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L00302 Bezüge Bürgermeisterentschädigung Kärnten;Norm
BezügeG Krnt 1973 §31 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissärin Mag. Unterer, über die Beschwerde der M in X, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 11. Oktober 1990, Zl. 3-Gem-1410/1/90, betreffend Feststellung im Zusammenhang mit einem Bürgermeisterwitwen-Versorgungsbezug (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde X), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist die Witwe des ehemaligen Bürgermeisters der Stadtgemeinde X, der - ebenso wie die Beschwerdeführerin - beruflich als Lehrer im öffentlichen Dienst tätig gewesen ist.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde X vom 12. Juni 1990 wurde auf Antrag der Beschwerdeführerin festgestellt, "daß der der Beschwerdeführerin auf Grund des ihr mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde X vom 11. 11. 1985 gewährten Witwenversorgungsbezuges zum Fälligkeitszeitpunkt 1. 4. 1990 gemäß § 52 Abs. 2 des Gesetzes über Bezüge und Pensionen von Organen von Gebietskörperschaften, LGBl. Nr. 23/1973 idgF, in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 34 leg. cit. nur in dem Maße auszuzahlen war, als die Summe der von ihr bezogenen, im § 34 leg. cit. genannten Beträge, das ist vorliegend der Versorgungsbezug als Hauptschuldirektorswitwe des Landes Kärnten, der Ruhebezug als Hauptschuldirektor i.R. und der gegenständliche Bürgermeisterwitwenversorgungsbezug hinter 125 v.H. des Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen, zurückbleibt. Dies ergibt vorliegend am 1. 4. 1990 einen anzuweisenden Betrag an Bürgermeisterversorgungsbezug von S 2.656,50 und einen "ruhenden" Betrag von S 25.311,90 lt. nachstehender Berechnung:
Gehalt der Gehaltsstufe 6 der Dienstklasse IX
eines Landesbeamten (§ 173 Ktn. Dienstrechts-
gesetz in der letztgültigen Fassung) S 68.550,--
"Obergrenze" gemäß § 52 Abs. 2 leg. cit.
(60 % von 125 % des oa. Gehaltsansatzes) daher S 51.412,50
Bezugsansprüche im Sinne des § 34 leg. cit.
a) HSDir.-Witwenversorgungsbezug
(§ 34 lit. c leg. cit.) S 19.333,30
b) HSDir.-Ruhebezug (§ 34 lit. c leg. cit.) S 29.422,70
c) Bgm-Witwenversorgungsbezug
(§ 34 lit. a leg. cit.) S 27.968,40
Summe S 76.724,40
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Da diese Summe die oa. Obergrenze um S 25.311,90
übersteigt, war der zustehende
Bürgermeisterwitwenversorgungsbezug am 1. 4. 1990 um diesen
Betrag auf S 2.656,50 zu kürzen."
Dagegen brachte die Beschwerdeführerin Berufung ein, der mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde X vom 19. Juli 1990 keine Folge gegeben wurde.
Das daraufhin von der Beschwerdeführerin erhobene Rechtsmittel der Vorstellung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11. Oktober 1990 als unbegründet abgewiesen.
