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L81705 Baulärm Salzburg;Norm
AVG §52;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Müller, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über die Beschwerde des F in P, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 15. November 1993, Zl. 1/02-25.345/16-1993, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag (mitbeteiligte Partei: M Gesellschaft m.b.H. in P, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in S), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit einer am 9. April 1992 bei der Bezirkshauptmannschaft eingegangenen Eingabe beantragte der Beschwerdeführer, behördliche Maßnahmen gemäß § 16 des Baupolizeigesetzes zu setzen. Der Antrag wurde damit begründet, daß der mitbeteiligten Partei mit Bescheid der Ortsgemeinde P vom 2. März 1978 die Baubewilligung für die Errichtung einer Lagerhalle mit Wohngebäude und Doppelgarage auf Grundstück Nr. 1105 u.a. KG Y erteilt worden sei. Diese Bewilligung sei mit der Auflage verbunden, daß die Verhandlungsschrift, Baubeschreibung und Pläne einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildeten. Punkt 2 der Verhandlungsschrift laute:
"Der Bau ist nach dem genehmigten Projekt ... auszuführen." Der Lageplan zum genehmigten Projekt sehe vor, daß zum Nachbargrundstück Nr. 143/3 KG Y, das im Alleineigentum des Beschwerdeführers stehe, ein Mindestabstand von 2,50 m eingehalten werde. Eine Nachmessung des geringsten Nachbarabstandes zwischen dem bestehenden Lagerhallenbau und dem Grundstück des Beschwerdeführers habe nunmehr ergeben, daß die mitbeteiligte Partei selbst den genehmigten Nachbarabstand von 2,50 m um 0,25 m unterschritten habe. Diesem Antrag waren einige Kopien beigelegt. Mit Eingabe vom 28. April 1992 wiesen die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers darauf hin, daß der Beschwerdeführer Anfang April 1992 eine schriftliche Eingabe an die Bezirkshauptmannschaft, verbunden mit einem Antrag gemäß § 16 des Baupolizeigesetzes eingebracht habe, welchem bisher noch nicht entsprochen worden sei. Wegen der rechtswidrigen Unterschreitung des Nachbarabstandes zur Liegenschaft des Beschwerdeführers sowie aufgrund des Widerspruches der vorgenommenen Bebauung zur Flächenwidmung könne lediglich die Beseitigung des konsenswidrigen Bauwerkes Gegenstand eines baupolizeilichen Auftrages sein. Aufgrund der eindeutigen und aktenkundigen Sach- und Rechtslage dürfe namens der Mandantschaft nochmals um die unverzügliche Veranlassung des baupolizeilichen Auftrages gemäß § 16 des Baupolizeigesetzes ersucht werden; der Mitbeteiligten sei die unverzügliche Beseitigung dieses konsenswidrig errichteten Objektes aufzutragen.
Aufgrund eines Antrages der mitbeteiligten Partei um Bewilligung der baulichen Abänderung der gegenständlichen Lagerhalle wurde mit Kundmachung vom 11. Mai 1992 eine mündliche Verhandlung für den 3. Juni 1992 anberaumt, zu der auch der Beschwerdeführer als Anrainer geladen wurde. Mit Eingabe vom 18. Mai 1992 beantragte der Beschwerdeführer, zu dieser Verhandlung einen vermessungstechnischen Amtssachverständigen beizuziehen. Von der Mitbeteiligten sei eine Grenzfeststellung durch D.I. M.T. vorgelegt worden, es sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, daß der tatsächliche Abstand der Lagerhalle bis zum Grundstück des Beschwerdeführers nach dieser Grenzfeststellung 2,53 m betrage. Das Vermessungsbüro sei aber ausschließlich im Auftrag der mitbeteiligten Partei eingeschritten, es handle sich daher um ein Privatgutachten. In der Verhandlung Juni 1992 wurde festgehalten, daß der vermessungstechnische Amtssachverständige der Salzburger Landesregierung aufgrund der im Vermessungsamt vorliegenden Unterlagen die strittige Grenze in Anwesenheit des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei zurückstecken werde. Das bau- und gewerbebehördliche Bewilligungsverfahren wurde ausgesetzt.
