Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §18 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Degischer, Dr. Giendl, Dr. Kail und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde des HF und der SF in W, beide vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 8. August 1991, Zl. MD-VfR-B XXII-42/90, betreffend Abteilungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer begehrte eine Abteilungsgenehmigung nach Maßgabe der von ihm vorgelegten Pläne. Nach dem Teilungsplan sollte ein neuer Bauplatz aus dem Grundstück .19 und einem Teil des Grundstückes .193, geschaffen werden. Der Teilungsplan sah vor, daß ein an der Verkehrsfläche Y-Allee gelegener Streifen des Grundstückes .193 als Grundstück Nr. 193/2 ins öffentliche Gut abzutreten sei; weiters sei ein an der Verkehrsfläche X-Gasse gelegener Streifen des Grundstückes .193 ins öffentliche Gut abzutreten und dem Grundstück .582 (Verkehrsfläche) zuzuschlagen. Mit Bescheid vom 7. August 1990 genehmigte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 64, gemäß § 13 Abs. 2 lit. a der Bauordnung für Wien die begehrte Teilung. Es wurde vorgeschrieben, daß der im Teilungsplan entsprechend ausgewiesene Streifen an der X-Gasse und das dort mit 193/2 bezeichnete provisorische Grundstück gemäß § 17 Abs. 1 und 4, Punkt b der Bauordnung für Wien gleichzeitig mit der grundbücherlichen Durchführung dieser Abteilung unentgeltlich und lastenfrei ins öffentliche Gut zu übertragen sei.
Der dagegen von den Beschwerdeführern erstatteten Berufung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge. Durch die Zuschreibung sei ein Bauplatz geschaffen worden, sodaß die Vorschreibung der unentgeltlichen Abtretung zu Recht erfolgt sei.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der dagegen erhobenen, zunächst an ihn gerichteten Beschwerde ab. Nach Abtretung machten die Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG geltend, sie seien in ihren Rechten insoferne verletzt, als der angefochtene Bescheid gegen das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentumes nach Art. 5 StGG, der Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nach Art. 7 Abs. 1 B-VG und Art. 2 StGG und gegen das Recht auf ein gerichtliches Verfahren in Zivilsachen nach Art. 6 MRK verstoße. Weiters seien sie in ihrem Recht verletzt, einer Enteignung nur gegen angemessene Entschädigung unterworfen zu werden. Sie beantragen, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge Verletzung dieser Rechte und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und
erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach ständiger hg. Rechtsprechung wäre eine Beschwerde dann, wenn mit ihr ausschließlich die Verletzung verfassungsgesetzlicher gesetzlich gewährleisteter Rechte geltend gemacht wird, wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen (siehe die Nachweise bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 327 ff). Nach den Beschwerdeausführungen zur Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides wird allein die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte (Art. 144 Abs. 1 B-VG) gerügt; eine Verletzung einfachgesetzlich gewährleisteter Rechte kann diesem Beschwerdepunkt nicht entnommen werden.
Durch den angefochtenen Bescheid erachten sich die Beschwerdeführer auch in ihrem Recht auf Einhaltung der Verfahrensvorschriften der §§ 136 ff BO über die Zuständigkeit der Bauoberbehörde zur alleinigen Entscheidung als Berufungsbehörde verletzt. Es sei nämlich der angefochtene Berufungsbescheid nicht durch die Berufungsbehörde selbst, sondern durch die Magistratsdirektion - Verfassungs- und Rechtsmittelbüro - ausgefertigt worden. Dieser Verstoß gegen Verfahrens- und Zuständigkeitsvorschriften begründe eine Mangelhaftigkeit des (Berufungs-)Verfahrens. Gemäß § 136 Abs. 1 der Bauordnung für Wien sei alleine die Bauoberbehörde zur Entscheidung als Berufungsbehörde berufen.
Der vorliegende Berufungsbescheid der belangten Behörde weist als Unterfertiger der Urschrift den Vertreter des Landesamtsdirektors in der Bauoberbehörde für Wien aus. Gemäß § 138 Abs. 1 der Bauordnung für Wien (in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 30/1984; im folgenden: BO) besteht die Bauoberbehörde aus dem Landeshauptmann oder dem von ihm bestellten Vertreter, dem Landesamtsdirektor, dem Stadtbaudirektor und dem Leiter des Gesundheitsamtes oder den von ihnen bestellten Vertretern und aus 3 Baufachmännern, die mit der gleichen Anzahl von Ersatzmitgliedern auf die Dauer von 2 Jahren vom Landeshauptmann bestellt werden. Nach Abs. 8 dieser Bestimmung obliegt es dem Landesamtsdirektor oder dem von ihm bestellten Vertreter, die Bescheide der Bauoberbehörde zu unterfertigen und im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ohne Einholung eines Beschlusses der Bauoberbehörde in deren Namen die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen, Gegenschriften zu erstatten, Stellungnahmen abzugeben und einen Vertreter zu bestellen.
Den Beschwerdeausführungen kann nicht entnommen werden, inwieweit durch den vorliegenden Bescheid der zuletzt genannten Bestimmung nicht entsprochen worden wäre. Die vom Beschwerdeführer herangezogene hg. Entscheidung (Beschluß und Erkenntnis) vom 11. März 1983, Zl. 82/17/0068, betraf einen Bescheid der Abgabenberufungskommission im Zusammenhang mit einer Getränkesteuervorschreibung; der damals behandelte Bescheid wies im Kopf ausdrücklich die "Magistratsdirektion der Stadt Wien Rechtsmittelbüro" aus und wurde von einem Organwalter "für den Magistratsdirektor" gefertigt; er enthielt das Rundsiegel "Bundeshauptstadt Wien, Magistratsdirektion 4". Der vorliegende Bescheid weist im Kopf die Bauoberbehörde aus und enthält auch das Rundsiegel "Bauoberbehörde für Wien"; die Fertigung entspricht der Anordnung des § 138 Abs. 8 BO. Der somit im vorliegenden Fall gänzlich andere Sachverhalt läßt Verfahrensmängel, wie sie im zitierten Erkenntnis festgestellt wurden, keinesfalls erkennen.
Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet, sodaß sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Behördenbezeichnung Amtssiegel Behördenbezeichnung Behördenorganisation FertigungsklauselEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992050083.X00Im RIS seit
03.05.2001