Zur Begründung wird nach Darstellung des Verfahrensablaufes im wesentlichen weiter ausgeführt, die Beschwerdeführerin vertrete in ihrer Vorstellung die Auffassung, das Gesetz über die Bezüge und Pensionen von Organen von Gebietskörperschaften (kurz: Bezügegesetz) dürfe keinesfalls so verstanden werden, daß im Fall eines Anspruches auf einen Witwenversorgungsgenuß das Eigeneinkommen der Witwe in die Berechnung der Höchstgrenze miteinbezogen werde. Weder aus den Bestimmungen des § 34 des genannten Gesetzes noch aus dessen § 38 könne abgeleitet werden, daß ein eigenes Einkommen der Witwe einer Vergleichsberechnung unterzogen werde. Der Bürgermeisterwitwen-Versorgungsbezug würde der Beschwerdeführerin daher in voller Höhe gebühren, weil für diese Vergleichsberechnung lediglich der Bürgermeisterwitwen-Versorgungsbezug sowie der Zweitwitwenversorgungsbezug nach dem verstorbenen Ehegatten der Beschwerdeführerin heranzuziehen sei, nicht jedoch der eigene Ruhebezug der Beschwerdeführerin als Volksschullehrer. Darüber hinaus sehe die Beschwerdeführerin in Anwendung der §§ 34 und 52 Abs. 2 des Bezügegesetzes eine Benachteiligung von öffentlich Bediensteten gegenüber anderen Personen, sodaß darin ein Verstoß gegen den in der Bundesverfassung verankerten Gleichheitsgrundsatz zu erblicken wäre. Würde die Beschwerdeführerin nämlich in keinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen oder aus keinem solchen Dienstverhältnis Ruhebezug beziehen, sondern einem anderen selbständigen oder unselbständigen Erwerb nachgehen oder aus einem solchen eine Pension beziehen, so würde eine Anrechnung dieser Bezüge auf den Bürgermeisterwitwen-Versorgungsbezug nicht stattfinden. Die entsprechende Gesetzesstelle, nämlich § 34 lit. c des Bezügegesetzes, verstoße eindeutig gegen den verfassungsmäßig verankerten Gleichheitsgrundsatz.
Nach Wiedergabe der Rechtslage führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter aus, auf Grund der §§ 34 und 38 des Bezügegesetzes in Verbindung mit § 52 Abs. 2 leg. cit. sei der Witwenversorgungsbezug nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um das die Summe der im § 34 lit. a bis g leg. cit. genannten Beträge hinter 60 v.H. von 125 v.H. des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zurückbleibe. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, daß der Bürgermeister der Stadtgemeinde X als Behörde erster Instanz bei der Vergleichsberechnung gesetzmäßig davon ausgegangen sei, daß es sich beim Hauptschuldirektor-Witwenversorgungsbezug um einen Versorgungsbezug nach § 34 lit. c des Bezügegesetzes, beim Hauptschuldirektor-Ruhebezug der Beschwerdeführerin um einen Ruhebezug nach § 34 lit. c des Bezügegesetzes sowie beim Bürgermeister-Witwenversorgungsbezug um einen Bezug nach § 34 lit. a des Bezügegesetzes handelte, wodurch sich eine Kürzung des Bürgermeister-Witwenversorgungsbezuges zum Zeitpunkt 1. April 1990 auf S 2.656,50 ergeben habe. Demnach sei die sinngemäße Anwendung des § 34 des Bezügegesetzes auf die Versorgungsbezüge der Beschwerdeführerin nach § 38 des Bezügegesetzes gesetzeskonform erfolgt. Zu den weiteren Ausführungen, wonach § 34 lit. c des Bezügegesetzes eindeutig gegen den verfassungsmäßig verankerten Gleichheitsgrundsatz verstoße, sei auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1974, Zl. B 191/74, Slg. 7453, zu verweisen, worin der Verfassungsgerichtshof keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 34 lit. c des Bezügegesetzes gehegt habe. In diesem Erkenntnis sei auch dargelegt, daß "verfassungsrechtlich unbedenklich aber nicht nur die ruhebezugsmindernde Wirkung von aus öffentlichen Mitteln fließenden Einkünften überhaupt, sondern gleicherweise auch das festgesetzte Ausmaß der Minderung" sei. Gleichzeitig habe sich der Verfassungsgerichtshof in dem genannten Erkenntnis auch mit dem von der Beschwerdeführerin in ihrer Berufung herangezogenen Faktum "Pensionsbeiträge" beschäftigt und dazu festgestellt:
"Ebenso aber ist es unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes auch unbedenklich, wenn - infolge einer verfassungsrechtlich unbedenklichen Minderung des Ruhebezuges - eine höhere Pensionsbeitragsleistung nicht auch zu einem höheren Ruhebezug führt. Dies deshalb, weil die Verpflichtung zur Leistung von Pensionsbeiträgen lediglich einer besonderen Vorsorge für die Bedeckung des Pensionsaufwandes dient, nicht aber dem Beitragspflichtigen für sich allein schon einen Anspruch auf Ruhegenuß in bestimmter Höhe oder auch nur einen Ruhegenußanspruch überhaupt vermittelt."
