TE Vwgh Erkenntnis 1994/5/11 90/12/0188

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Veröffentlicht am 11.05.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/02 Gehaltsgesetz;
72/13 Studienförderung;

Norm

ABGB §1447;
BAO §209;
BAO §238;
GehG 1956 §13b Abs4;
StudFG 1983 §25 Abs1 lita idF 1988/379;
StudFG 1983 §25 Abs5;
VwRallg;
ZustG §17 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Mag. Unterer, über die Beschwerde des R in XY, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in XY, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 12. Februar 1990, Zl. 56.032/2-17/90, betreffend Verpflichtung zur Rückzahlung einer Studienbeihilfe nach § 25 des Studienförderungsgesetzes 1983, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, der an der Universität XY Musikwissenschaft und Russisch studiert, stellte im Sommersemester 1984 unter Anschluß von Einkommensnachweisen seiner Eltern den Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe. Nach der Aktenlage lagen diesem Antrag als Nachweise über das Einkommen seines Vaters folgende Belege vor:

a) die Bestätigung des Landesarbeitsamtes XY vom 17. Februar 1984, wonach der Vater des Beschwerdeführers seit 21. Dezember 1981 als arbeitssuchend und arbeitslos gemeldet sei und keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung beziehe;

b) die eidesstattliche Erklärung des Vaters vom 5. März 1984, daß er während seiner mehrfachen Besuchsreisen in die USA keine Berufstätigkeit ausgeübt habe;

c) der Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt für Angestellte vom 17. Oktober 1979, mit dem der Antrag des Vaters des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension gemäß § 271 ASVG abgewiesen wurde;

d) eine Mitteilung der Pensionsversicherungsanstalt für Angestellte vom 7. März 1984 betreffend Versicherungszeiten und neutrale Zeiten (aus der Zeit von 1942 bis 1961);

e) die Bestätigung der XY Gebietskrankenkasse vom 29. März 1984, wonach im Jahr 1983 eine Versicherungszeit des Vaters des Beschwerdeführers bei dieser Anstalt nicht festgestellt werden konnte und

f) die Erklärung des Vaters des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 2 des Studienförderungsgesetzes 1983 (StudFG 1983).

Außerdem haben der Beschwerdeführer sowie seine Eltern ein Formblatt unterfertigt, das Belehrungen über die anzugebenden Einkommen enthält (unter anderem auch die Erinnerung an die Pflicht, über ausländische Einkünfte eine Auskunft zu geben) und in dem sie laut Vordruck erklärten, daß weder sie noch andere unterhaltsberechtigte Personen im Sinne des § 13 Abs. 9 StudFG 1983 außer den Einkünften, über die Einkommensnachweise vorgelegt worden seien, Einkünfte im Sinne der §§ 4 und 5 StudFG 1983 hätten.

Mit Bescheid vom 13. April 1984 gewährte die Studienbeihilfenbehörde XY dem Beschwerdeführer (für das Sommersemester 1984 und das Wintersemester 1984/85) Studienbeihilfe in der Höhe von S 27.500,-- (zehnmal Monatsrate a S 2.750,--). Nach diesem Bescheid ging die Behörde davon aus, daß der Vater des Beschwerdeführers kein Einkommen beziehe.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde der Universität XY vom 5. November 1985 verpflichtete die obgenannte Behörde den Beschwerdeführer zur Rückzahlung von S 2.750,--, weil er den erforderlichen Nachweis des günstigen Studienerfolges für die beiden Semester, für die er Studienbeihilfe erhalten hatte, nicht rechtzeitig vorgelegt hatte.

Am 21. November 1985 stellte der Beschwerdeführer neuerlich den Antrag auf Gewährung einer Studienbeihilfe. Nach der Aktenlage legte der Beschwerdeführer diesmal als Nachweis für das Einkommen seines Vaters folgende Belege vor:

1. Eine Mitteilung des Vorstandes der Bundesknappschaft in Z vom 26. Oktober 1979, wonach der Vater mit Ablauf des 31. Dezember 1979 in den Ruhestand versetzt worden sei, und

2. eine Bestätigung dieser Stelle vom 14. Oktober 1985, wonach die Bruttoversorgung (ab 1. November 1985) monatlich DM 4.176,60 betrage.

