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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §66 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Degischer, Dr. Giendl, Dr. Kail und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde
1. der F-Gesellschaft m.b.H. in S, 2. des KS in V und 3. des LR in W, alle vertreten durch Dr. K, Rechtsanwaltpartnerschaft in S, gegen den Bescheid der NÖ LReg vom 17. März 1994, Zl. R/1-V-94047/00, betreffend eine Bausache (mP: 1. HF,
2. Marktgemeinde Neulengbach, vertreten durch den Bürgermeister),
Spruch
1. den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers und des Drittbeschwerdeführers wird zurückgewiesen,
2. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus dem angefochtenen Bescheid im Zusammenhang mit der Beschwerde ergibt sich folgender Sachverhalt:
Die erstmitbeteiligte Partei beantragte im August 1993 die baubehördliche Bewilligung für einen Zubau an das bestehende Einfamilienhaus und die Errichtung einer Kleingarage auf dem Grundstück 144/20. Zur Bauverhandlung vom 24. August 1993 wurde als Anrainer für das Grundstück 144/16 Erna H z.Hd. der F Gesellschaft m.b.H. geladen. Erna H war im Jahre 1988 verstorben, schien jedoch im Grundbuch noch als Eigentümerin des Grundstückes Nr. 144/16 auf. Mit Beschluß vom 26. März 1990 übertrug das Bezirksgericht Neulengbach im Wege der Einantwortung Berta S, Gertraud R und LR als Universalerben im Wege der Einantwortung das Eigentum am Grundstück Nr. 144/16. Noch im Jahre 1990 verstarb Berta S, ihr Miteigentumsanteil fiel im Erbweg an KS. Der Anteil der ebenfalls 1990 verstorbenen Gertraud R fiel an LR. Am 11. März 1991 schlossen die Grundeigentümer KS und LR mit der F Gesellschaft m.b.H. einen Kaufvertrag über das Grundstück 144/16 ab.
An der Bauverhandlung selbst nahm in der Folge Ing. F, der handelsrechtliche Geschäftsführer der Erstbeschwerdeführerin teil; ein Vollmachtsverhältnis zwischen ihm und den noch bücherlichen Eigentümern bestand jedoch nicht.
Mit Bescheid vom 16. September 1993 erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde der Bauwerberin die beantragte Baubewilligung. Dieser Bescheid wurde unter anderem wiederum Erna H z. Hd. der F Gesellschaft m.b.H. zugestellt. Gegen die Baubewilligung brachte die
F Gesellschaft m.b.H. eine Berufung ein, in der sie rügte, daß weder sie noch die eingeantworteten Erben LR und KS ordnungsgemäß dem Bauverfahren beigezogen worden seien. In ihrer Eigenschaft als infolge des Kaufvertrages künftige Grundeigentümerin machte sie die Überschreitung der Bebauungsdichte durch das Bauvorhaben geltend.
Aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichtes Neulengbach vom 2. November 1993 erfolgte die Einverleibung des Eigentumsrechtes am Grundstück Nr. 144/16 unter anderem zu 544/890 Anteilen für die Erstbeschwerdeführerin.
Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 30. Dezember 1993 wurde die Berufung der Erstbeschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters abgewiesen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, im Grundbuch sei zwar derzeit noch Erna H als Eigentümerin eingetragen, die Gemeinde habe jedoch aufgrund eines Bauvorhabens der Firma F im Jahre 1991 Kenntnis vom Kaufvertrag erlangt und deshalb die Ladung zur Bauverhandlung auch an die Firma F Gesellschaft m.b.H. zugestellt. Ing. F sei bei der Bauverhandlung auch als Anrainer anwesend gewesen, habe jedoch keine Einwände erhoben. Aufgrund des Hinweises des § 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Ladung sei die F Gesellschaft m.b.H. mit späteren Einwänden präkludiert. In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Vorstellung der Erstbeschwerdeführerin wiederholte sie im wesentlichen ihr Berufungsvorbringen.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 17. März 1994 hat die Gemeindeaufsichtsbehörde der Vorstellung der F Gesellschaft m.b.H. gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Neulengbach vom 30. Dezember 1993 Folge gegeben, den angefochtenen Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der Marktgemeinde Neulengbach verwiesen. Begründet wurde die Entscheidung nach ausführlicher Darstellung des Verwaltungsgeschehens damit, daß die Bestimmungen der Niederösterreichischen Bauordnung hinsichtlich der Frage der persönlichen Ladung bzw. der Parteistellung des Anrainers auf dessen Grundeigentum abstellten. Wer Eigentümer sei, richte sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Zivilrechtes. Die
F Gesellschaft m.b.H. habe mit Abschluß des Kaufvertrages vom 11. März 1991 lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Verschaffung des Eigentumes erlangt. Die Rechtsstellung des Nachbarn sei ihr allein aufgrund dieses Vertrages, solange sie noch nicht im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen gewesen sei, also zum Zeitpunkt der Bauverhandlung bzw. Baubewilligung, noch nicht zugekommen. Während die Ladung zur Bauverhandlung bzw. der Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters noch den außerbücherlichen Grundeigentümern S und R zuzustellen gewesen wäre, habe die F Gesellschaft m.b.H. zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung durch die mittlerweile erfolgte Grundbuchseintragung mit 544/890 Anteilen Eigentum am Grundstück Nr. 144/16 erlangt und sei damit in die Rechtsstellung ihrer Vorgänger eingetreten. Da die Rechtsvorgänger S und R dem Bauverfahren aber nicht ordnungsgemäß beigezogen worden seien, konnte der
F Gesellschaft m.b.H. eine eingetretene Präklusion nicht entgegengehalten werden, zumal der handelsrechtliche Geschäftsführer dieser Gesellschaft nicht als bevollmächtigter Parteienvertreter an der Bauverhandlung teilgenommen habe. Der Gemeinderat der Marktgemeinde Neulengbach hätte sich mit dem Berufungsvorbringen jedenfalls inhaltlich auseinandersetzen müssen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Dem ausgeführten Beschwerdepunkt zufolge erachten sich die Beschwerdeführer dadurch in ihren Rechten verletzt, daß die belangte Behörde sich nicht inhaltlich mit der behaupteten Verletzung der zulässigen Bebauungsdichte des Grundstückes 144/20 auseinandergesetzt habe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
ad 1. Durch den angefochtenen Bescheid wird weder über eine Vorstellung der Zweit- und Drittbeschwerdeführer abgesprochen, noch greift dieser Bescheid in Rechte dieser Beschwerdeführer ein. Ihre Beschwerde war daher mangels Beschwerdelegitimation gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
ad 2. Die Gemeindeaufsichtsbehörde hat im Vorstellungsverfahren nicht in der Sache selbst zu entscheiden, sie ist lediglich berechtigt und verpflichtet, selbst den maßgebenden Sachverhalt zu klären, wenn dies für die Beantwortung der Frage, ob eine Rechtsverletzung des Vorstellungswerbers vorliegt, erforderlich ist (vgl. die bei Hauer-Leukauf, 4. Auflage, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, Seite 449, E3 zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Auf den Beschwerdefall bezogen bedeutet dies, daß die belangte Behörde nicht verpflichtet war, über die in der Berufung der Erstbeschwerdeführerin aufgeworfene Frage der Bebauungsdichte abzusprechen.
Im Rahmen des ausgeführten Beschwerdepunktes liegt daher keine Rechtsverletzung vor. Es war daher die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht VorstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994050102.X00Im RIS seit
20.11.2000