Gegen diesen Bescheid wandte sich die Beschwerdeführerin an den Verfassungsgerichtshof und brachte im wesentlichen vor, die belangte Behörde habe bei den von ihr genannten beiden Entscheidungen übersehen, daß es sich hiebei um die Ansprüche der Amtsträger selbst gehandelt habe. Der Verfassungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 16. Dezember 1978, Slg. Nr. 8462, darauf hingewiesen, daß Kürzungen der Bezüge bei Amtsträgern selbst dadurch gerechtfertigt wären, weil die Hingabe an das Amt die untergeordnete Wirkung anderer Einkommen rechtfertige und diese Überlegung auch auf Ruhebezüge anzuwenden wäre; diese Überlegung sei aber jedenfalls für Versorgungsbezüge Hinterbliebener nicht passend. Das Diensteinkommen solcher Hinterbliebener (und damit auch der von Hinterbliebenen erworbene Anspruch auf Ruhebezug) werde durch die Amtstätigkeit des Angehörigen nicht berührt und fließe nicht nur in öffentlichen Dienstverhältnissen, sondern auch aus jeder Erwerbsquelle weiter fort. Der Verfassungsgerichtshof komme daher zu der Ansicht, daß es keine Rechtfertigung für die Anrechnung der Bezüge (und damit auch des Ruhebezuges) allein im öffentlichen Dienst geben dürfe. In analoger Anwendung dieser Entscheidung wäre somit die Verfassungswidrigkeit des § 38 des Bezügegesetzes gegeben.
Der Verfassungsgerichtshof eröffnete über diese Beschwerde das Vorverfahren; die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.
Mit Beschluß vom 28. September 1992 lehnte der Verfassungsgerichtshof aber die Behandlung der Beschwerde ab, weil das Vorbringen der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Die Beschwerde wurde daraufhin antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
Nach der für das verwaltungsgerichtliche Verfahren notwendigen Ergänzung der Beschwerde legte die belangte Behörde die Akten vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte kostenpflichtige Abweisung. Auch die mitbeteiligte Partei beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf ungekürzten Bezug ihrer Bürgermeisterwitwenversorgung verletzt.
Sie bringt als inhaltliche Rechtswidrigkeit vor, die Rechtsverletzung liege in der unrichtigen Anwendung der §§ 34, 38 sowie 52 des Gesetzes über Bezüge und Pensionen von Organen von Gebietskörperschaften, LGBl. Nr. 23/1973 (Bezügegesetz). Durch die bekämpfte Rechtsanwendung sei unrichtig der Hauptschuldirektor-Ruhebezug, welcher der Beschwerdeführerin auf Grund ihrer seinerzeitigen Direktorentätigkeit zustehe, in die Bemessungsgrundlage hinsichtlich der Berechnung der Bürgermeisterwitwenversorgung einbezogen worden. Bei richtiger Anwendung hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangen müssen, daß der Ruhebezug, welchen die Beschwerdeführerin persönlich auf Grund ihres seinerzeitigen Dienstverhältnisses erworben habe, in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Bürgermeisterwitwen-Versorgungsbezuges nicht einzurechnen gewesen wäre. Dies deshalb, weil die Kürzung der Bezüge lediglich bei Amtsträgern selbst, jedoch nicht bei deren Hinterbliebenen, gerechtfertigt sei. Es müsse mit aller Deutlichkeit darauf hingewiesen werden, daß die Beschwerdeführerin keine ihre Ruhebezüge kürzende Wirkung des eigenen Ruhebezuges hinnehmen müßte, wenn der eigene Ruhebezug nicht seine Grundlage in einem öffentlichen Dienstverhältnis habe. Es sei rechtsdogmatisch unverantwortlich und ungerechtfertigt, eine Unterscheidung zwischen den Auswirkungen eines Ruhebezuges eines öffentlichen Dienstverhältnisses sowie eines Ruhebezuges aus einem privatrechtlichen Dienstverhältnis vorzunehmen. Bereits in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof vom 26. November 1990 habe die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1978, Slg. Nr. 8462, hingewiesen, wonach Kürzungen der Bezüge bei Amtsträgern selbst zwar gerechtfertigt seien, diese Überlegungen jedoch für die Versorgungsbezüge Hinterbliebener nicht passend wären. Der Verfassungsgerichtshof habe ausdrücklich in der genannten Entscheidung ausgesprochen, daß es keine Rechtfertigung für die generelle Anrechnung von Bezügen allein im öffentlichen Dienst geben dürfe.
