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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
LDG 1984 §26;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Höß und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Mag. Unterer, in der Beschwerdesache des R in V, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 17. Juli 1992, Zl. IVa-2016/628, betreffend Verleihung einer schulfesten Leiterstelle, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und des vorgelegten angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer steht als Hauptschuloberlehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol.
Er bewarb sich um die ausgeschriebene schulfeste Leiterstelle an der Volksschule X.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17. Juli 1992 verlieh die belangte Behörde die schulfeste Leiterstelle an der genannten Volksschule mit Wirkung vom 1. September 1992 der Mitbewerberin Volksschuloberlehrerin K. Gleichzeitig wies sie die Bewerbungsgesuche des Beschwerdeführers und einer weiteren Bewerberin ab (Spruchabschnitt I. Punkt 1. und 2.) und ernannte K. auf die Planstelle eines Leiters der Verwendungsgruppe L 2a 2 an Volksschulen in Tirol (Spruchabschnitt II).
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen diesen Bescheid zunächst vom Beschwerdeführer an ihn gerichteten Beschwerde mit Beschluß vom 5. März 1994, B 1373/92, ab und trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Gemäß § 8 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes - LDG 1984, BGBl. Nr. 302, erfolgt die Ernennung eines Landeslehrers auf Ansuchen; sie ist nur zulässig, wenn der Landeslehrer die besonderen Ernennungserfordernisse hiefür erfüllt (Abs. 1). Soweit die Ernennung auf eine andere Planstelle mit der Verleihung einer schulfesten Stelle (§ 24) verbunden wird, ist auf § 26 Bedacht zu nehmen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof zu den genannten Bestimmungen des Gesetzes mit Erkenntnis vom 5. März 1987, Zl. 86/12/0037 = Slg. N.F. Nr. 12418/A, ausgesprochen hat, hat der Bewerber um eine schulfeste LEITERstelle keine Parteistellung. Ein Rechtsanspruch auf Ernennung oder auf Parteistellung im Ernennungsverfahren steht bei Verleihung eines Leiterpostens dem Bewerber nicht zu. Der Ernennungsvorgang im Beschwerdefall ist zwar von der Erlangung der schulfesten Stelle nicht zu trennen, aber nur die Folge der Ernennung auf den Leiterposten. § 8 Abs. 2 LDG 1984 verpflichtet zwar die für die Stellenbesetzung zuständige Behörde zur Bedachtnahme auf § 26 des Gesetzes und damit zu einem bestimmten objektiven Verhalten, doch räumt diese Bestimmung dem sich um den Leiterposten Bewerbenden kein subjektives, vor dem Verwaltungsgerichtshof mit Beschwerde verfolgbares Recht auf Beobachtung dieses Verhaltens ein (vgl. auch den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. September 1964, Zl. 1184/64 = Slg. N.F. Nr. 6424/A, sowie ferner die im Erkenntnis vom 13. April 1994, Zl. 93/12/0321, zitierten Beschlüsse).
Die Beschwerde mußte daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückgewiesen werden.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994120067.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
30.09.2010