TE Vfgh Erkenntnis 2008/10/9 G39/08 ua

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Veröffentlicht am 09.10.2008
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Index

L4 Innere Verwaltung
L4410 Feuerpolizei, Kehrordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Allg
B-VG Art140 Abs6
Stmk BauG §103, §119e
Stmk FeuerpolizeiG 1985 §7 Abs3, §7 Abs3a
Stmk G, mit dem das Stmk BauG und das Stmk FeuerpolizeiG 1985 geändert werden, LGBl 6/2008 Art1 Z2
Stmk L-VG §21b
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Stattgabe eines Drittelantrags von Abgeordneten des SteiermärkischenLandtags auf Aufhebung von Bestimmungen des SteiermärkischenFeuerpolizeigesetzes 1985 betreffend Brandschutzmaßnahmen fürbestehende Hochhäuser; Gleichheitswidrigkeit der Regelung wegenUngleichbehandlung von überwiegend Wohnzwecken dienenden und anderenHochhäusern; Abweisung des Drittelantrags hinsichtlich einer Novellebetreffend Aufhebung einer baugesetzlichen Vorschrift überBrandschutzmaßnahmen sowie hinsichtlich einer Übergangsbestimmung

Spruch

1. Im §7 Abs3a erster Satz des Steiermärkischen Feuerpolizeigesetzes 1985, LGBl. für die Steiermark Nr. 49 idF LGBl. für die Steiermark Nr. 6/2008, wird die Wendung ", überwiegend Wohnzwecken dienende", im §7 Abs3a zweiter Satz leg.cit. werden die Worte "vorstehend bezeichneten" und im §7 Abs3a letzter Satz leg.cit. wird das Wort "vorgenannte" als verfassungswidrig aufgehoben. 1. Im §7 Abs3a erster Satz des Steiermärkischen Feuerpolizeigesetzes 1985, LGBl. für die Steiermark Nr. 49 in der Fassung LGBl. für die Steiermark Nr. 6/2008, wird die Wendung ", überwiegend Wohnzwecken dienende", im §7 Abs3a zweiter Satz leg.cit. werden die Worte "vorstehend bezeichneten" und im §7 Abs3a letzter Satz leg.cit. wird das Wort "vorgenannte" als verfassungswidrig aufgehoben.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

Der Landeshauptmann der Steiermark ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt für die Steiermark verpflichtet.

2. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit dem auf Art140 Abs1 B-VG gestützten Antrag begehrenrömisch eins. 1. Mit dem auf Art140 Abs1 B-VG gestützten Antrag begehren

20 Abgeordnete zum Steiermärkischen Landtag,

  1. "-"-
    die Z2 des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. November 2007, mit dem das Steiermärkische Baugesetz und das Steiermärkische Feuerpolizeigesetz 1985 geändert werden, LBGl. Nr. 6/2008,

  • -Strichaufzählung
    den §119e des Stmk. Baugesetzes, LGBl. Nr. 59/1995 idF LBGl. Nr. 6/2008, zur Gänze; in eventuden §119e des Stmk. Baugesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995, in der Fassung LBGl. Nr. 6/2008, zur Gänze; in eventu

  • -Strichaufzählung
    in §119e Stmk. Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995 idF LBGl. Nr. 6/2008, die Wortfolge 'in der Fassung LGBl. Nr. 78/2003' undin §119e Stmk. Baugesetz, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995, in der Fassung LBGl. Nr. 6/2008, die Wortfolge 'in der Fassung LGBl. Nr. 78/2003' und

  • -Strichaufzählung
    den §7 Abs3a des Stmk. Feuerpolizeigesetzes, LGBl. Nr. 78/2003 idF LBGl. Nr. 6/2008 zur Gänze"den §7 Abs3a des Stmk. Feuerpolizeigesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2003, in der Fassung LBGl. Nr. 6/2008 zur Gänze"

als verfassungswidrig aufzuheben.

2. Die Rechtsentwicklung der angefochtenen Bestimmungen stellt sich wie folgt dar:

2.1. Zum Gesetz vom 4. April 1995, mit dem Bauvorschriften für das Land Steiermark erlassen werden (Steiermärkisches Baugesetz - in der Folge: Stmk. BauG), LGBl. 59: 2.1. Zum Gesetz vom 4. April 1995, mit dem Bauvorschriften für das Land Steiermark erlassen werden (Steiermärkisches Baugesetz - in der Folge: Stmk. BauG), Landesgesetzblatt 59:

Durch die Novelle LGBl. 61/1976 wurde in der Steiermärkischen Bauordnung 1968 folgender §50a eingefügt: Durch die Novelle Landesgesetzblatt 61 aus 1976, wurde in der Steiermärkischen Bauordnung 1968 folgender §50a eingefügt:

"§50 a Bestehende Hochhäuser

Sind bei bestehenden Hochhäusern die für die Sicherheit oder Gesundheit der Bewohner getroffenen Vorkehrungen unzulänglich oder reichen sie im Hinblick auf den Stand der Technik und die technische Entwicklung nicht mehr aus, so kann die Baubehörde dem Eigentümer auftragen, daß bestehende, begonnene oder bewilligte bauliche Anlagen in einem im Verhältnis zum Wert des Hochhauses zumutbaren Umfang und gegebenenfalls schrittweise den für Hochhäuser geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes angepaßt werden."