Dieses Vorbringen kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.
Im Beschwerdefall ist allein die Rechtsfrage der Berechtigung der Kürzung des Bürgermeisterwitwen-Versorgungsbezuges der Beschwerdeführerin dem Grunde nach strittig.
Gemäß § 52 Abs. 2 des Kärntner Landesgesetzes vom 15. Dezember 1972 über Bezüge und Pensionen von Organen von Gebietskörperschaften, LGBl. Nr. 23 (Bezügegesetz), idF LGBl. Nr. 43/1982, gelten die Bestimmungen des § 34 in Gemeinden über 20.000 Einwohner sinngemäß und in allen übrigen Gemeinden sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Ruhebezug (- des Bürgermeisters -) nur in dem Ausmaß auszuzahlen ist, als die Summe der in § 34 lit. a bis g genannten Beträge hinter 125 v.H. des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen, zurückbleibt. Nach Abs. 1 des § 52 des Bezügegesetzes sind die Bestimmungen der §§ 32 und 35 bis 39 sinngemäß anzuwenden.
§ 34 leg. cit. (lit. a idF LGBl. Nr. 63/1973) lautet, soweit dem für den Beschwerdefall Bedeutung zukommt:
"Besteht neben dem Anspruch auf Ruhebezug ein Anspruch auf
a)
einen Bezug oder eine Aufwandsentschädigung oder einen Ruhebezug nach diesem Gesetz, ...
c)
ein Diensteinkommen oder einen Ruhe-(Versorgungs-)Bezug (ausgenommen eine Hilflosenzulage) aus einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft, zu einem Fonds, zu einer Stiftung oder zu einer Anstalt, die von Organen einer Gebietskörperschaft oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen dieser Körperschaft bestellt sind, ...
so ist der Ruhebezug nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um das die Summe der in "lat. a" (richtig: lit.) bis g genannten Beträge hinter dem Bezug zurückbleibt, der der Bemessung des Ruhebezuges zugrunde gelegt wurde. Für die erforderliche Vergleichsberechnung sind die Bruttobeträge heranzuziehen."
Nach § 38 Abs. 1 leg. cit. beträgt der Witwenversorgungsbezug 60 v.H. des Ruhebezuges. Abs. 2 der genannten Bestimmung normiert, daß auf die Versorgungsbezüge der Witwe die Bestimmungen des § 34 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden sind, daß der im § 34 vorgesehenen Vergleichsberechnung bei der Witwe 60 v.H. des Bezuges nach § 31 Abs. 2 zugrunde zu legen sind.
Nach § 31 Abs. 2 leg. cit. wird der Ruhebezug auf der Grundlage des nachstehend festgelegten Bezuges und der Funktionsdauer unter Berücksichtigung der Abs. 3 bis 6 und des § 32 ermittelt. Dabei ist von jenem Bezug auszugehen, der sich nach den Bestimmungen des § 8 unter Zugrundelegung des Gehaltes eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen, ergibt.
Mit dem Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen oberster Organe, BGBl. Nr. 281/1987, idF BGBl. Nr. 446/1990, wurde festgelegt, daß gesetzliche Regelungen, die vorsehen, daß Bezüge, einschließlich Diensteinkommen, sowie Ruhe- und Versorgungsbezüge an Personen, die bezügerechtlich den Regelungen des Bundes oder der Länder unterliegen, im Falle des Zusammentreffens mit anderen Zuwendungen von Gebietskörperschaften, von gesetzlichen beruflichen Vertretungen oder von Einrichtungen, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, nur bis zu einem Höchstausmaß geleistet werden, zulässig sind.
