TE Vwgh Beschluss 1994/5/11 94/12/0041

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Veröffentlicht am 11.05.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §27;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Unterer, über die Beschwerde des NN in L, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. Jänner 1994, Zl. 100.643/II-II/2/93, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. einer Bezugseinstellung bzw. Übergenuß, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Kostenbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Abteilungsinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; er ist im Kriminaldienst im Bereich einer Bundespolizeidirektion tätig.

Mit Datum vom 22. Februar 1994 brachte der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde ein, weil über seine Berufung vom 25. Februar 1993 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion vom 11. Februar 1993 angeblich noch nicht entschieden worden war.

Der Verwaltungsgerichtshof leitete mit Verfügung vom 7. März 1994 das Vorverfahren ein.

Die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom 2. Mai 1994 unter Vorlage ihres Bescheides vom 18. Jänner 1994, mit dem der Berufung des Beschwerdeführers vom 25. Februar 1993 stattgegeben und der erstinstanzliche Bescheid vom 11. Februar 1993 ersatzlos aufgehoben worden war, mit, daß dieser Behebungsbescheid vom Beschwerdeführer bereits am 7. Februar 1994 persönlich übernommen wurde und beantragte die kostenpflichtige Zurückweisung der Säumnisbeschwerde. Der Beschwerdeführer hat dagegen trotz gebotener Gelegenheit sachverhaltsmäßig nichts vorgebracht. Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, denen der Mangel der Berechtigung zur Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Da die behauptete Verletzung der Entscheidungspflicht im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht mehr vorlag, mangelte es dem Beschwerdeführer an der Berechtigung zur Erhebung dieser Säumnisbeschwerde. Diese war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Der Kostenantrag der belangten Behörde war gemäß § 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung, BGBl. Nr. 104/1991 abzuweisen, weil für einen Kostenzuspruch weder die Voraussetzungen nach Art. I Z. 4 (Aktenvorlage) noch nach Z. 5 (Gegenschrift) der genannten Verordnung gegeben waren.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994120041.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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