Diese Bestimmung wurde durch §103 Stmk. BauG, LGBl. 59/1995 ersetzt, der wie folgt lautete: Diese Bestimmung wurde durch §103 Stmk. BauG, Landesgesetzblatt 59 aus 1995, ersetzt, der wie folgt lautete:

"§103

Bestehende Hochhäuser

Sind bei bestehenden Hochhäusern die für die Sicherheit oder Gesundheit der Bewohner getroffenen Vorkehrungen unzulänglich oder reichen sie im Hinblick auf die Regeln der Technik und die technische Entwicklung nicht mehr aus, so kann die Baubehörde dem Eigentümer auftragen, daß bestehende, begonnene oder bewilligte bauliche Anlagen in einem im Verhältnis zum Wert des Hochhauses zumutbaren Umfang und gegebenenfalls den für Hochhäuser geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes angepaßt werden."

Durch Art1 des Gesetzes vom 20. November 2007, mit dem das Steiermärkische Baugesetz und das Steiermärkische Feuerpolizeigesetz 1985 geändert werden, LGBl. 6/2008, wurde das Stmk. BauG wie folgt geändert: Durch Art1 des Gesetzes vom 20. November 2007, mit dem das Steiermärkische Baugesetz und das Steiermärkische Feuerpolizeigesetz 1985 geändert werden, Landesgesetzblatt 6 aus 2008,, wurde das Stmk. BauG wie folgt geändert:

"1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Der Eintrag zu §103 lautet '(entfallen)'.

b) Nach dem Eintrag '§119 Übergangsbestimmungen' werden folgende Zeilen eingefügt:

'§119a Übergangsbestimmung zu LGBl. Nr. 50/2001 '§119a Übergangsbestimmung zu Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2001,

§119b Übergangsbestimmung zu LGBl. Nr. 73/2001 §119c Übergangsbestimmung zu LGBl. Nr. 33/2002 §119d Übergangsbestimmung zu LGBl. Nr. 78/2003 §119e Übergangsbestimmung zu LGBl. Nr. 6/2008' §119b Übergangsbestimmung zu Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2001, §119c Übergangsbestimmung zu Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2002, §119d Übergangsbestimmung zu Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2003, §119e Übergangsbestimmung zu LGBl. Nr. 6/2008'

c) Nach dem Eintrag '§120 Inkrafttreten' wird die Zeile '§120a Inkrafttreten von Novellen' eingefügt.

2. §103 entfällt.

3. Nach §119d wird folgender §119e eingefügt:

'§119e

Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 6/2008Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2008,

Nach §103 in der Fassung LGBl. Nr. 78/2003 ergangene Bescheide sind von Amts wegen an die durch die Novelle LGBl. Nr. 6/2008 geänderte Rechtslage anzupassen.' Nach §103 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2003, ergangene Bescheide sind von Amts wegen an die durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2008, geänderte Rechtslage anzupassen.'

4. Dem §120a Abs5 wird folgender Abs6 angefügt:

'(6) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses sowie der Entfall des §103 und die Einfügung des §119e durch die Novelle LGBl. Nr. 6/2008 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Februar 2008, in Kraft.'"'(6) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses sowie der Entfall des §103 und die Einfügung des §119e durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2008, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Februar 2008, in Kraft.'"

2.2. Zum Gesetz vom 5. März 1985, mit dem feuerpolizeiliche Vorschriften erlassen werden (Steiermärkisches Feuerpolizeigesetz 1985 - in der Folge: Stmk. FeuerpolizeiG 1985), LGBl. 49: 2.2. Zum Gesetz vom 5. März 1985, mit dem feuerpolizeiliche Vorschriften erlassen werden (Steiermärkisches Feuerpolizeigesetz 1985 - in der Folge: Stmk. FeuerpolizeiG 1985), Landesgesetzblatt 49:

§7 Stmk. FeuerpolizeiG 1985, LGBl. 49, lautete: §7 Stmk. FeuerpolizeiG 1985, Landesgesetzblatt 49, lautete:

"§7

Verpflichtung zur Anschaffung von nichtöffentlichen Brandmelde- und
Alarmeinrichtungen, Löschanlagen, Löschmitteln und
Löschwasserbezugsstellen

  1. (1)Absatz einsDie Behörde hat dem Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigten bei einer Bewilligung einer baulichen Anlage gemäß §62 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 die Bereitstellung oder Errichtung von geeigneten Brandmelde- und Alarmeinrichtungen, Löschanlagen, Löschmitteln sowie Löschwasserbezugsstellen - soferne die vorhandenen öffentlichen Löschwasserbezugsstellen nicht ausreichend sind - mit Bescheid aufzutragen, wenn dies wegen der Lage, der Beschaffenheit oder des Verwendungszweckes der baulichen Anlage im Interesse der Brandsicherheit erforderlich ist.

  1. (2)Absatz 2Die Brandmelde- und Alarmeinrichtungen, Löschanlagen, Löschmittel und Löschwasserbezugsstellen nach Abs1 müssen dem Stand der Technik entsprechen.

  1. (3)Absatz 3Bei bestehenden baulichen Anlagen hat die Behörde dem Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigten die Bereitstellung oder Errichtung von geeigneten Brandmelde- und Alarmeinrichtungen, Löschanlagen, Löschmitteln und Löschwasserbezugsstellen mit schriftlichem Bescheid aufzutragen, wenn dies offenkundig wegen der besonderen Beschaffenheit oder des besonderen Verwendungszweckes der baulichen Anlage, unter Bedachtnahme auf die baulichen Gegebenheiten, im Interesse der Brandsicherheit erforderlich und wirtschaftlich zumutbar ist.

  1. (4)Absatz 4Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zu Abs1, 2 und 3 erlassen."

