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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Stmk 1968 §63 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über die Beschwerde des A in G, vertreten durch Dr. U, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Jänner 1991, Zl. 03-12 Sche 47-91/27, betreffend Bestrafung nach der Steiermärkischen Bauordnung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Graz vom 19. September 1990, Zl. A 17-St-2.630/1990-2, wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe zu verantworten, daß die Firma S Ges.m.b.H. in G bestimmte näher bezeichnete Baumaßnahmen ohne baubehördliche Bewilligung auf dem Grundstück H-Gasse 10 gesetzt habe; nach dem Spruch des Straferkenntnisses hatte der Beschwerdeführer dadurch die §§ 73 iVm § 63 Abs. 2 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 idgF verletzt.
Mit einem Berichtigungsbescheid vom 29. November 1990 wurde das genannte Straferkenntnis gemäß § 62 Abs. 4 AVG dahingehend berichtigt, daß es nicht zu lauten habe: "H-Gasse 10", sondern "H-Gasse 8".
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung. Die Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung (belangte Behörde) vom 22. Jänner 1991 hinsichtlich des Schuldspruches abgewiesen, jedoch die Strafe von S 50.000,-- auf S 15.000,-- herabgesetzt. Weiters wurde der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dahingehend abgeändert, "daß die bewilligungspflichtigen Bauarbeiten nicht in der H-Gasse 10 sondern in der H-Gasse 8 stattgefunden haben". Der Berufung des Beschwerdeführers gegen den genannten Berichtigungsbescheid wurde gleichzeitig Folge gegeben.
Nach dem Spruch des Berufungsbescheides hat der Beschwerdeführer als strafrechtlicher Verantwortlicher (§ 9 VStG 1950) "die Vorschriften des § 73 iVm § 63 Abs. 2 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 verletzt".
Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde, in der diese die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte, erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid u.a. in dem sich aus § 44a Z 2 VStG ergebenden Recht verletzt, nur durch ein den Anforderungen des § 44a VStG entsprechendes Straferkenntnis, welches insbesondere die Verwaltungsvorschrift anführt, die durch die Tat verletzt sein soll, bestraft zu werden.
Der Beschwerdeführer ist mit diesem Vorbringen im Recht:
Gemäß § 44a VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, u.a. (Z 2) "die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist" zu enthalten.
Im Beschwerdefall haben die Verwaltungsbehörden sowohl in erster Instanz als auch in zweiter Instanz nach der Tatumschreibung durch die Wiedergabe konkreter Bauführungen dem Beschwerdeführer vorgeworfen, § 73 iVm § 63 Abs. 2 Steiermärkische Bauordnung 1968 verletzt zu haben.
§ 73 Abs. 1 Steiermärkische Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 54/1992 lautet:
"(1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 2 bis 5, 7 bis 9, 11, 12, 14 bis 16, 18 bis 58, 63 bis 65, 67 bis 70 sowie die Nichtbefolgung der in Bescheiden der Baubehörden getroffenen Anordnungen und erteilten Auflagen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu S 200.000,-- oder Arrest bis zu 6 Wochen zu bestrafen. Beide Strafen können, wenn erschwerende Umstände oder eine Wiederholung der Übertretung es erfordern, auch nebeneinander verhängt werden. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Arreststrafe bis zu 6 Wochen".
§ 63 Abs. 2 Stmk BauO lautet:
"(2) Der Bauführer ist für die fachtechnische, bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Ausführung des Baues verantwortlich".
§ 63 Abs. 2 Stmk Bauordnung 1968 enthält demnach (iVm § 73 Abs. 1) ein globales Gebot, nämlich jenes, daß der Bauführer für die "fachtechnische, bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Ausführung des Baues verantwortlich" ist.
Die Anordnung, daß der Bauführer für die den Bauvorschriften entsprechende Ausführung des Baues verantwortlich ist, entspricht den §§ 9 VStG und 39 iVm 370 Abs. 2 GewO, denenzufolge einerseits bei juristischen Personen die zur Vertretung nach außen befugten Organe für die Einhaltung der Verwaltungs(straf)bestimmungen verantwortlich sind (§ 9 VStG) bzw. andererseits der gewerberechtliche Geschäftsführer für die Einhaltung der gewerberechtlichen (Straf)Bestimmungen verantwortlich ist.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30. Jänner 1990, Zl. 89/18/0008, verstärkter Senat, ausgesprochen hat, ist es im Falle der strafrechtlichen Verantwortlichkeit gemäß § 9 VStG nicht erforderlich, im Spruch des Straferkenntnisses § 9 VStG zu zitieren (in gleichem Sinne Verwaltungsgerichtshof vom 19. März 1990, Zl. 89/17/0139; davon unabhängig ist es nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aber auch nicht rechtswidrig, nicht zwingend erforderliche Angaben in den Spruch des Erkenntnisses aufzunehmen). Nach dem oben genannten Erkenntnis eines verstärkten Senates ist es nicht rechtswidrig, wenn im Straferkenntnis nur die Gebots- oder Verbotsnorm angeführt wird, unter die die Tat nach § 44a Z 1 VStG zu subsumieren ist. Daraus folgt aber auch, daß diese Gebots- oder Verbotsnorm jedenfalls im Spruch des Bescheides zu zitieren ist, um den Anforderungen des § 44a Z 2 VStG zu entsprechen (vgl. in diesem Sinne zu § 44a Z 2 VStG grundlegend das hg. Erkenntnis vom 19. September 1984, Slg. 11 525 A, verstärkter Senat).
Wie der Verwaltungsgerichtshof weiters zu ebenfalls mit der vorliegenden Norm vergleichbaren Straftatbeständen, in denen die Nichtbeachtung von Verordnungsbestimmungen oder von Auflagen in Bescheiden unter Strafsanktion gestellt wird, wiederholt ausgesprochen hat, ist etwa die Anführung der nicht beachteten Auflagen aus einem Bescheid konkret erforderlich, um dem Gebot des § 44a Z 2 VStG zu entsprechen. Die Anführung jener Strafnorm allein, die die Mißachtung der Verordnungsbestimmungen oder der Auflagen unter Strafe stellt, erfüllt nicht die Anforderungen des § 44a Z 2 VStG (z.B. Erkenntnis vom 19. Jänner 1988, Zl. 86/04/0156 bis 0159).
In gleicher Weise muß bei der vorliegenden Strafdrohung im Straferkenntnis angegeben werden, welche Punkte einer Bewilligung nicht eingehalten wurden bzw. gegen welche Bauvorschriften verstoßen wurde.
Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grunde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Auf die weiteren Beschwerdeausführungen zu der Frage, welche Rolle die Angabe "H-Gasse 10" im erstinstanzlichen Erkenntnis spielt, bzw. auf den Einwand, daß der Beschwerdeführer angegeben habe, daß für die Baumaßnahmen B verantwortlich sei, ist somit nicht mehr einzugehen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Mängel im Spruch Mängel im Spruch Nichtangabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch Divergenzen Spruch Begründung Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der TatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991060054.X00Im RIS seit
20.11.2000