Am 14. Juli 1992 nahm der vermessungstechnische Amtssachverständige eine Rekonstruktion der Grenze des Grundstückes 143/3 zur Liegenschaft der Mitbeteiligten vor. Zusammengefaßt kam er zu dem Schluß, daß der Abstand des Grenzpunktes 6009 unter Hinweis auf den § 4 Abs. 2 lit. 3 der Vermessungsordnung richtig sei. Es bestehe somit kein Zweifel, daß der Abstand des Grenzpunktes 6009 - ob klaffungsfrei gemacht oder nicht - und des nordwestlichen Eckes 6013 (des Lagerhauses der mitbeteiligten Partei) 2,52 m betrage. Dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, der dazu - zusammengefaßt - feststellte, die gemeinsame Grundgrenze sei in der Natur in Form der Einfriedung des Garagenvorplatzes und einer einzelnen Zaunsäule vorhanden und für jedermann seit 1961 erkennbar. Der Amtssachverständige habe es unterlassen, den Mindestabstand der Lagerhalle zur Grundgrenze festzustellen. Die Garage sei nämlich 25 cm von der Grundstücksgrenze entfernt; wenn nun bei irgendwelchen Vermessungsvorgängen ein Knick im Bereich der Garage mit der Bezeichnung Grenzpunkt 6009 angenommen und kartiert werde, so vermöge diese Annahme die tatsächlichen Eigentums- und Besitzgrenzen nicht zu ändern. Der Beschwerdeführer selbst werde einen vermessungstechnischen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragen.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 20. Jänner 1993 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Beseitigung der Lagerhalle abgewiesen. Begründet wurde die Abweisung damit, daß als Ergebnis der Vermessung feststehe, daß zwischen Grenzabstand des Grundstückes des Beschwerdeführers und der Lagerhalle ein Abstand von 2,52 m eingehalten werde.
Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung hat die belangte Behörde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift, ebenso wie die mitbeteiligte Partei, die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Beschwerdeführer erstattete eine Replik zur Gegenschrift der belangten Behörde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 16 Abs. 3 des Baupolizeigesetzes - BauPolG 1973, LGBl. Nr. 117/1973 idF LGBl. Nr. 100/1992 hat die Baubehörde dem Eigentümer und allenfalls auch dem Veranlasser dann, wenn eine bauliche Anlage ohne Bewilligung ausgeführt ist oder ihre Bewilligung nachträglich aufgehoben worden ist, aufzutragen, die bauliche Anlage binnen einer angemessenen Frist zu beseitigen. Nach Abs. 6 dieser Bestimmung steht dem in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzten Nachbar das Recht auf Antragstellung auf behördliche Maßnahmen nach Abs. 1 bis 4 und die Parteistellung in diesem Verfahren zu, wenn durch eine bescheidwidrige oder nicht bewilligte Ausführung einer baulichen Maßnahme gegen eine Bestimmung betreffend Abstände zu der Grenze des Bauplatzes oder zu anderen Bauten verstoßen wird. Auf den Beschwerdefall bezogen bedeutet dies, daß dem Beschwerdeführer sowohl das Recht der Antragstellung auf behördliche Maßnahmen als auch die Parteistellung in diesem Verfahren zukommt. Gegenstand des Verfahrens kann aber nur die bescheidwidrige oder nicht bewilligte Ausführung der baulichen Maßnahme sein. Der Baubewilligungsbescheid vom 2. März 1978, mit dem die Bewilligung zur Errichtung der gegenständlichen Lagerhalle erteilt wurde, bezieht sich auf die Verhandlungsschrift vom 20. Dezember 1977 und die in dieser Verhandlung vorgelegten Pläne. Nach dem dieser Verhandlung zugrundeliegenden Plan Nr. 2 des D.I. J. A, gezeichnet am 14.7.1977, beträgt der geringste Abstand zwischen der Lagerhalle und der Grundgrenze des Grundstückes des Beschwerdeführers 2,50 m, in der Verhandlung selbst wurde festgelegt, daß der Abstand zum Grundstück Nr. 143/3 2,50 m zu betragen habe.
Der während des Verwaltungsverfahrens herangezogene vermessungstechnische Amtssachverständige kam in seinem Gutachten vom 14.Juli 1992 nach eingehender Darlegung der verwendeten Unterlagen und vorgenommener eigener Vermessung zu dem Schluß, daß der Abstand des Grenzpunktes von der Liegenschaft des Beschwerdeführers zum nordwestlichen Eck des Lagerhauses der mitbeteiligten Partei 2,52 m beträgt. Der von der mitbeteiligten Partei herangezogene Konsulent für Vermessungswesen ermittelte einen Abstand von 2,53 m. Den vermessungstechnischen Feststellungen ist der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten; die in der Natur bestehende "Besitz- und Eigentumsgrenze" ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht Grundlage des Verwaltungsverfahrens in der Frage, ob die Lagerhalle entsprechend der Baubewilligung vom 2. März 1978 errichtet wurde. Die belangte Behörde konnte aufgrund der Feststellungen des vermessungstechnischen Amtssachverständigen zu Recht annehmen, daß der Abstand der Lagerhalle zu der, entsprechend den Grundsätzen der Vermessungstechnik ermittelten Grundgrenze nicht weniger als 2,50 m beträgt. Der Beschwerdeführer ist daher durch den angefochtenen Bescheid in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt worden, weshalb seine Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Gutachten Parteiengehör ParteieneinwendungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993060257.X00Im RIS seit
20.11.2000