Durch das Gesetz vom 4. April 1995, mit dem Bauvorschriften für das Land Steiermark erlassen werden (Steiermärkisches Baugesetz) und das Raumordnungsgesetz, das Kanalgesetz, das Aufzugsgesetz, das Feuerpolizeigesetz, das Gasgesetz, das Ortsbildgesetz, das Grazer Altstadterhaltungsgesetz und das Statut der Landeshauptstadt Graz geändert werden, LGBl. 59, wurde im §7 Abs1 Stmk. FeuerpolizeiG 1985 die Wortfolge "§62 der Steiermärkischen Bauordnung 1968" durch die Wortfolge "§29 des Steiermärkischen Baugesetzes" ersetzt. Durch das Gesetz vom 4. April 1995, mit dem Bauvorschriften für das Land Steiermark erlassen werden (Steiermärkisches Baugesetz) und das Raumordnungsgesetz, das Kanalgesetz, das Aufzugsgesetz, das Feuerpolizeigesetz, das Gasgesetz, das Ortsbildgesetz, das Grazer Altstadterhaltungsgesetz und das Statut der Landeshauptstadt Graz geändert werden, Landesgesetzblatt 59, wurde im §7 Abs1 Stmk. FeuerpolizeiG 1985 die Wortfolge "§62 der Steiermärkischen Bauordnung 1968" durch die Wortfolge "§29 des Steiermärkischen Baugesetzes" ersetzt.

Durch Art2 des Gesetzes vom 20. November 2007, mit dem das Steiermärkische Baugesetz und das Steiermärkische Feuerpolizeigesetz 1985 geändert werden, LGBl. 6/2008, wurde das Stmk. FeuerpolizeiG 1985 wie folgt geändert: Durch Art2 des Gesetzes vom 20. November 2007, mit dem das Steiermärkische Baugesetz und das Steiermärkische Feuerpolizeigesetz 1985 geändert werden, Landesgesetzblatt 6 aus 2008,, wurde das Stmk. FeuerpolizeiG 1985 wie folgt geändert:

"1. Nach §7 Abs3 wird folgender Abs3a eingefügt:

'(3a) Abs3 ist auf bestehende, überwiegend Wohnzwecken dienende Hochhäuser nicht anzuwenden, soweit hinsichtlich ihrer der Benützungsbewilligung zugrunde gelegten und weiterer vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 6/2008 installierten technischen Brandschutzeinrichtungen die Funktionstüchtigkeit gewährleistet ist. Die Behörde kann über die in vorstehend bezeichneten Hochhäusern zum genannten Zeitpunkt vorhandenen Sicherheitsvorkehrungen hinaus nach Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 6/2008 nachstehende Einrichtungen, soweit nicht ohnehin vorhanden, zusätzlich vorschreiben:'(3a) Abs3 ist auf bestehende, überwiegend Wohnzwecken dienende Hochhäuser nicht anzuwenden, soweit hinsichtlich ihrer der Benützungsbewilligung zugrunde gelegten und weiterer vor Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2008, installierten technischen Brandschutzeinrichtungen die Funktionstüchtigkeit gewährleistet ist. Die Behörde kann über die in vorstehend bezeichneten Hochhäusern zum genannten Zeitpunkt vorhandenen Sicherheitsvorkehrungen hinaus nach Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2008, nachstehende Einrichtungen, soweit nicht ohnehin vorhanden, zusätzlich vorschreiben:

  1. 1.Ziffer eins
    Trockensteigleitung,
  2. 2.Ziffer 2
    Druckknopfbrandmeldeanlage und Alarmeinrichtung,
  3. 3.Ziffer 3
    tragbare Feuerlöscher,
  4. 4.Ziffer 4
    Brandschutztüren zwischen Erdgeschoß und Keller sowie
  5. 5.Ziffer 5
    brandhemmende Türen zu den Wohnungen.

Eine nicht mehr funktionstüchtige Einrichtung dieser Art ist durch eine dem Sicherheitsstandard zur Zeit der Benützungsbewilligung entsprechende Anlage zu ersetzen. Allfällige nach §7 Abs3 mit Bezug auf vorgenannte Hochhäuser ergangene Bescheide sind von Amts wegen an die geänderte Rechtslage anzupassen.'

3. [richtig wohl: 2.] §7 Abs4 lautet:

'(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zu Abs1, 2, 3 und 3a erlassen.'

3. Dem §32 Abs3 [mit der Überschrift: Inkrafttreten von Novellen] wird folgender Abs4 angefügt:

'(4) Die Einfügung des §7 Abs3a und die Änderung des §7 Abs4 durch die Novelle LGBl. Nr. 6/2008 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Februar 2008, in Kraft.'"'(4) Die Einfügung des §7 Abs3a und die Änderung des §7 Abs4 durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2008, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Februar 2008, in Kraft.'"

3. Zu dem wiedergegebenen Gesetzesbeschluss führten folgende Umstände:

3.1. Am 14. März 2006 beschloss der Steiermärkische Landtag:

"Die Steiermärkische Landesregierung wird aufgefordert, die Bestimmungen des Bau- und des Feuerpolizeigesetzes betreffend Brandschutzbestimmungen in bestehenden Hochhäusern dergestalt zu ändern und dem Landtag vorzulegen bzw. mittels Verordnung oder Durchführungsrichtlinien zu präzisieren, dass unverhältnismäßige und in ihrer Wirksamkeit umstrittene technische Brandschutzvorschreibungen zukünftig unterbleiben können."