Mit Bescheid vom 9. Jänner 1986 wies die Studienbeihilfenbehörde XY diesen Antrag im wesentlichen mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer sei nicht sozial bedürftig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a StudFG 1983. Als Bemessungsgrundlage legte die belangte Behörde diesem Bescheid ein Jahreseinkommen des Vaters in der Höhe von S 350.824,-- zugrunde. Eine dagegen erhobene Vorstellung wies der Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Universität XY mit Bescheid vom 9. Juli 1986 ab.

Mit Bescheid vom 29. September 1988 verpflichtete die Studienbeihilfenbehörde XY den Beschwerdeführer, die im Sommersemester 1984 und Wintersemester 1984/85 empfangene Studienbeihilfe in der Höhe von S 24.750,-- gemäß § 25 Abs. 1 lit. a StudFG 1983 zurückzuzahlen. Sie begründete dies im wesentlichen damit, der Vater des Beschwerdeführers habe mit seiner Unterschrift am 22. Februar 1984 am Studienbeihilfenantragsformular erklärt, daß sämtliche Einkommensbelege vorgelegt worden seien und keine weiteren Einkünfte im Sinne des StudFG 1983 vorlägen. Tatsache sei jedoch, daß er mit 31. Dezember 1979 in den Ruhestand versetzt worden sei und ab 1. Jänner 1980 von der Bundesknappschaft Z eine Pension beziehe. Dieser Versorgungsbezug wäre als Einkommen der Studienbeihilfe anzugeben gewesen.

Nach der Aktenlage konnte dieser Bescheid unter der Adresse "nn XY, T-Straße 28" nicht zugestellt werden: Laut Rückschein war der Zustellversuch am 30. September 1988 erfolglos; die Verständigung über die Hinterlegung sei in den Briefkasten eingelegt und das Schriftstück beim Zustellpostamt n1 hinterlegt worden (Beginn der Abholfrist: 3. Oktober 1988). In der Folge wurde der Bescheid vom 18. Oktober 1988 der Studienbeihilfenbehörde mit dem Vermerk "Nicht behoben" rückübermittelt. Laut Rückschein wurde dieser Bescheid (nach einem neuerlichen Zustellversuch) am 24. April 1989 vom Beschwerdeführer übernommen.

Mit Schreiben vom 2. Mai 1989 erhob der Beschwerdeführer dagegen Vorstellung und wandte Verjährung und "Rechtswidrigkeit der im Bescheid angeführten Begründung" ein. Anläßlich seiner Einvernahme beim Landesgericht XY (Strafverfahren gegen den Bruder des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Bezug einer Studienbeihilfe) habe der Sachbearbeiter der Studienbeihilfenbehörde erster Instanz W. zugeben müssen, daß er seit November 1985 die Pensionsbescheinigung des Vaters des Beschwerdeführers kenne; er habe jedoch nicht bestätigt, daß dieselbe Bestätigung vom Beschwerdeführer bereits im Februar 1984 vorgelegt worden sei. der Vater des Beschwerdeführers selbst habe bis Herbst 1985 ständig im Ausland gelebt.

Mit Bescheid vom 16. Oktober 1989 wies der Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Universität XY die Vorstellung ab. Er begründete dies im wesentlichen damit, Verjährung sei nicht eingetreten, weil sie wegen der vom Beschwerdeführer zuletzt im Februar 1985 zu Unrecht bezogenen Rate gemäß § 25 Abs. 5 StudFG 1983 erst mit Ablauf des Kalenderjahres 1988 eingetreten wäre, der Rückforderungsbescheid jedoch durch Hinterlegung (rechtswirksam) am 3. Oktober 1988 zugestellt worden sei. Bezüglich des zweiten Berufungseinwandes ging der Senat von der oben dargestellten Aktenlage aus (erstmalige Vorlage des Schreibens der Bundesknappschaft Z vom 26. Oktober 1979 mit dem zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer weiteren Studienbehilfe im November 1985).

