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63/07 Personalvertretung;Norm
PVG 1967 §15 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Unterer, über die Beschwerde der A in X, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid des Zentralwahlausschusses für die Bediensteten der Finanzverwaltung beim Bundesministerium für Finanzen, vom 9. März 1994, GZ 11/94, betreffend Feststellung des Erlöschens der Mitgliedschaft zu einem Dienststellenausschuß, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Verwaltungsgerichtshof geht auf Grund der Beschwerde und des mit der Beschwerde vorgelegten angefochtenen Bescheides von Folgendem aus:
Die Beschwerdeführerin steht als Kontrollor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides Mitglied des Dienststellenausschusses einer Dienststelle der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland. Sie befindet sich derzeit nach der Geburt ihres Kindes im Karenzurlaub.
Auf Grund des Antrages des Dienststellenausschusses, dem die Beschwerdeführerin angehörte, wurde mit dem angefochtenen Bescheid festgestellt, daß die Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin zu dem vorher genannten Dienststellenausschuß gemäß § 21 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit § 15 Abs. 4 PVG mit dem Tage des Beginnes des Karenzurlaubes erloschen ist.
Zur Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des Sachverhaltes und der Rechtslage im wesentlichen weiter aus, zur Frage, wer einer Dienststelle angehöre, gebe es eine Reihe von Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes, in denen in ständiger Judikatur folgende Grundsätze ausgesprochen worden seien:
Einer Dienststelle gehöre ein Bediensteter im Sinne des § 15 Abs. 4 PVG dann an, wenn er in der Dienststelle beschäftigt sei. Für das aktive Wahlrecht des Bediensteten sei die tatsächliche Verwendung bzw. die tatsächliche Beschäftigung in der Dienststelle Voraussetzung. Das formelle "Angehören einer Dienststelle" im Sinne der Bestimmungen des § 2 Abs. 5 DVG 1984 ohne tatsächliche Beschäftigung in dieser begründet kein Wahlrecht zu deren Dienststellenausschuß. In der Entscheidung vom 28. Oktober 1981, Zl. 09/3406/79, sei dem Erkenntnis ein Sachverhalt zugrunde gelegen, bei dem ein Bediensteter, der in einem aufrechten Dienstverhältnis zum Bund gestanden sei, sich auf Karenzurlaub befunden habe, und - auf Grund eines gesonderten Dienstvertrages -, bei der Heizbetriebe Wien Gesellschaft mit beschränkter Haftung beschäftigt gewesen sei. Auch hier sei mangels Beschäftigung in einer Dienststelle des Bundes das (aktive) Wahlrecht zum Dienststellenausschuß ausdrücklich verneint worden.
Die Beschwerdeführerin gehöre daher im Sinne der Bestimmungen des § 15 Abs. 4 PVG seit dem Tage des Beginnes ihres Karenzurlaubes nicht mehr ihrer Dienststelle an, weil sie dort weder verwendet noch beschäftigt wird. Es sei somit mit diesem Zeitpunkt ein Umstand eingetreten, der ihr aktives - und damit auch das passive - Wahlrecht zum Dienststellenausschuß ausschließe; ihre Mitgliedschaft zum Dienststellenausschuß sei daher gemäß § 21 Abs. 3 lit. a PVG dadurch erloschen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes begehrt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Nach § 21 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, (PVG) ruht die Mitgliedschaft zum Dienststellen(Fach-, Zentral-)Ausschuß während der Zeit der Ausübung einer der im § 15 Abs. 6 (- kommt vorliegendenfalls nicht in Frage -) genannten Funktionen sowie während der Zeit einer länger als drei Monate dauernden Zuteilung zu einer Dienststelle, die außerhalb des Wirkungsbereiches jenes Dienststellen(Fach-, Zentral)Ausschusses liegt, dem der Bedienstete angehört. Nach Abs. 3 lit. a der genannten Bestimmung erlischt die Mitgliedschaft zum Dienststellenausschuß sofern nicht Abs. 1 Anwendung findet, durch Eintritt oder Bekanntwerden eines Umstandes, der die WÄHLBARKEIT zum Mitglied eines Dienststellenausschusses AUSSCHLIEßT. Über das Ruhen oder Erlöschen der Mitgliedschaft zum Dienststellenausschuß entscheidet nach Abs. 6 der genannten Bestimmung im Streitfalle der Zentralwahlausschuß auf Antrag des betroffenen Personalvertreters oder des Ausschusses, dem dieser Personalvertreter angehört.