Der selbstständige Antrag ist wie folgt begründet:

"Durch den sehr offen formulierten §103 Baugesetz kommt es bei der Interpretation desselben in der Steiermark einerseits zu einer uneinheitlichen Auslegung und andererseits in Graz zu weit überzogenen Forderungen der Feuerpolizei betreffend Brandschutzmaßnahmen in bestehenden Hochhäusern, welche für die Eigentümer mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden sind.

In Reaktion auf diese Vorgehensweise der Feuerpolizei der Stadt Graz kam es bereits zur Gründung einer Hochhaus-Initiative und einer auf deren Betreiben verabschiedeten Petition des Grazer Gemeinderates, der sich inhaltlich den Forderungen der Initiative anschloss.

Abgesehen davon, dass der Leiter der Feuerpolizei Graz nach Auskunft von Vertretern der Hochhaus-Initiative das Gespräch verweigert und es bislang nicht gelungen ist, die technisch versierten Vertreter der Hochhaus-Initiative von der technischen Notwendigkeit der nunmehr vorgeschriebenen Brandschutzmaßnahmen zu überzeugen, sollte das Bedürfnis nach Sicherheit in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten stehen, wie dies im übrigen von der Feuerpolizei in anderen steirischen Städten selbstverständlich gehandhabt wird.

Da es aber für die Feuerpolizei Graz offensichtlich nicht selbstverständlich ist, ihre durch das Gesetz eingeräumte Freiheit verantwortungsvoll und kostenbewusst wahrzunehmen, ist der Landesgesetzgeber aufgefordert, die einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu präzisieren bzw. mittels klärender Verordnung die Auslegung dieser Bestimmungen steiermarkweit zu vereinheitlichen."

3.2. Die Steiermärkische Landesregierung legte dem Landtag einen Bericht vor, in dem sie die Meinung vertrat, dem Landtagsbeschluss werde auch "durch alleinige Erlassung von Durchführungsrichtlinien (Erlass an alle Gemeinden)" entsprochen. Sie berichtete dem Landtag über die Ergebnisse der Beratungen einer Expertengruppe und schloss ihrem Bericht einen Anhang mit Technischen Leistungsanforderungen betreffend Brandschutzmaßnahmen für bestehende Hochhäuser basierend auf §103 Stmk. BauG sowie den Entwurf eines Erlasses an den Magistrat Graz und an alle Gemeinden betreffend den Vollzug des §103 Stmk. BauG an.

3.3. Der Ausschuss für Gemeinden des Steiermärkischen Landtages hat in seinen Sitzungen vom 9. Jänner 2007 und 20. November 2007 die Stellungnahme der Landesregierung beraten und hat bei der Abstimmung am 20. November 2007 die "Regierungsvorlage" mehrheitlich abgelehnt.

3.4. In seinem gemäß §22 der Geschäftsordnung des Steiermärkischen Landtages 2005 (Stmk. GeoLT 2005), LGBl. 82 idF LGBl. 110/2006, gefassten selbstständigen Antrag berichtete der Ausschuss für Gemeinden, dass der vom Ausschuss für Petitionen eingesetzte Unterausschuss "Brandschutz bei Hochhäusern" in seiner Sitzung am 7. November 2007 den Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Steiermärkische Baugesetz und das Steiermärkische Feuerpolizeigesetz 1985 geändert werden, beschlossen hat. "Der beiliegende Gesetzentwurf" entspreche "dem Mehrheitswillen des Unterausschusses". In seinem schriftlichen Bericht stellte der Ausschuss für Gemeinden an den Landtag den Antrag, die Änderung des Stmk. BauG und des Stmk. FeuerpolizeiG 1985 im Sinne des beigeschlossenen Gesetzentwurfes zu beschließen. 3.4. In seinem gemäß §22 der Geschäftsordnung des Steiermärkischen Landtages 2005 (Stmk. GeoLT 2005), LGBl. 82 in der Fassung Landesgesetzblatt 110 aus 2006,, gefassten selbstständigen Antrag berichtete der Ausschuss für Gemeinden, dass der vom Ausschuss für Petitionen eingesetzte Unterausschuss "Brandschutz bei Hochhäusern" in seiner Sitzung am 7. November 2007 den Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Steiermärkische Baugesetz und das Steiermärkische Feuerpolizeigesetz 1985 geändert werden, beschlossen hat. "Der beiliegende Gesetzentwurf" entspreche "dem Mehrheitswillen des Unterausschusses". In seinem schriftlichen Bericht stellte der Ausschuss für Gemeinden an den Landtag den Antrag, die Änderung des Stmk. BauG und des Stmk. FeuerpolizeiG 1985 im Sinne des beigeschlossenen Gesetzentwurfes zu beschließen.

Zur Begründung des Gesetzentwurfes führte der Ausschuss aus:

"Der vorliegende Entwurf soll die bestehende und vielfach kritisierte Überregulierung auf dem Gebiet des Brandschutzes bei Hochhäusern und die hohe finanzielle Belastung der HochhausbewohnerInnen durch Anpassungen der Häuser an den neuesten brandschutztechnischen Stand beenden. Gleichzeitig wird damit die steirische Rechtslage an die Situation in den anderen Bundesländern angeglichen.

Zu diesem Zweck wird §103 Stmk. BauG aufgehoben. Allfällig nach §103 BauG ergangene Bescheide sind von Amts wegen aufzuheben.