In seiner dagegen erhobenen Berufung rügte der Beschwerdeführer, die Behörde zweiter Instanz sei auf wesentliche Fakten nicht eingegangen. Teile der Unterlagen, die er bei (seinem ersten) Antrag vom Februar 1984 bei der Studienbeihilfenbehörde abgegeben habe, seien ganz einfach ignoriert worden. Sein Vater sei weder österreichischer Versorgungsempfänger noch sei er seit 1959 bis Ende 1985 in Österreich ansässig gewesen. Das Einkommen seines Vaters sei "inländisches (also deutsches) Einkommen" und so habe er völlig richtig sein Einkommen deklariert "Sie waren im Ausland". Der Beschwerdeführer legte ferner dar, daß das dem Referenten W. 1984 dargelegte Einkommen seines Vaters nach Abzug von Ausgaben S 69.879,12 betragen habe. Es sei nicht dargelegt worden, warum ein fiktives Einkommen als Basis für die "Verwehrung" eines Stipendiums angenommen worden sei. W. sei von seinem Vater im Herbst 1985 darüber informiert worden, daß er dem Bruder des Beschwerdeführers S 1,1 Mio zu einem Zeitpunkt geschenkt habe, als er noch über Einkommen verfügt habe. Dies habe W. "ergrimmt". Habe W. aus Verärgerung - nachdem ihm durch diese Intervention seines Vaters im Jahr 1985 das ungerechtfertigte Stipendium an seinen Bruder bekanntgeworden sei - nur Teile des seinerzeitigen (ersten) Stipendiumantrages des Beschwerdeführers zitiert? Obwohl W. behaupte, erst im November 1985 über das Einkommen des Vaters des Beschwerdeführers informiert worden zu sein, sei es mehr als befremdlich, daß erst fast drei Jahre später, nämlich angeblich am 29. September 1988, der dubiose Rückforderungsbescheid an den Beschwerdeführer abgesendet worden sei, der merkwürdigerweise erst am 24. April 1989 beim Beschwerdeführer eingelangt sei.

In seiner weiteren Eingabe vom 29. November 1989 brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, er habe sich im September und Oktober 1988 im Ausland "beweislich" aufgehalten. Da auch seine Eltern in diesem Zeitraum zeitweilig verreist gewesen seien, habe sich in der Zwischenzeit eine Unmenge von Propagandamaterial im Briefkasten ansammeln können, sodaß eine Benachrichtigung ohne weiteres habe verloren gehen können. Die Behörde habe bis 31. Dezember 1988 keine weiteren Zustellversuche gemacht.

Mit Schreiben vom 3. Jänner 1990 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine Darstellung des Sachverhaltes aus ihrer Sicht (auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers und der Aktenlage). Wären die Nachweise über die Pension des Vaters des Beschwerdeführers bereits dem ersten Antrag des Beschwerdeführers vom 6. März 1984 auf Gewährung der Studienbeihilfe beigelegen, hätte dies bereits damals zu einer Abweisung mangels sozialer Bedürftigkeit geführt. Der erstinstanzliche Rückzahlungsbescheid sei am 3. Oktober 1988 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt zugestellt worden. Laut Auskunft des Meldeamtes XY sei der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt an der Anschrift nn XY, T-Straße, gemeldet gewesen. Der erstinstanzliche Bescheid sei an diese Adresse zugestellt worden. Der Beschwerdeführer habe keinen Nachweis dafür erbracht, daß er sich nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufgehalten habe, weshalb nach § 17 Zustellgesetz durch Hinterlegung zugestellt worden sei. Nach einem neuerlichen Zustellversuch habe der Beschwerdeführer am 24. April 1989 den erstinstanzlichen Bescheid übernommen.

In seiner Stellungnahme vom 15. Jänner 1989 bekräftigte der Beschwerdeführer erneut, er habe eine Pensionsbescheinigung der Bundesknappschaft Z bereits seinem ersten Studienbeihilfeantrag angeschlossen. Im September bis Mitte Oktober 1988 sei er verreist gewesen, was er durch eine Bestätigung nachweise (diese von S ausgestellte Bestätigung hat folgenden Wortlaut:

