. Am 1. September 1992 habe er die Erteilung eines Sichtvermerkes beantragt. Am 9. September 1992 sei der Beschwerdeführer durch Beamte der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg in seiner Unterkunft in F nicht angetroffen worden. Am selben Tag sei er an seinem Arbeitsplatz befragt worden. Dabei habe er angegeben, bei seiner Frau in F zu wohnen und dort auch geschlafen zu haben. Die Anschrift habe er nicht angeben können, doch sei er bereit gewesen, den Beamten das Haus zu zeigen. Da er keinen Schlüssel gehabt habe, habe er an der Haustüre läuten müssen. Seine Frau sei seit 8. September 1992 in der Entbindungsstation in B gewesen, wovon der Beschwerdeführer keine Kenntnis gehabt habe. Bei der Aufforderung, seine Kleider zu zeigen, habe er einen Kleiderschrank geöffnet, in dem sich nur Damenkleider befunden hätten. In der Wohnung hätten sich weder Rasier- noch Waschzeug oder andere persönliche Sachen des Beschwerdeführers befunden. Der Personalleitung seines Arbeitgebers sei bekannt, daß er an der von ihm angegebenen Adresse in F nicht erreicht werden könne. Über die Umstände, wie sie einander kennengelernt hätten, seien vom Beschwerdeführer und seiner Frau divergierende Angaben gemacht worden.

Der Beschwerdeführer habe eine österreichische Staatsangehörige geheiratet, um sich eine Beschäftigungsbewilligung und Aufenthaltsberechtigung zu verschaffen. Er halte sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er sei bereits zweimal wegen Übertretungen des FrG sowie einmal wegen einer Übertretung des Meldegesetzes rechtskräfig bestraft worden. Die Vorgangsweise des Beschwerdeführers sowie sein unrechtmäßiger Aufenthalt in Österreich rechtfertigten die Annahme, daß sein Aufenthalt in Österreich die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährde. Weiters sei eine Sichtvermerkserteilung im Anschluß an eine sichtvermerksfreie Einreise zu versagen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluß vom 30. November 1993, B 1346/43-6, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie mit Beschluß vom 7. Februar 1994, B 1346/93-8, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 7 Abs. 1 FrG kann ein Sichtvermerk einem Fremden auf Antrag erteilt werden, sofern ein gültiges Reisedokument vorliegt und kein Versagungsgrund gemäß § 10 gegeben ist.

Gemäß § 10 Abs. 1 FrG ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde (Z. 4), wenn der Sichtvermerk zeitlich an einen Touristensichtvermerk anschließen oder nach sichtvermerksfreier Einreise (§ 12 Aufenthaltsgesetz oder § 14) erteilt werden soll (Z. 6) oder wenn sich der Sichtvermerkswerber nach Umgehung der Grenzkontrolle im Bundesgebiet aufhält (Z. 7).

2. Der Beschwerdeführer war auf Grund des gültigen Sichtvermerks der Bundesrepublik Deutschland zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt. Der von ihm beantragte Sichtvermerk würde daher nach der sichtvermerksfreien Einreise erteilt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1993, Zl. 93/18/0408), sodaß der Sichtvermerksversagungsgrund gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 (zweiter Fall) FrG verwirklicht ist. Daran ändert auch nichts die Tatsache, daß sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung bereits mehr als drei Monate und somit unberechtigt im Bundesgebiet aufgehalten hat. Dem Gesetz ist kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, daß diesfalls der genannte Versagungstatbestand nicht zum Tragen komme (siehe das hg. Erkenntnis vom 11. November 1993, Zl. 93/18/0444, mwN).

3. Den Sichtvermerksversagungsgrund nach § 10 Abs. 1 Z. 7 FrG hat die belangte Behörde zu Unrecht im Spruch ihres Bescheides angeführt, weil sie keine Feststellungen betreffend die Umgehung der Grenzkontrolle getroffen, sondern diese auf Grund des Fehlens eines Einreisestempels bloß als möglich bezeichnet hat. Eine Rechtsverletzung ist damit jedoch nicht verbunden, weil sich die Versagung des Sichtvermerkes bereits im Grunde des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG als berechtigt erweist. Aus diesem Grund war auch auf den Sichtvermerksversagungsgrund nach § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG und das vom Beschwerdeführer dazu erstattete Vorbringen nicht weiter einzugehen.

4. Da nach dem Gesagten schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180087.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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