Weiters wird §7 Abs3a Stmk. Feuerpolizeigesetz eingefügt. §7 Abs3 Feuerpolizeigesetz soll auf überwiegend Wohnzwecken dienende Hochhäuser, die bereits über Brandschutzeinrichtungen, die dem Sicherheitsstandard zum Bewilligungszeitpunkt entsprechen bzw. über andere vor Inkrafttreten der Novelle installierte technischen Brandschutzeinrichtungen verfügen, nicht angewendet werden, sofern deren Funktionstüchtigkeit gewährleistet ist. Gleichzeitig wird der Behörde die Möglichkeit eingeräumt, gewisse zusätzliche Brandschutzeinrichtungen nachträglich vorzuschreiben.

Nicht mehr funktionstüchtige Anlagen sind jedenfalls zu ersetzen. Die gewählte Formulierung soll verhindern, dass den Bewohnern die Anschaffung eines, zwar dem allerneuesten technischen Entwicklungsstand entsprechenden aber preislich unerschwinglichen, Ersatzgerätes aufgetragen wird.

Durch die Stichtagsregelung werden die Behörden von zahlreichen Berufungsverfahren entlastet (ca. 100 Berufungen bei der Baubehörde). Mit dem rückwirkenden Datum wird ausgeschlossen, dass sofort neue Vorschreibungen ergehen und so verhindert, dass über die bestehenden und die nach §7 Abs3a vorschreibbaren Anlagen hinaus weitere Anlagen vorgeschrieben werden können.

Allfällig nach §7 Abs3 Feuerpolizeigesetz für Hochhäuser ergangene Bescheide sind amtswegig aufzuheben.

Mit der Regelung, dass allfällig nach §103 Stmk. Baugesetz und §7 Abs3 Stmk. Feuerpolizeigesetz mit Bezug auf die genannten Hochhäuser ergangene Bescheide von Amts wegen an die geänderte Rechtlage anzupassen sind, wird einerseits den Rechtsschutzbedürfnissen der Wohnungseigentümer in den genannten Hochhäusern entsprochen und andererseits eine klare Regelung geschaffen, welche auch die Vorschriften des §68 AVG konkretisiert. Die Regelung verhindert zahlreiche Einzelverfahren aufgrund der neuen Rechtslage und führt damit ebenfalls zu einer Entlastung der Behörden."

3.5. In seiner Sitzung vom 20. November 2007 beschloss der Landtag die oben dargestellte Änderung des Stmk. BauG und des Stmk. FeuerpolizeiG 1985.

4. Die Antragsteller hegen gegen die angefochtenen

Bestimmungen folgende Bedenken:

4.1. Zur Verfassungswidrigkeit des §7 Abs3a

Stmk. FeuerpolizeiG 1985:

Gemäß §7 Abs3a Stmk. FeuerpolizeiG 1985, LGBl. 49 idgF, sind auf bestehende, überwiegend Wohnzwecken dienende Hochhäuser nachträgliche Vorschreibungen nach §7 Abs3 Stmk. FeuerpolizeiG 1985 - mit Ausnahmen - nicht mehr zulässig. Diese Bestimmung sei aus folgenden Gründen verfassungswidrig: Gemäß §7 Abs3a Stmk. FeuerpolizeiG 1985, Landesgesetzblatt 49 idgF, sind auf bestehende, überwiegend Wohnzwecken dienende Hochhäuser nachträgliche Vorschreibungen nach §7 Abs3 Stmk. FeuerpolizeiG 1985 - mit Ausnahmen - nicht mehr zulässig. Diese Bestimmung sei aus folgenden Gründen verfassungswidrig:

4.1.1. Verstoß gegen das Determinierungsgebot:

Der Verfassungsgerichtshof habe in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass die Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe nur dann mit Art18 B-VG vereinbar sei, wenn die Begriffe einen soweit bestimmbaren Inhalt hätten, dass der Rechtsunterworfene sein Verhalten danach einrichten könne und die Anwendung der Begriffe durch die Behörde auf ihre Übereinstimmung mit dem Gesetz überprüft werden könne (zB VfSlg. 6477/1971 mwN; VfSlg. 11.776/1988). Er habe auch die Auffassung vertreten, dass angesichts der unterschiedlichen Lebensgebiete, Sachverhalte und Rechtsfolgen, die Gegenstand und Inhalt gesetzlicher Regelungen sein könnten, ganz allgemein davon auszugehen sei, dass Art18 B-VG einen dem jeweiligen Regelungsgegenstand adäquaten Determinierungsgrad verlange (VfSlg. 13.785/1994, 16.993/2003).

