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19/05 Menschenrechte;Norm
FrG 1993 §17 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des J in L, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 23. März 1994, Zl. St 255-2/93, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 23. März 1994 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen indischen Staatsangehörigen, gemäß § 17 Abs. 1 iVm § 15 Abs. 1 Z. 1 und 2 des Fremdengesetzes-FrG, BGBl. Nr. 838/1992, die Ausweisung verfügt.
Die belangte Behörde nahm als erwiesen an, daß der Beschwerdeführer am 8. August 1992 aus Ungarn kommend, ohne im Besitz eines österreichischen Sichtvermerkes gewesen zu sein und ohne sich der Grenzkontrolle gestellt zu haben, in das Bundesgebiet eingereist sei. Auch in der Folge sei ihm weder ein Sichtvermerk noch eine Aufenthaltsberechtigung (nach dem Aufenthaltsgesetz) erteilt worden. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Beteiligung an einer Handelsgesellschaft, geordnete Wohnsitzverhältnisse und ein entsprechender Versicherungsschutz seien nicht als Umstände zu werten, die das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers i.S. des § 19 FrG beträfen. Die Ehegattin und die zwei Kinder des Beschwerdeführers lebten in Indien; in Österreich halte sich lediglich ein Cousin des Beschwerdeführers auf. Aber selbst wenn ein Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers vorliegen sollte, wäre seine Ausweisung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art.8 Abs.2 MRK) dringend geboten. Auf Verhältnisse, die vom Beschwerdeführer während seines unrechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich geschaffen worden seien, könne nicht (zu seinen Gunsten) Rücksicht genommen werden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer räumt ausdrücklich ein, daß er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, meint jedoch, daß "in Anwendung der §§ 19 und 20 Fremdengesetz ein Ausweisungsbescheid wegen unzulässigen Eingriffes in mein Privat- und Familienleben nicht (hätte) erfolgen dürfen". Aufgrund seiner "Firmenbeteiligung", seiner geordneten Wohnsitzverhältnisse und des Bestehens eines entsprechenden Kranken- und Unfallversicherungsschutzes sei es keinesfalls erforderlich, ihn aus Österreich auszuweisen, um den Zielen des Art. 8 Abs. 2 MRK zu entsprechen. Auch hätte die in § 20 FrG angeordnete Interessenabwägung jedenfalls zu seinen Gunsten ausschlagen müssen.
2. Was das zuletzt genannte Argument anlangt, so genügt der Hinweis darauf, daß der im Beschwerdefall maßgebende § 17 Abs.1 FrG zwar eine Bedachtnahme auf § 19 FrG, nicht jedoch auch auf § 20 (Abs. 1) leg. cit. vorsieht.
Mit der Behauptung, es sei im Fall der Ausweisung seine "wirtschaftliche Existenzgrundlage" durch Beeinträchtigung seiner "beruflichen Aktivitäten" im Rahmen einer (näher bezeichneten) Handelsgesellschaft gefährdet, vermag der Beschwerdeführer in Anbetracht seines kurzen und zur Gänze unerlaubten Aufenthaltes in Österreich keinen im Grunde des § 19 FrG relevanten Eingriff in sein Privatleben darzutun. Von daher gesehen war nicht mehr zu prüfen, ob die Ausweisung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist.
3. Von daher gesehen ist der Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe es unterlassen, den in bezug auf § 19 FrG maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und die Zulässigkeit der Ausweisung nach dieser Gesetzesstelle "plausibel" zu begründen, der Boden entzogen.
4. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
5. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994180213.X00Im RIS seit
20.11.2000