"Herr R hielt sich im September 1988 bis Mitte Oktober 1988 zeitweilig bei meiner Mutter in V ... es folgt die Adresse ... auf. Ich traf mich mit ihm jeweils an den Wochenenden"). Er habe sich nicht nur am 4. Oktober 1988 nicht am Wohnort aufgehalten; er habe auch keine Benachrichtigung über einen Bescheid der Studienbehilfenbehörde erhalten.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12. Februar 1990 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers nach § 25 Abs. 1 lit. a StudFG 1983 in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG ab und verpflichtete ihn, den Betrag von S 24.750,-- unverzüglich zurückzuzahlen. Sie ging dabei (gestützt auf die Aktenlage) nach der Begründung ihres Bescheides davon aus, daß der Beschwerdeführer bei seinem ersten Antrag auf Studienbeihilfe (datiert mit 22. Februar 1984 - eingelangt bei der Studienbeihilfenbehörde am 6. März 1984) keinen Nachweis über ein im Jahr 1983 bezogenes Einkommen seines Vaters vorgelegt und Studienbeihilfe (im Sommersemester 1984 und Wintersemester 1984/85) bezogen habe. Erst aus seinem zweiten Ansuchen vom 21. November 1985 hätte sich ergeben, daß sein Vater seit 1980 einen Ruhegehalt von der Bundesknappschaft Z erhalte, somit auch im Jahr 1983 ein entsprechendes Einkommen bezogen habe. Wären diese Nachweise bereits dem ersten Ansuchen im Sommersemester 1984 beigelegen, hätte dies schon damals zu einer Abweisung des Ansuchens des Beschwerdeführers mangels sozialer Bedürftigkeit geführt. Da der Beschwerdeführer und seine Eltern auf der Rückseite des Antrages vom 22. Februar 1984 wahrheitswidrig erklärt hätten, daß keine weiteren Einkünfte außer den nachgewiesenen im maßgeblichen Zeitraum bezogen worden seien, liege der Tatbestand der Erschleichung im Sinne des § 25 Abs. 1 lit. a StudFG 1983 vor. Bezüglich des Zustellvorganges des die Zurückzahlung verfügenden Bescheides der Behörde erster Instanz vom 29. September 1988 ging die belangte Behörde davon aus, der Bescheid sei an die Adresse gerichtet gewesen, unter der der Beschwerdeführer gemeldet gewesen sei und durch Hinterlegung am 3. Oktober 1988 zugestellt worden. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Bestätigung von S schließe die Anwesenheit des Beschwerdeführers an seinem Wohnort nicht aus. Sie belege die Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers nicht, weil sie nur sehr unklar von einer zeitweiligen Abwesenheit in der Zeit von September bis Mitte Oktober 1988 spreche. Die Beweislast für die Ortsabwesenheit treffe den Beschwerdeführer, der den Beweis aber habe nicht erbringen können. Die Möglichkeit, daß die Hinterlegungsverständigung von fremden Personen entfernt worden sei, ändere nach § 17 Abs. 4 Zustellgesetz nichts an der rechtlich einwandfreien Zustellung, die innerhalb der Verjährungsfrist von drei Jahren erfolgt sei. Der relativ große Zeitraum von annähernd drei Jahren bis zur Rückforderung sei auf das anhängige Gerichtsverfahren gegen den Bruder des Beschwerdeführers zurückzuführen; er ändere aber nichts an der Verpflichtung des Beschwerdeführers. Die vom Beschwerdeführer behauptete Verwechslung mit seinem Bruder bei der Sachverhaltsfeststellung liege nicht vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vorab ist festzustellen, daß die belangte Behörde die Rückzahlungsverpflichtung auf den Erschleichungstatbestand gestützt hat, der in allen für den im Beschwerdefall nach den unter Berücksichtigung des § 25 Abs. 5 StudFG 1983 in Betracht kommenden Zeitpunkten geltenden drei Fassungen des § 25 Abs. 1 lit. a leg. cit. (Wiederverlautbarung: BGBl. Nr. 436/1983; Art. I Z. 14 der Novelle, BGBl. Nr. 361/1985 - in Kraft ab 1. September 1985; Art. I Z. 24 der Novelle, BGBl. Nr. 379/1988 - in Kraft ab 1. September 1988) vorgesehen ist. Die belangte Behörde selbst hat sich erkennbar auf § 25 Abs. 1 lit. a StudFG 1983 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 379/1988, gestützt und in der Gegenschrift ausdrücklich die Auffassung vertreten, es sei nicht auf den Zeitpunkt des Sachverhaltes, der zur Rückzahlung geführt habe, sondern auf den Zeitpunkt der Erlassung des Rückforderungsbescheides abzustellen.