§7 Abs3a Stmk. FeuerpolizeiG 1985 normiere, dass bestimmte "Hochhäuser" vom Anwendungsbereich des §7 Abs3 leg.cit. ausgenommen werden sollten. §7 Abs3a Stmk. FeuerpolizeiG 1985 enthalte jedoch keine Definition des Begriffs "Hochhauses". Ohne eine Erläuterung des Begriffs "Hochhauses" könne der Verfassungsgerichtshof aber nicht überprüfen, ob die Behörden §7 Abs3a Stmk. FeuerpolizeiG 1985 richtig anwenden würden. Der Gesetzgeber gebe nicht den geringsten Anhaltspunkt, welche baulichen Anlagen als "Hochhäuser" zu verstehen seien, ob also beispielsweise bei einem "Hochhaus" auf die Höhe des Hauses oder auf die Anzahl der Stockwerke abzustellen sei. §7 Abs3a Stmk. FeuerpolizeiG 1985 enthalte keinen Verweis auf eine andere landesgesetzliche Bestimmung, mit der der Begriff "Hochhaus" determiniert werde. Ein solcher Verweis sei zwar in §9 Abs6 litf Stmk. FeuerpolizeiG 1985 enthalten, doch stehe diese Bestimmung in keinem Zusammenhang mit den in §7 Abs3 leg.cit. geregelten Maßnahmen (§7 Abs3a Stmk. FeuerpolizeiG 1985 sei im Abschnitt II "Vorkehrungen für die Brandbekämpfung" und §9 Abs6 litf Stmk. FeuerpolizeiG 1985 sei im Abschnitt IV "Feuerbeschau" geregelt). Der Gesetzgeber habe daher schon aus diesem Grund das Determinierungsgebot des Art18 B-VG verletzt. §7 Abs3a Stmk. FeuerpolizeiG 1985 normiere, dass bestimmte "Hochhäuser" vom Anwendungsbereich des §7 Abs3 leg.cit. ausgenommen werden sollten. §7 Abs3a Stmk. FeuerpolizeiG 1985 enthalte jedoch keine Definition des Begriffs "Hochhauses". Ohne eine Erläuterung des Begriffs "Hochhauses" könne der Verfassungsgerichtshof aber nicht überprüfen, ob die Behörden §7 Abs3a Stmk. FeuerpolizeiG 1985 richtig anwenden würden. Der Gesetzgeber gebe nicht den geringsten Anhaltspunkt, welche baulichen Anlagen als "Hochhäuser" zu verstehen seien, ob also beispielsweise bei einem "Hochhaus" auf die Höhe des Hauses oder auf die Anzahl der Stockwerke abzustellen sei. §7 Abs3a Stmk. FeuerpolizeiG 1985 enthalte keinen Verweis auf eine andere landesgesetzliche Bestimmung, mit der der Begriff "Hochhaus" determiniert werde. Ein solcher Verweis sei zwar in §9 Abs6 litf Stmk. FeuerpolizeiG 1985 enthalten, doch stehe diese Bestimmung in keinem Zusammenhang mit den in §7 Abs3 leg.cit. geregelten Maßnahmen (§7 Abs3a Stmk. FeuerpolizeiG 1985 sei im Abschnitt römisch II "Vorkehrungen für die Brandbekämpfung" und §9 Abs6 litf Stmk. FeuerpolizeiG 1985 sei im Abschnitt römisch IV "Feuerbeschau" geregelt). Der Gesetzgeber habe daher schon aus diesem Grund das Determinierungsgebot des Art18 B-VG verletzt.

Ein Verstoß gegen das Determinierungsgebot liege aber auch deshalb vor, weil der Gesetzgeber nicht darlege, wann ein Hochhaus "überwiegend Wohnzwecken" diene. Der Beurteilungsmaßstab bleibe bei dieser Bestimmung völlig im Dunkeln. Es sei nicht ersichtlich, ob auf die Anzahl der Bewohner oder auf die Anzahl der Wohnungen oder auf die Anzahl der Fläche, die als Wohnung gewidmet sei oder vielleicht sogar nur auf die Dauer des Aufenthaltes (zB keine Anwendung des §7 Abs3 Stmk. FeuerpolizeiG 1985 nur bei Hochhäusern mit Ferienwohnungen) abzustellen sei und ob mit "überwiegend" eine einfache oder qualifizierte Mehrheit gemeint sei. Anzumerken sei in diesem Zusammenhang aber auch, dass das Stmk. BauG sowohl den Begriff "Wohnung" (§4 Z60 Stmk. BauG) als auch den Begriff "Wohnraum" (§4 Z59 Stmk. BauG) kennt und Letzterer als "Aufenthaltsräume in Wohnungen" definiert werde. Aufenthaltsräume seien nach §4 Z4 Stmk. BauG Räume, die zum ständigen oder längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt seien, also beispielsweise auch Arbeits- und Büroräume. Sohin sei auch unklar, ob beim "überwiegenden Wohnzweck" Arbeits- und Büroräume mit zu berücksichtigen seien.

4.1.2. Verstoß gegen den Gleichheitssatz:

Die Bestimmung des §7 Abs3 Stmk. FeuerpolizeiG 1985 räume der Behörde die Möglichkeit ein, im Interesse der Brandsicherheit, dem Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigten einer baulichen Anlage bestimmte, im Gesetz genau definierte Brandschutzmaßnahmen mit schriftlichem Bescheid aufzutragen. Die Behörde sei dazu nur dann berechtigt, wenn offenkundig wegen der besonderen Beschaffenheit oder des besonderen Verwendungszweckes der baulichen Anlage die Vorschreibung unter Bedachtnahme der baulichen Gegebenheiten erforderlich und wirtschaftlich zumutbar sei.

Der Verwaltungsgerichtshof habe sich in zahlreichen Erkenntnissen mit dieser Bestimmung auseinandergesetzt und festgehalten, dass die Bestimmung die Behörde ermächtige, Maßnahmen aufzutragen, die eine Brandkatastrophe hintanhalten und somit dem Schutz von Leib und Leben der Bewohner des Gebäudes, aber auch dem Schutz des Gebäudes als Ganzem dienen sollten (zB VwGH 27.2.1998, 97/06/0195). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.11.1997, 94/06/0255) enthalte das Gesetz auch ausdrücklich die in der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts für hoheitliche Eingriffe im allgemeinen entwickelte Voraussetzung der Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme, da die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit einer Maßnahme als Ausprägung dieses Verhältnismäßigkeitsprinzips verstanden werden könne (Hinweis VfSlg. 5923/1969, 13.587/1993, VfGH 3.2.1995, V135/94 und V148/94 sowie VwGH 20.2.1997, 93/06/0230).

