TE Vwgh Beschluss 1994/5/4 94/18/0035

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Veröffentlicht am 04.05.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §59 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art144 Abs3;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des B in W, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 8. Juni 1993, Zl. IV-294.743/FrG/93, betreffend Durchsetzungsaufschub und Bewilligung der Wiedereinreise, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die Bundespolizeidirektion Wien (die belangte Behörde) über mehrere Anträge des Beschwerdeführers, eines jugoslawischen Staatsangehörigen, ab. Der Spruch des Bescheides lautet:

"1) Dem Antrag vom 27.01.1993 auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes wird keine Folge gegeben.

2) Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Bescheides auf Beschwerde der Schubhaft wird zurückgewiesen.

3) Dem Antrag auf Bewilligung des Durchsetzungsaufschubes vom 09.02.1993 wird keine Folge gegeben.

4) Der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinreise vom 09.02.1993 wird zurückgewiesen."

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bekämpfte der Beschwerdeführer die Punkte 3) und 4). Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab (Beschluß vom 30. November 1993, B 1722/93).

In dem im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 2 VwGG erstatteten ergänzenden Schriftsatz erachtete sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes nach den Bestimmungen des Fremdengesetzes verletzt. In diesem Schriftsatz bezeichnete der Beschwerdeführer die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien als belangte Behörde.

Bei der vorliegenden Beschwerde handelt es sich um eine sogenannte Sukzessivbeschwerde, bei der es für die Prüfung der Prozeßvoraussetzungen auf den Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ankommt (vgl. den hg. Beschluß vom 27. Juni 1985, Slg. 11.815/A). Für den Fall einer nur teilweisen Bekämpfung eines Bescheides mit zwei oder mehreren trennbaren Absprüchen in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist damit auch der Umfang des allfälligen Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof festgelegt. Eine Auswechslung des Streitgegenstandes vor dem Verwaltungsgerichtshof nach Beschwerdeabtretung ist auch aufgrund eines Auftrages gemäß § 34 Abs. 2 VwGG unzulässig. In Ansehung des ausgewechselten Streitgegenstandes steht der Behandlung der Beschwerde das Prozeßhindernis der Versäumung der Beschwerdefrist entgegen.

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdefrist ausschließlich Spruchpunkt 3) und 4) des angefochtenen Bescheides bekämpft. Diese Punkte sind von den beiden anderen Spruchpunkten trennbar und daher auch einer gesonderten Bekämpfung zugänglich. Die Auswechslung des Streitgegenstandes dadurch, daß nunmehr der Spruchpunkt 1) des angefochtenen Bescheides bekämpft wird, ist, weil außerhalb der Beschwerdefrist erfolgt, unzulässig. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Beschwerdefrist zurückzuweisen.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter AbspruchBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Gegenseitige Beziehung: VwGH - VfGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180035.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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