TE Vwgh Erkenntnis 1994/5/10 94/05/0091

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Veröffentlicht am 10.05.1994
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich;
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich;
L82000 Bauordnung;
L82003 Bauordnung Niederösterreich;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §73 Abs1;
AVG §8;
BauO NÖ 1976 §96 Abs1 Z2;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Degischer, Dr. Giendl, Dr. Kail und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde

1.) des RE und 2.) der EE in B, beide vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in T, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 16. Dezember 1993, Zl. R/1-V-93217/00, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Z, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 4. Mai 1993 wurde das Ansuchen des Leopold L. um Erteilung der Baubewilligung "für eine Naßbaggerung" auf den Grundstücken Nr. 570 und 575 gemäß § 98 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1976 wegen Widerspruches zum Flächenwidmungsplan abgewiesen, weil für diese Grundstücke die Widmungs- und Nutzungsart Grünland-Landwirtschaft festgesetzt worden sei. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer dieser Grundstücke.

Die gegen diesen Bescheid auch von den Beschwerdeführern eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 30. September 1993 abgewiesen, wobei sich die Berufungsbehörde der Rechtsauffassung der Baubehörde erster Instanz anschloß.

Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 16. Dezember 1993 wurde die dagegen eingebrachte Vorstellung der Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 als unbegründet abgewiesen.

Die Aufsichtsbehörde begründete ihre Entscheidung im wesentlichen damit, daß die Beschwerdeführer im vorliegenden Baubewilligungsverfahren nicht als Bauwerber aufgetreten seien. Durch die Versagung einer Baubewilligung werde der Grundeigentümer, der nicht selbst Bauwerber sei, nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt. Die Parteistellung eines vom Bauwerber verschiedenen Grundeigentümers beschränke sich auf die Frage, ob der Grundeigentümer dem Bauvorhaben zustimme oder nicht. Der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde habe daher im Ergebnis die Berufung der Beschwerdeführer zu Recht als unbegründet abgewiesen.

Mit Beschluß des Verfassungsgerichshofes vom 7. März 1994, Zl. B 235/94-3, wurde die Behandlung der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde, in welcher auch Ausführungen für den Fall der Abtretung enthalten sind, erwogen:

Die Beschwerdeführer behaupten, durch den angefochtenen Bescheid "im gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Erhalt einer baurechtlichen Bewilligung zur Durchführung einer Naßbaggerung seitens der zuständigen Behörde verletzt" zu sein. Sie stellen nicht in Abrede, in dem dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Baubewilligungsverfahren nicht als Bauwerber aufgetreten zu sein.

Bei einer Baubewilligung handelt es sich auch nach den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1976 um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt, wobei ausschließlich der Bauwerber Antragsteller ist. Die Zustimmung der Grundeigentümer ist, wenn der Bauwerber nicht Grundeigentümer ist, (nur) ein "Beleg" des Ansuchens (siehe § 96 Abs. 1 Z. 2 leg. cit.). Daraus ergibt sich, daß, abgesehen von den in diesem Zusammenhang nicht interessierenden Nachbarn, lediglich der Bauwerber einen Rechtsanspruch auf Entscheidung über "sein" Bauansuchen besitzt. Die Grundeigentümer nehmen am Bauverfahren regelmäßig nur hinsichtlich der Frage teil, ob die nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liquid erforderliche, als Beleg dem Ansuchen anzuschließende Zustimmung vorliegt oder nicht. Darüber hinaus könnten die Grundeigentümer noch Partei des Bauverfahrens hinsichtlich der ihr Eigentum unmittelbar betreffenden Auflagen sein. So gesehen genießen die Grundeigentümer im Baubewilligungsverfahren eine eingeschränkte Parteistellung. Jedenfalls werden die vom Bauwerber verschiedenen Grundeigentümer durch die Abweisung eines Bauansuchens nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. dazu u. a. das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 1987, Zl. 82/05/0043, BauSlg. Nr. 1037).

Die Beschwerdeführer sind daher durch den angefochtenen Bescheid nicht im vorstehend wörtlich wiedergegebenen Beschwerdepunkt (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) verletzt worden, weshalb die vorliegende Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war, ohne auf die dem Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides gewidmeten Beschwerdeausführungen eingehen zu müssen.

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete BaurechtUmfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994050091.X00

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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