Der einfache Gesetzgeber könne grundsätzlich frei bestimmen, welche Ziele er als öffentliche Anliegen aufgreife, und er habe in diesem Zusammenhang auch über die Zweckmäßigkeit und Sachlichkeit der getroffenen Regelungen zu entscheiden. Doch normierten Art2 StGG und Art7 Abs1 B-VG einen allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, wonach ohne irgendwelche sachlichen Einschränkungen jedes staatliche Handeln den Maximen der Gleichbehandlung und Sachlichkeit unterworfen sei. Danach dürfe der Gesetzgeber nicht in unsachlicher Weise differenzieren und müsse Rechtsfolgen in gleicher Weise ausgestalten, wenn es sich um "gleiche" (vergleichbare) Sachverhalte handle.

§7 Abs3a Stmk. FeuerpolizeiG 1985 unterscheide bei der Anwendung des §7 Abs3 Stmk. FeuerpolizeiG 1985 zwischen Hochhäusern, die überwiegend Wohnzwecken dienten und Hochhäusern, die nicht überwiegend Wohnzwecken dienten. Bei Hochhäusern, die nicht überwiegend Wohnzwecken dienten, sollten Maßnahmen, die im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Brandkatastrophe hintanhalten sollten und somit dem Schutz von Leib und Leben der Benützer des Gebäudes, aber auch dem Schutz des Gebäudes als Ganzem dienten, nicht genauso zulässig sein, wie bei Hochhäusern, die überwiegend Wohnzwecken dienten.

Für diese Ungleichbehandlung fehle jegliche sachliche Rechtfertigung. Auch in Hochhäusern, die nicht überwiegend Wohnzwecken dienten, hielten sich Bewohner auf, die dort ständig wohnten und daher schutzbedürftig seien. Es sei sachlich nicht gerechtfertigt, dass diese Menschen einem schlechteren Schutz ausgesetzt seien, nur weil das Hochhaus "nicht überwiegend" zu Wohnzwecken genützt werde.

Es sei sachlich auch nicht zu rechtfertigen, dass Hochhauseigentümer, die durch die Vermietung von Wohnungen Miete einnehmen würden, willkürlich gerade soviel Wohnungen vermieten könnten, dass der Schutz des §7 Abs3 Stmk. FeuerpolizeiG 1985 nicht gegeben sei. Sohin führe die Regelung dazu, dass der Schutz von Leib und Leben aber auch des Eigentums von Mietern den ökonomischen Interessen der Hauseigentümer weichen müsse.

Sachlich gerechtfertigt sei die Ungleichbehandlung auch nicht auf Grund der Erwägungsgründe, die den Gesetzgeber zur Erlassung des §7 Abs3a Stmk. FeuerpolizeiG 1985 veranlasst hätten. Aus der "Einl.Zahl 354/1" der XV. Gesetzgebungsperiode des Steiermärkischen Landtags sei zu entnehmen, dass die Novelle LGBl. 6/2008 eine aus rechtsstaatlicher Sicht grundsätzlich verpönte Anlassgesetzgebung darstelle. Denn Beweggrund für die Novelle des Stmk. FeuerpolizeiG 1985 und des Stmk. BauG sei der Vorwurf von Vertretern einer "Hochhaus-Initiative" gewesen, dass der Leiter der Feuerpolizei-Graz die geltenden Gesetzesbestimmungen nicht "kostenbewusst" anwende. Abgesehen davon, dass das Gewinnmaximierungsstreben von Hauseigentümern keine sachliche Rechtfertigung für eine Verschlechterung des Schutzes von Leib und Leben sowie des Eigentums von Mietern darstellen könne, sei darauf zu verweisen, dass bereits §7 Abs3 Stmk. FeuerpolizeiG 1985 ausdrücklich die wirtschaftliche Zumutbarkeit der zu treffenden Maßnahmen verlange und daher den Hauseigentümern die Möglichkeit offen stehe, die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen beim Verwaltungsgerichtshof überprüfen zu lassen. Der Verwaltungsgerichtshof habe schon mehrfach über die Anwendung des §7 Abs3 Stmk. FeuerpolizeiG 1985 erkannt, jedoch den Vorwurf der Unverhältnismäßigkeit stets als unbegründet abgewiesen (VwGH 28.3.2006, 2002/06/0157; VwGH 14.7.2005, 2004/06/0021; VwGH 20.4.2004, 2002/06/0202; VwGH 27.2.1998, 97/06/0196; VwGH 22.1.1998, 97/06/0177). Sachlich gerechtfertigt sei die Ungleichbehandlung auch nicht auf Grund der Erwägungsgründe, die den Gesetzgeber zur Erlassung des §7 Abs3a Stmk. FeuerpolizeiG 1985 veranlasst hätten. Aus der "Einl.Zahl 354/1" der römisch XV. Gesetzgebungsperiode des Steiermärkischen Landtags sei zu entnehmen, dass die Novelle Landesgesetzblatt 6 aus 2008, eine aus rechtsstaatlicher Sicht grundsätzlich verpönte Anlassgesetzgebung darstelle. Denn Beweggrund für die Novelle des Stmk. FeuerpolizeiG 1985 und des Stmk. BauG sei der Vorwurf von Vertretern einer "Hochhaus-Initiative" gewesen, dass der Leiter der Feuerpolizei-Graz die geltenden Gesetzesbestimmungen nicht "kostenbewusst" anwende. Abgesehen davon, dass das Gewinnmaximierungsstreben von Hauseigentümern keine sachliche Rechtfertigung für eine Verschlechterung des Schutzes von Leib und Leben sowie des Eigentums von Mietern darstellen könne, sei darauf zu verweisen, dass bereits §7 Abs3 Stmk. FeuerpolizeiG 1985 ausdrücklich die wirtschaftliche Zumutbarkeit der zu treffenden Maßnahmen verlange und daher den Hauseigentümern die Möglichkeit offen stehe, die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen beim Verwaltungsgerichtshof überprüfen zu lassen. Der Verwaltungsgerichtshof habe schon mehrfach über die Anwendung des §7 Abs3 Stmk. FeuerpolizeiG 1985 erkannt, jedoch den Vorwurf der Unverhältnismäßigkeit stets als unbegründet abgewiesen (VwGH 28.3.2006, 2002/06/0157; VwGH 14.7.2005, 2004/06/0021; VwGH 20.4.2004, 2002/06/0202; VwGH 27.2.1998, 97/06/0196; VwGH 22.1.1998, 97/06/0177).