Es kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, ob diese Auffassung der belangten Behörde zutrifft oder nicht, weil die in Frage kommenden Änderungen der Rechtslage weder einen Einfluß auf die bekämpfte Entscheidung haben noch sonst eine Verschlechterung der Rechtsposition des Beschwerdeführers zu gewärtigen ist.

Sowohl die materiell-rechtliche Norm des § 25 Abs. 1 lit. a StudFG 1983 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 361/1985 als auch der Novelle BGBl. Nr. 379/1988, sind jeweils ohne besondere Übergangsbestimmung in Kraft getreten und haben jeweils günstigeres Recht gegenüber der Altrechtslage geschaffen (vgl. dazu die Ausführungen in den in Betracht kommenden Regierungsvorlagen, 635 Blg. Sten. Prot. NR 16. GP und 580 Blg. Sten. Prot. NR 17. GP). Da deshalb auch die zuletzt genannte Fassung im Beschwerdefall unter Berücksichtigung des § 25 Abs. 5 StudFG in Betracht kommt, ist von folgender Fassung (Novelle BGBl. Nr. 379/1988) auszugehen:

"(1) Der Studierende hat empfangene Studienbeihilfenbeträge zurückzuzahlen:

a) den Betrag der erhaltenen Studienbeihilfe, dessen Zuerkennung durch unvollständige oder unwahre Angaben bewirkt wurde, den gesamten Betrag, sofern dessen Zuerkennung erschlichen wurde."

§ 25 Abs. 5 (in der Fassung der WV, BGBl. Nr. 436/1983) lautet:

"(5) Rückzahlungsansprüche verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte gesetzlich nicht gebührende Studienbeihilfenrate ausgezahlt wurde. Der Lauf der Verjährungsfrist ist gehemmt, solange sich der Rückzahlungsverpflichtete im Ausland aufhält."

§ 17 Abs. 1 und 3 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, lautet:

"(1) Kann die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

...

(3) Die hinterlegte Sendung ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten als nicht zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte."

Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst, wie bereits im Verwaltungsverfahren, daß er die Leistungen nach dem StudFG 1983 erschlichen habe: Er habe bereits in seinem ersten Antrag vom 22. Februar 1984 alle Unterlagen, darunter auch die Pensionsbescheinigung der Bundesknappschaft Z über die Versorgungseinkünfte seines Vaters vorgelegt. Offensichtlich seien bei den Erhebungen der Studienbeihilfenbehörde XY seine Unterlagen mit denen seines Bruders verwechselt worden.

Damit bekämpft der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Dieser in § 45 Abs. 2 AVG (das gemäß § 31 StudFG 1983 mit im Beschwerdefall nicht relevanten Abweichungen im Verfahren nach diesem Bundesgesetz anzuwenden ist) festgelegte Grundsatz bedeutet zwar nicht, daß der in der Begründung dieses Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt, er schränkt diese aber insofern ein, als sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle auf die Prüfung zu beschränken hat, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (vgl. dazu z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. April 1987, Zl. 86/18/0276). In den Akten findet sich keinerlei Anhaltspunkt für das Vorbringen des Beschwerdeführers. Er selbst hat ausdrücklich auf die Einvernahme des W. im gerichtlichen Strafverfahren gegen seinen Bruder hingewiesen, in dem der Sachbearbeiter bestätigt hat, daß er erst im November 1985 Kenntnis vom Ruhebezug des Vaters des Beschwerdeführers erlangt hat. Im Rahmen der eingeschränkten Kontrolle vermag der Verwaltungsgerichtshof aber auch bei Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht zu erkennen, daß die Beweiswürdigung der belangten Behörde auf mangelhafter Sachverhaltsgrundlage beruhe oder nicht schlüssig sei. Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde im Verschweigen eines entscheidungswesentlichen Umstandes, dessen Bedeutung dem Beschwerdeführer schon auf Grund der Information im Antragsformular zur Studienbeihilfe bekannt sein mußte, ein rechtswidriges und vorsätzliches Verhalten des Beschwerdeführers erblickt hat, das in der Absicht der Irreführung der Behörde geschah und durch das die Behörde auch tatsächlich irregeführt wurde, und deshalb ein Erschleichen der Studienbehilfe (für das Sommersemester 1984 und das Winteresemester 1984/85) angenommen hat.

Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, es sei Verjährung eingetreten. Wie er bereits im Verwaltungsverfahren dargelegt habe, habe er sich im Zeitraum September bis Mitte Oktober 1988 in V aufgehalten und hiefür eine unbedenkliche Bestätigung vorgelegt. Daraus ergebe sich auch seine Ortsabwesenheit, weshalb keine wirksame Zustellung (durch Hinterlegung im Oktober 1988) erfolgt sei. Dies sei offensichtlich auch von der Studienbeihilfenbehörde anerkannt worden, sei doch nur so erklärlich, daß ein weiterer (diesmal erfolgreicher) Zustellversuch vorgenommen worden sei. Allerdings sei der erstinstanzliche Bescheid dem Beschwerdeführer erstmals am 24. April 1989 - und damit erst mit Ablauf der Verjährungsfrist - wirksam zugestellt worden.

Diesem Vorbringen ist das Folgende entgegenzuhalten:

Unbestritten ist im Beschwerdefall, daß die Verjährungsfrist nach § 25 Abs. 5 StudFG 1983 wegen der Auszahlung der letzten nicht gebührenden Studienbeihilfenrate im Jahr 1985 mit Ablauf des 31. Dezember 1988 geendet hat.

Durch welche Maßnahme oder welchen Umstand die Verjährungsfrist gewahrt wird, wird im StudFG 1983 nicht erwähnt. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 26. Mai 1977, Zl. 203/77 = Slg. N.F. Nr. 9333/A (zu § 21 Abs. 5 StudFG, BGBl. Nr. 421/1961 in der Fassung BGBl. Nr. 330/1971) ausgesprochen hat, kann nach den allgemeinen Grundsätzen des öffentlichen und privaten Verjährungsrechtes (vgl. §§ 13b Abs. 4 GG 1956, 209 und 238 BAO, 1447 ABGB) (im gegebenen Fall) dem Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen (Berufungs)Bescheides für die Wahrung der Verjährungsfrist keine Bedeutung zukommen. Es reicht vielmehr aus, daß innerhalb der Verjährungsfrist durch die zuständige Behörde dem Beschwerdeführer gegenüber der Rückzahlungsanspruch und seine Rückzahlungsverpflichtung geltend gemacht werden.

Im Beschwerdefall geschah dies erstmals durch den erstinstanzlichen Bescheid vom 29. September 1988, da nach der Aktenlage sonstige Schritte zur Geltendmachung des Rückforderungsanspruches von der Behörde nicht gesetzt wurden. Die Rechtswirksamkeit eines Bescheides ist von seiner Erlassung abhängig (vgl. dazu z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Oktober 1973, Zl. 898/72), die bei schriftlichen Bescheiden durch Zustellung bzw. Ausfolgung zu erfolgen hat.

Es ist daher im Beschwerdefall zu prüfen, wann der erstinstanzliche Bescheid vom 29. September 1988 rechtswirksam zugestellt wurde.

Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, daß die Zustellung am Wohnort des Beschwerdeführers durch Hinterlegung, und zwar in der Zeit vom 3. Oktober bis 10. Oktober 1988 erfolgt ist. Der Beschwerdeführer hat dagegen vorerst vorgebracht, er habe sich im September und Oktober 1988 beweislich im Ausland aufgehalten. Dementgegen legte der Beschwerdeführer dann eine "Bestätigung" eines Freundes vor, nach der er sich von September 1988 bis "Mitte Oktober 1988 zeitweilig" in V bei der Mutter dieses Freundes aufgehalten habe. Durch dieses Vorbringen hat der Beschwerdeführer auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht hinreichend im Sinne des § 17 Abs. 3 ZustG dargelegt, daß er nicht in der Lage war, Zustellvorgänge am Zustellort wahrzunehmen, ist doch schon aus der unklaren Zeitangabe in der vorgelegten Bestätigung keinesfalls der Schluß zu ziehen, der Beschwerdeführer habe sich während des gesamten Zeitraumes der Hinterlegung auswärts aufgehalten. Dieses Vorbringen war daher schon behauptungsmäßig nicht geeignet, eine nach § 17 Abs. 3 ZustG relevante Abwesenheit des Beschwerdeführers von der Abgabestelle darzutun (vgl. in diesem Sinne auch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. November 1989, Zl. 89/02/0186).

Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 2 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990120188.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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