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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §73 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache 1) L und weitere 22 Beschwerdeführer, alle vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in I, gegen die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht über die Berufung im Aufenthaltsverbotsverfahren, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit der am 5. April 1994 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Beschwerde machen die Beschwerdeführer die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (die belangte Behörde) geltend. In der Beschwerde wird ausgeführt, die Bundespolizeidirektion Wien habe gegen die Beschwerdeführer Aufenthaltsverbote für die Dauer von je 5 Jahren erlassen und der Berufung die auschiebende Wirkung aberkannt. Die belangte Behörde habe über die (am 27. September 1993 zur Post gegebene) Berufung nicht entschieden. Selbst bei Berücksichtigung eines überdurchschnittlich langen Postlaufes sei die sechsmonatige Frist verstrichen.
Gemäß § 27 erster Satz VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht bzw. der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen 6 Monaten in der Sache entschieden hat.
Gemäß § 70 Abs. 1 FrG entscheidet über Berufungen gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Sicherheitsdirektion in letzter Instanz.
Diese Bestimmung regelt nur die Anfechtung von Bescheiden im Rechtsmittelverfahren, nicht jedoch den Übergang der Zuständigkeit im Devolutionsweg (§ 73 Abs. 2 AVG). Die Möglichkeit, nach der zuletzt genannten Gesetzesstelle den Übergang der Zuständigkeit auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu erwirken, steht der durch die Säumnis der zuständigen Behörde verletzten Partei auch dann offen, wenn nach den den Instanzenzug regelnden Vorschriften ein ordentliches Rechtsmittel an die Oberbehörde nicht zulässig wäre. Da die Beschwerdeführer nach ihren Vorbringen, die oberste Behörde, die im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht hätte angerufen werden können, nämlich den Bundesminister für Inneres, nicht angerufen haben, liegen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde nicht vor (vgl. hiezu den hg. Beschluß vom 8. Juli 1993, Zl. 93/18/0262, mit weiteren Nachweisen). Auf die Frage, ob seit Erhebung der Berufung bereits 6 Monate verstrichen sind, brauchte demnach nicht weiter eingegangen zu werden.
Die vorliegende Säumnisbeschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
Schlagworte
Anrufung der obersten Behörde Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994180175.X00Im RIS seit
11.07.2001