Die Bestimmung gefährde aber nicht nur die in Hochhäusern aufhältigen Menschen, sondern auch die Angehörigen der Feuerwehren. Zwar habe §103 Stmk. BauG teilweise - systemwidrig, weil nicht dorthin gehörend - Eingang in §7 Abs3a Stmk. FeuerpolizeiG 1985 gefunden, so dass Brandschutztüren zwischen Erdgeschoß und Keller sowie brandhemmende Türen zu den Wohnungen vorgeschrieben werden könnten, doch seien diese Vorschreibungen nicht geeignet, eine Ausbildung des Treppenhauses als eigenen Brandabschnitt zu ersetzen, da zum Beispiel die brandbeständige Abschottung von Schächten, Kabelkanälen u. dgl. nicht vorgeschrieben werden könne. Damit sei wiederum die möglichst gefahrfreie Flucht der Menschen im Brandfall gefährdet. Dazu komme, dass durch die Aufhebung des §103 Stmk. BauG keine Überdruckbelüftungsanlage und keine brandfallgesteuerte Brandmeldeanlage mehr vorgeschrieben werden könne, womit die Rauchfreihaltung des Treppenhauses insgesamt nicht gewährleistet sei.

4.2. Zur Verfassungswidrigkeit des Art1 Z2 des Gesetzes vom 20. November 2007, mit dem das Steiermärkische Baugesetz und das Steiermärkische Feuerpolizeigesetz 1985 geändert werden (LGBl. 6/2008): 4.2. Zur Verfassungswidrigkeit des Art1 Z2 des Gesetzes vom 20. November 2007, mit dem das Steiermärkische Baugesetz und das Steiermärkische Feuerpolizeigesetz 1985 geändert werden Landesgesetzblatt 6 aus 2008,):

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes habe es sich bei der Regelung des §103 Stmk. BauG um eine sogenannte unechte "Kann-Bestimmung" gehandelt. Die Behörde sei verpflichtet gewesen, wenn sie festgestellt habe, dass die bei bestehenden Hochhäusern für die Sicherheit oder Gesundheit der Bewohner getroffenen Vorkehrungen unzulänglich seien oder nach den Regeln der Technik und der technischen Entwicklung nicht mehr ausreichten, in Form eines baupolizeilichen Auftrages gemäß §39 Stmk. BauG entsprechende Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit der Bewohner eines Hochhauses anzuordnen (VwGH 28.3.2006, 2002/06/0157).

Die Aufhebung des §103 Stmk. BauG durch Art1 Z2 der Novelle LGBl. 6/2008 sei aus folgenden Gründen verfassungswidrig: Die Aufhebung des §103 Stmk. BauG durch Art1 Z2 der Novelle Landesgesetzblatt 6 aus 2008, sei aus folgenden Gründen verfassungswidrig:

Zunächst liege wieder ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor, weil das Gesetz ohne sachliche Rechtfertigung eine Ungleichbehandlung vorsehe. Durch die Aufhebung des §103 Stmk. BauG würden alle Bescheidempfänger, die in rechtswidriger Weise vorgeschriebene Maßnahmen der Behörde noch nicht umgesetzt hätten, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wären, im Vergleich zu denen, die die Bescheide in rechtskonformer Weise erfüllt hätten, begünstigt. Dies führe zu einer sachlich nicht rechtfertigbaren Begünstigung von "Rechtsverweigerern". Bereits aus diesem Grund müsste Art1 Z2 des Gesetzes vom 20. November 2007, mit dem das Steiermärkische Baugesetz und das Steiermärkische Feuerpolizeigesetz 1985 geändert werden, wegen des Verstoßes gegen den Gleichheitssatz als verfassungswidrig aufgehoben werden.

Der Verfassungsgerichtshof habe aus dem Gleichheitsgrundsatz aber auch ein allgemeines und umfassendes verfassungsrechtliches Sachlichkeitsgebot abgeleitet, dem jedes Staatshandeln entsprechen müsse, auch wenn es gar nicht mehr um einen Vergleich unterschiedlicher Regelungen gehe (VfSlg. 13.781/1994). Für den Entfall des §103 Stmk. BauG gebe es aus denselben wie bereits beim §7 Abs3a Stmk. FeuerpolizeiG 1985 angeführten Gründen keine sachliche Rechtfertigung. Der Verwaltungsgerichtshof habe in allen bisher ergangenen Erkenntnissen zu §103 Stmk. BauG den Aspekt der Zumutbarkeit eingehend geprüft und den Vorwurf der Unverhältnismäßi

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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