TE Vwgh Beschluss 1994/5/10 94/05/0060

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Veröffentlicht am 10.05.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art144 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Degischer und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, in der Beschwerdesache des H in L, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 6. Dezember 1993, Zl. BauR-011130/1-1993 Ba/Lan, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Linz, vertreten durch den Bürgermeister), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem am 14. März 1994 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 1994, Zl. B 104/94-5, wurde die Behandlung der gegen den erwähnten Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 6. Dezember 1993 eingebrachten Beschwerde abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Gegen denselben Bescheid richtet sich die am 19. Jänner 1994 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte und zur Zl. 94/05/0016 protokollierte Beschwerde.

Nach ständiger hg. Judikatur (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Aufl., auf S. 450 zitierten hg. Beschlüsse) ist die vom Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetretene Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung infolge Erschöpfung des Beschwerderechtes zurückzuweisen, wenn gegen ein und denselben Bescheid sowohl beim Verfassungsgerichtshof als auch beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde eingebracht worden ist.

Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994050060.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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