TE Vwgh Erkenntnis 1994/5/11 94/12/0102

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Veröffentlicht am 11.05.1994
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Index

63/05 Reisegebührenvorschrift;

Norm

RGV 1955 §22 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Mag. Unterer, über die Beschwerde des M in Y, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 11. Februar 1994, Zl. 8113/144-II/4/93, betreffend Zuteilungsgebühr nach § 22 RGV 1955, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aufgrund des Beschwerdevorbringens und des vorgelegten angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer steht als Gendarmerie-Oberleutnant in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist leitender Beamter des Landesgendarmeriekommandos für Niederösterreich und Bezirksgendarmeriekommandant in X. Seine letzte vorangegangene Dienststelle war das Landesgendarmeriekommando für Niederösterreich mit Verwendung in Wien.

Der Beschwerdeführer wurde mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1991 nach X dienstzugeteilt und mit Wirksamkeit vom 1. Mai 1993 dorthin (im Sinne des BDG 1979) versetzt. Zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Dienstzuteilung mit 1.10.1991 hatte der Beschwerdeführer dort auch seinen Wohnort. Er bewohnte dort mit seiner Familie (der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat drei Kinder "im Alter von 6, 3 1/2 und 3 1/2 Jahren") eine 90 m2 große Wohnung. Seit 23. Dezember 1992 wohnt er mit seiner Familie in einem 110 m2 großen Reihenhaus in Y (ca. 10 km von X entfernt).

Mit Reiseausweisen vom 3. Februar, 1. März, sowie 9. und 30. April 1993 machte der Beschwerdeführer im Hinblick auf den erfolgten Umzug Ansprüche auf Zuteilungsgebühr nach § 22 Abs. 3 lit. a und b RGV 1955 geltend und brachte im Zuge des weiteren Verfahrens, nachdem er die Ausstellung eines Feststellungsbescheides begehrt hatte, die näheren Gründe für den Umzug vor (beengte Wohnverhältnisse und Allergie seines Sohnes, verbunden mit einer ärztlichen Empfehlung, außerhalb von Krems zu wohnen).

Das zuständige Landesgendarmeriekommando entschied mit Bescheid vom 28. Juli 1993 abschlägig: der Reisegebührenvorschrift sei eine Bestimmung dahingehend, daß der Anspruch auf Zuteilungsgebühr bzw. Zuteilungszuschuß schon dadurch begründet werde, daß ein Beamter aus persönlichen Gründen seine im Zuteilungsort gelegene Wohnung aufgebe und außerhalb seines Dienstzuteilungsortes seinen neuen Wohnsitz begründe, nicht bekannt, weshalb der Beschwerdeführer den Mehraufwand, der sich aus der Verlegung seines Wohnsitzes ergäbe, selbst zu tragen habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der dagegen erhobenen Berufung gemäß § 2 iVm § 22 RGV 1955 keine Folge gegeben und den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG zur Gänze bestätigt. Zusammenfassend billigte sie die Beurteilung der Behörde erster Instanz, kam aber weiters (mit näherer Begründung) zum Ergebnis, daß die Dienstzuteilung nach X als Versetzung im Sinne des § 2 Abs.4 RGV 1955 zu werten sei, und auch deshalb kein Anspruch auf Reisegebühren gemäß § 22 RGV bestehe.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen

Bescheid in seinem Recht auf Zuteilungsgebühr nach § 22 RGV 1955 durch unrichtige Anwendung dieses Gesetzes, insbesondere seiner §§ 1, 22, sowie durch unrichtige Anwendung der Verfahrensbestimmungen über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1, 8 DVG, §§ 37, 39, 60 AVG) verletzt.

Gemäß § 2 Abs. 3 RGV 1955 liegt eine Dienstzuteilung im Sinne dieser Verordnung vor, wenn ein Beamter an einem anderen Ort als dem Dienstort einer Dienststelle zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird und für die Dauer dieser Verwendung entweder der Dienstaufsicht des Leiters dieser Dienststelle unterliegt oder mit der Leitung der zugewiesenen Dienststelle betraut wird.

Gemäß § 22 Abs. 1 RGV 1955 erhält der Beamte bei einer Dienstzuteilung eine Zuteilungsgebühr; sie umfaßt die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr. Der Anspruch auf die Zuteilungsgebühr beginnt mit der Ankunft im Zuteilungsort und endet mit der Abreise von Zuteilungsort oder, wenn der Beamte in den Zuteilungsort versetzt wird, mit dem Ablauf des letzten Tages der Dienstzuteilung.

Wird der Beamte einer in seinem Wohnort gelegenen Dienststelle zugeteilt, so hat er gemäß § 22 Abs. 5 RGV 1955 weder auf eine Reisekostenvergütung noch auf jene im Abs. 1 und 2 (des § 22) angeführten Gebühren einen Anspruch.