Die Berufung der Mitglieder der Dienststellenausschüsse ist in § 15 PVG geregelt. Nach Abs. 5 sind alle WAHLBERECHTIGTEN Bediensteten, die am Tage der Ausschreibung der Wahl das 19. Lebensjahr vollendet haben, am Tage der Wahlausschreibung die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und sich an diesem Tage mindestens 6 Monate im Bundesdienst befinden, wählbar. Die in § 15 Abs. 5 angesprochene Wahlberechtigung ist in § 15 Abs. 4 dergestalt geregelt, daß zur Wahl des Dienststellenausschusses jene Bediensteten berechtigt sind, die am Tage der Wahlausschreibung der Dienststelle angehören, deren Dienststellenausschuß gewählt wird, sowie am Tage der Ausübung des Wahlrechtes in einem aktiven Bundesdienstverhältnis stehen und einer Dienststelle angehören, die in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fällt.
Der rechtliche Zusammenhang im Sinne des § 21 Abs. 3 lit. a PVG, nämlich daß der Verlust der Wählbarkeit zum Dienststellenausschuß zum Erlöschen der Mitgliedschaft führt soferne nicht bestimmte im Beschwerdefall nicht gegebene Voraussetzungen vorliegen, wird in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen.
Strittig ist im Beschwerdefall, ob die Beschwerdeführerin trotz ihres Karenzurlaubes als der Dienststelle angehörig im Sinne des § 15 Abs. 4 PVG zu werten ist oder nicht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 19. November 1976, Slg. N.F. Nr. 9185/A, dargelegt, daß einer Dienststelle ein Bediensteter im Sinne des § 8 Abs. 1 und 3 PVG dann angehört, wenn er in der Dienststelle beschäftigt ist; dienstzugeteilte Bedienstete haben gemäß Abs. 3 außer Betracht zu bleiben. In dieser Bedeutung ist derselbe Begriff auch im § 15 Abs. 4 PVG zu verstehen. Daß es auf die Beschäftigung des Bediensteten in einer Dienststelle ankommt, ergibt sich überdies aus dem letzten Satz des § 15 Abs. 4 PVG, der davon spricht, daß ein Bundesbediensteter "nicht an einer Dienststelle des Bundes verwendet wird". Es ist somit für das aktive Wahlrecht eines Bediensteten, was die Auslegung des Tatbestandsmerkmals "der Dienststelle angehört" anlangt, die tatsächliche Verwendung oder, was im wesentlichen dasselbe ist, die tatsächliche Beschäftigung in einer Dienststelle des Bundes, und zwar jener Dienststelle des Bundes, deren Dienststellenausschuß gewählt wird, Voraussetzung. Mit Erkenntnis vom 1. September 1988, Zl. 88/09/0098, hat der Verwaltungsgerichtshof weiters dargelegt, daß es dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspricht, nicht die formalen juristischen Beziehungen eines Dienstvertrages, sondern die tatsächliche arbeitsmäßige Eingliederung eines Bediensteten für die Zugehörigkeit zu einer Dienststelle entscheidend sein zu lassen. Nur dies allein gewährleiste auch eine praktische Wahrnehmung der Interessen der Bediensteten im Bereiche der Personalvertretung.
Auf Grund dieser Rechtsprechung ist klargestellt, daß - entgegen dem Beschwerdevorbringen - nicht das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses maßgebend ist, sondern die tatsächliche arbeitsmäßige Eingliederung des Bediensteten in die Organisation seiner Dienststelle. Da es an diesem Umstand bei dem von der Beschwerdeführerin in Anspruch genommenen Karenzurlaub gemangelt hat, erweist sich der angefochtene Bescheid genauso wie die ihm zugrundeliegende Rechtsauffassung der belangten Behörde als rechtlich zutreffend.
Die Beschwerde war daher gemäß § 35 in Verbindung mit § 42 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren und ohne weitere Kosten für die Beschwerdeführerin abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994120108.X00Im RIS seit
20.11.2000