Wenn die Beschwerdeführerin die Berücksichtigung ihres eigenen "Hauptschuldirektor-Ruhebezuges" bei der Bemessung nach dem Kärntner Bezügegesetz bekämpft, ist sie auf die einfachgesetzliche Rechtslage hinzuweisen. Der Anspruch auf Ruhebezug für Bürgermeister einer Kärntner Gemeinde (ausgenommen Klagenfurt und Villach) ist im 13. Abschnitt des Bezügegesetzes geregelt. Nach § 52 Abs. 1 des Bezügegesetzes sind die Bestimmungen der §§ 32 und 35 bis 39 sinngemäß anzuwenden. Abs. 2 sieht - soweit dem für den Beschwerdefall Bedeutung zukommt - eine Einschränkung der Auszahlung des Ruhebezuges unter Bezugnahme auf § 34 und 125 v.H. des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen, vor. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Witwenversorgungsbezug beruht auf der nach § 52 Abs. 1 des Bezügegesetzes vorgesehenen sinngemäßen Anwendung des § 38. Demnach beträgt der Witwenversorgungsbezug nach Abs. 1 der genannten Bestimmung 60 v.H. des Ruhebezuges. Nach Abs. 2 des § 38 sind auf die Versorgungsbezüge der Witwe die Bestimmungen des § 34 ausdrücklich für sinngemäß anwendbar erklärt. Das bedeutet, daß dann, wenn neben dem Anspruch auf Witwenversorgungsbezug nach dem Bezügegesetz ein weiterer Anspruch auf eine der im § 34 des Bezügegesetzes genannten wiederkehrenden Geldleistungen besteht, auch bei dem vom Ruhebezug abgeleiteten Witwenversorgungsbezug nach dem Bezügegesetz dieser nur in dem Ausmaß auszuzahlen ist, als die Summe der sonst wiederkehrenden Geldleistungen (- im Beschwerdefall ist das gemäß § 34 lit. c die Eigenpension der Beschwerdeführerin und ihr Witwenversorgungsgenuß nach der Tätigkeit ihres verstorbenen Gatten als Hauptschuldirektor -) hinter dem Vergleichsbezug (- nach § 38 Abs. 2 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 des Bezügegesetzes sind das 60 v.H. von 125 v.H. des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6 -) zurückbleibt. Die Nichtauszahlung eines Teiles des Witwenversorgungsbezuges nach dem Bezügegesetz ist daher dem Grunde nach einfachgesetzlich gerechtfertigt; daß die Berechnung nicht der Rechtslage entsprochen habe, ist von der Beschwerdeführerin nicht behauptet worden.
Soweit die Beschwerdeführerin auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof neuerlich auf die gegebene Benachteiligung öffentlich Bediensteter bzw. von Beziehern von Leistungen aus dem öffentlichen Bereich hinweist, handelt es sich dabei um ein verfassungsrechtliches Vorbringen, zu dessen Prüfung - im Rahmen der verfassungsrechtlichen Zuständigkeit - primär der Verfassungsgerichtshof zuständig ist, dessen Prüfung unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens der Beschwerdeführerin aber zur Ablehnung der Behandlung der Beschwerde geführt hat. Im übrigen verweist der Verwaltungsgerichtshof auf das BundesverfassungsG über die Begrenzung von Bezügen oberster Organe, BGBl. Nr. 281/1987, das auch für bezügerechtliche Regelungen der Länder gilt und Beschränkungen des Höchstausmaßes von Ruhe- und Versorgungsbezügen im Falle des Zusammentreffens mit anderen Zuwendungen von Gebietskörperschaften für zulässig erklärt.
Die Beschwerde mußte daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG auf Grund vorstehender Überlegungen als unbegründet abgewiesen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993120045.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
04.09.2012