Der Beschwerdeführer zieht die (zutreffende) Beurteilung der belangten Behörde nicht in Zweifel, daß im Falle einer Versetzung (im Sinne der RGV) keine Zuteilungsgebühr nach § 22 RGV 1955 gebührt, bringt aber vor, daß die belangte Behörde aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens zu Unrecht von einer Versetzung (im Sinne der RGV) ausgegangen sei; vielmehr liege eine Dienstzuteilung vor (wird näher ausgeführt), weshalb der geltend gemachte Anspruch zu Recht bestehe. Die entscheidende Frage bei der Auslegung des § 22 Abs. 5 RGV 1955 sei, ob der Begriff "zugeteilt" als auf eine Handlung oder als auf einen Zustand bezogen verstanden werde. Ersteres sei zwar mit dem Gesetzeswortlaut vereinbar, widerspreche aber offensichtlich und eindeutig dem Gesetzessinn. Zwei Gesichtspunkte seien hier vor allem zu beachten, nämlich zum einen der Charakter der RGV 1955 als Regelung über einen AUFWANDERSATZ und zum anderen der Charakter der Dienstzuteilung. Was letzteres betreffe, so sei seines Erachtens auch die dienstrechtliche Seite einzubeziehen. Aus § 39 BDG 1979 gehe hervor, daß die Dienstzuteilung grundsätzlich nur eine sehr kurzfristige Maßnahme darstelle. In der Regel werde der Beamte nach der kurzen Dienstzuteilung wieder an seine Stammdienststelle zurückkehren. Aus § 55 BDG 1979 iVm § 34 Abs. 1 zweiter Satz RGV 1995 ergebe sich eine klare Präferenz des Gesetzgebers für eine Wohnsitznahme des Beamten am Dienstort. Das sei naturgemäß der Ort, an welchem sich seine Stammdienststelle befinde. Es liege daher im Sinne der gesetzlichen Regelung, wenn der Beamte seinen Wohnort an seinen Dienstort verlege. Da eine Wohnungsnahme vor allem eines Beamten mit Familie eine langfristige Angelegenheit sei, könne kein Zweifel daran bestehen, daß es auch im Willen des Gesetzgebers liege, wenn die Wohnsitzverlegung an den Dienstort in einer Zeit vorgenommen werde, in welcher der Beamte an seinem (bisherigen) Wohnort dienstzugeteilt sei.

Daß die RGV 1955 die Aufgabe habe unter anderem auch den Mehraufwand abzugelten, welcher dem Beamten durch eine Dienstzuteilung erwachse, und daß ihm als Folge der Dienstzuteilung ein Mehraufwand entstanden sei, sei unbestritten geblieben. Der behördliche Rechtsstandpunkt bedeute daher, daß eine ausführende Norm - nämlich § 22 Abs. 5 RGV 1955 - so zu interpretieren sei, daß sie einer Grundsatznorm - nämlich § 1 Abs. 1 lit. c desselben Gesetzes - widerspreche, ein Ergebnis, das zweifellos nach Möglichkeit zu vermeiden sei. Diese Möglichkeit bestehe ausgehend davon, daß § 22 Abs. 5 RGV 1955 im Sinne einer Anknüpfung an einen Zustand verstanden werde, welcher Zustand die Dienstverrichtung im Wohnort im Rahmen einer Dienstzuteilung sei. Es entspreche der Natur der Sache, daß für deren Dauer kein Mehraufwand entstehe und es entspreche daher insoweit Abs. 5 des § 22 RGV 1955 dem § 1 Abs. 1 lit. c dieses Gesetzes. Ende der Zustand, so verliere § 22 Abs. 5 RGV 1955 seinen Anknüpfungstatbestand; es entstehe ein Mehraufwand und dieser sei abzugelten. All das stehe auch vollkommen im Einklang damit, daß es sinnwidrig wäre, den Wohnungwechsel reisegebührenrechtlich in irgendeiner Verknüpfung mit einer Dienstzuteilung zu bringen: Eben weil diese kurzfristig einen provisorischen Charakter habe, die Wohnungsnahme jedoch eine langfristige, ja unter Umstände eine Lebensentscheidung sei, könnten dadurch inadäquate Ergebnisse erzielt werden.

Diese Überlegungen verkennen, daß der angesprochene Mehraufwand nicht durch die Tatsache entstand, daß der Dienst in einem bestimmten Ort (in einer bestimmten Ortsgemeinde) zu versehen war, sondern ausschließlich dadurch, daß der Wohnort aus (und sei es auch zwingenden) Gründen in der privaten Sphäre des Beschwerdeführers aus dieser Ortsgemeinde in eine andere, davon 10 km entfernte Ortsgemeinde, verlegt wurde. Unter diesem Gesichtspunkt kann daher nicht gesagt werden, daß der angesprochene Mehraufwand eine Folge der Dienstzuteilung ist, sodaß auch bei Annahme einer Dienstzuteilung im Sinne der RGV 1955 der geltend gemachte Anspruch nicht zu Recht bestünde, womit ein Eingehen auf die Mängelrüge entbehrlich ist.

Die vom Beschwerdeführer gewünschte Betrachtungsweise, zwischen einer "Handlung" (wohl: die Anordnung der Dienstzuteilung) und einem "Zustand" (das wäre wohl der - mehr oder minder lange - andauernde Zustand aufgrund dieser "Handlung") mit der Wirkung zu differenzieren, daß bestimmte Ereignisse während dieses "Zustandes" (hier: das Übersiedeln während der Dienstzuteilung) den Anspruch auf Zuteilungsgebühr auslösen würden, ist in dieser Weise aus dem Gesetz nicht ableitbar. Vielmehr knüpft die gesetzliche Regelung nach ihrem klaren Wortlaut den Anspruch auf Zuteilungsgebühr an den Beginn der Dienstzuteilung an.

Da somit das Beschwerdevorbringen erkennen läßt, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die vorliegende Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994120102.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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