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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GewO 1973 §83;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der XY-Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, der gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 4. Februar 1994, Zl. 315.329/2-III/A/2a/93, betreffend Auftrag gemäß § 83 GewO 1973, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 4. Februar 1994 wurde der Beschwerdeführerin unter Anwendung der Bestimmung des § 83 GewO 1973 u.a. mit dem Ziel, das Ausmaß der Verunreinigungen des Bodens mit chlorierten Kohlenwasserstoffen im Bereich eines ehemaligen Putzereibetriebes festzustellen, bestimmte Untersuchungs- und für den Fall der Überschreitung eines Meßwertes von 10 mg halogenierter Kohlenwasserstoffe pro m3 abgesaugter Bodenluft, die Vornahme einer Bodensanierung aufgetragen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur
hg. Zl. 94/04/0060 protokollierte Beschwerde, mit der der Antrag verbunden ist, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung dieses Antrages bringt die Beschwerdeführerin vor, wie sich aus ihrem Beschwerdevorbringen ergebe, sei die Frage der Innehabung der Betriebsanlage strittig. Damit sei aber auch die Frage des Adressaten des bekämpften Bescheides unklar. Die Behauptung einer Gefährdung im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO 1973 beruhe lediglich auf Spekulationen und Annahmen. Die Durchführung der bescheidmäßigen Auflagen sei mit einem in die Millionen gehenden Geldaufwand verbunden. Wenn noch nicht sicher sei, ob diese Auflagen überhaupt rechtens seien, sowie, falls sie rechtens seien, wen diese Auflagen träfen, erscheine eine sofortige Vollziehung des bekämpften Bescheides untunlich und für die Beschwerdeführerin wirtschaftlich nicht vertretbar. Andererseits stünden der Gewährung einer aufschiebenden Wirkung nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde betreffenden Verfahren die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen. Vom angefochtenen Bescheid ausgehend, kann aber als notorisch angenommen werden, daß in den Boden eingedrungene halogenierte Kohlenwasserstoffe eine Gefahr insbesondere für die Genießbarkeit des Grundwassers darstellen, sodaß eine rasche Feststellung solcher Verunreinigungen und eine alsbaldige allfällige Sanierung des Bodens geboten erscheint.
Da somit der Zuerkennung der beantragten aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Hinblick auf die mit einem weiteren Zuwarten mit den Untersuchungs- und allfälligen Sanierungsmaßnahmen verbundene Gefahr einer Grundwasserverunreinigung das gemäß § 30 Abs. 2 VwGG rechtserhebliche Tatbestandselement, zwingenden öffentlichen Interessen entgegensteht, konnte dem Antrag nicht stattgegeben werden.
Schlagworte
Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:AW1994040017.A00Im RIS seit
20.11.2000